DigitalPakt Schule Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der schulischen und regionalen Maßnahmen im „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ sind in Bayern geschaffen. Das Förderverfahren befindet sich in der Umsetzung: Die bayerische Förderrichtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ (dBIR) ist im Juli 2019 in Kraft getreten. Sie wurde im Oktober 2021 geändert, um landesseitig mögliche Erleichterungen zu eröffnen und die Antragsfrist zu verlängern. 

Die Gestaltung des digitalen Wandels an den Schulen ist eine der großen Zukunftsaufgaben in der Bildungspolitik. Eine Herausforderung besteht dabei darin, eine zeitgemäße und pädagogisch begründete IT-Ausstattung an allen Schulen bereitzustellen. Dies ist der Grundstein für ein gelingendes „Lehren und Lernen in der digitalen Welt“.

Zusammen stellen Bund und Freistaat Bayern über den DigitalPakt Schule einschließlich Zusatzvereinbarungen mehr als 1 Milliarde Euro für die digitale Transformation an Schulen bereit. Dies verschafft den Schulaufwandsträgern ein hohes Maß an Planungssicherheit in einem insgesamt fünfjährigen Förderzeitfenster. Alle Anstrengungen sind bei den Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur an Schulen darauf gerichtet, den pädagogisch-didaktischen Anforderungen der Schulen gerecht zu werden und die Voraussetzungen für die digitale Bildung nachhaltig und dauerhaft zu verbessern. Daher steht der Erwerb von Medienkompetenzen für alle Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt der Planungen der schulischen IT-Ausstattung.

Um dies sicherzustellen, wurden im Jahr 2017 alle bayerischen Schulen noch vor dem Start in den DigitalPakt Schule aufgefordert, bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 ein schuleigenes Medienkonzept zu entwickeln. In diesem werden alle Maßnahmen der Medienbildung einer Schule im Sinne eines Schulentwicklungsprozesses von der gesamten Schulfamilie gebündelt. Das Medienkonzept ist die Grundlage für die Umsetzung des schulart- und fächerübergreifendes Bildungs- und Erziehungsziels „Digitale Bildung“ aus dem LehrplanPLUS unter den konkreten Bedingungen vor Ort. In einem schulspezifischen Ausstattungsplan wird die erforderliche digitale Bildungsinfrastruktur passgenau auf die Situation der jeweiligen Schule und deren pädagogische Ziele abgestimmt. Das Medienkonzept ist dabei sowohl Steuerungsinstrument der schulischen Bildungsarbeit als auch Antragsvoraussetzung im DigitalPakt Schule.

Richtlinie zur Förderung der digitalen Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)

Zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur stellt der Bund dem Freistaat im Rahmen des Basis-DigitalPakts 778 Mio. Euro zur Verfügung, darunter rd. 700 Mio. Euro für schulische und regionale Maßnahmen. Die Fördergelder zur Optimierung der schulischen digitalen Basis-Infrastruktur werden nach Schüler- und Klassenzahlen auf die kommunalen Schulaufwandsträger und die privaten Träger staatlich anerkannter und genehmigter Ersatzschulen verteilt.

Die in der Anlage aufgeführten Höchstbeträge der staatlichen Förderung je Schulaufwandsträger wurden rein auf Grundlage der Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2018/19 nach schulstatistischen Kenngrößen ermittelt. Das Rechenverfahren stützt sich dabei auf die Klassen- oder Schülerzahlen der einzelnen Schulen (Aspekt „Schulgröße“), die durchschnittliche Klassenfrequenz je Schulart (Aspekt „fester Grundbedarf je Klassenraum“) und die Zugehörigkeit zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß Landesentwicklungsplan (Aspekt „Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse“).

Erleichterungen durch Richtlinienänderung vom 5. Oktober 2021

Durch eine Änderung der bisherigen Förderrichtlinie (BayMBl. 2019 Nr. 307) konnte ein Bündel landesseitiger Vereinfachungen und rechtlicher Erleichterungen geschnürt werden. Die geänderte Förderrichtlinie (BayMBl. 2021 Nr. 744) ist am 6. Oktober 2021 in Kraft getreten und umfasst seither sowohl die schulischen als auch die regionalen Maßnahmen im DigitalPakt Schule.

Eröffnung von Teilauszahlungen während der Maßnahmenumsetzung

Es werden bereits vor der Vorlage des abschließenden Verwendungsnachweises Teilauszahlungen für getätigte oder fällige Ausgaben zugelassen. Teilauszahlungen sind bis zu einem Anteil von 80 % der vorläufig festgesetzten Zuwendungshöhe möglich. Damit entfallen (umfangreiche) Vorfinanzierungen durch die Schulaufwandträger, was deren Haushalte entlastet und die Planungssicherheit vergrößert. 

Förderung regionaler Maßnahmen über ein zusätzliches Förderbudget

Zusätzliche Finanzhilfen im Umfang von 40 Mio. Euro werden für den Aufbau regionaler IT-Infrastrukturen zur Verfügung gestellt. Ziel ist die Bündelung schulisch nutzbarer digitaler Infrastrukturen in regionalen Einheiten, z. B. durch Aufbau interkommunaler Rechenzentren. Durch diese Teilzentralisierung auf regionaler Ebene wird die technische IT-Administration erleichtert (Entlastung). Zugleich können Leistung, Sicherheit und Service-Qualität durch eine Harmonisierung der IT-Landschaften verbessert werden (Qualitätssicherung-/steigerung).

(Weitgehender) Verzicht auf die technischen Mindestkriterien

Langfristige Qualitätssicherung ist ein bedeutendes Anliegen und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der Investitionen. Auf der anderen Seite machen individuelle Konstellationen vor Ort ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich, so dass die IT-Ausstattung nicht länger starr an die technischen Mindestkriterien im VOTUM des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen gebunden ist. Die darin enthaltenen Empfehlungen dienen weiterhin als Orientierungsmaßstab für die Beschaffung. Es sind allerdings Abweichungen im jeweils spezifischen Nutzungsszenario vor Ort zulässig, sofern die funktionalen Anforderungen der Medienkonzepte erfüllt bleiben. Der Verzicht auf die strikte Einhaltung der technischen Mindestkriterien gilt auch rückwirkend für laufende Förderverfahren und wird in diesem Fall durch einen Änderungsbescheid umgesetzt.

Verlängerung des Antrags- und Bewilligungszeitraums

Die Antragsfrist wurde bis zum 30. Juni 2022 und der Bewilligungszeitraum bis zum 16. Mai 2024 verlängert. Innerhalb des Bewilligungszeitraums können die Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen, z. B. durch Abschluss von Dienstleistungs- und Lieferverträgen. Die Umsetzung, Lieferung und Abrechnung kann noch bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen (spätestens ein Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bis zum 16. Mai 2025).

Antragswesen und Förderverfahren (schulische Maßnahmen)

Die Anträge auf Förderung schulischer Maßnahmen im DigitalPakt Schule werden ausschließlich elektronisch gestellt und bearbeitet. Dafür wird eine zentrale elektronische Antragsmappe bereitgestellt, mit denen die Schulaufwandsträger ihre Anträge bis zum 30. Juni 2022 beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus zeitgleich bei der zuständigen Regierung stellen. 

Dafür ist das integrierte Tabellenblatt [Antragsformular] (einschl. Versicherungen und zwei Anlagen) auszufüllen und durch einfachen Eintrag des vertretungsberechtigten Zeichnenden zu unterschreiben. Teil des Antrags ist zugleich die gemäß Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 geforderte schulbezogene Maßnahmen- und Investitionsplanung im Tabellenblatt [Maßnahmenplanung]. Die Kurzbeschreibungen über Art und Umfang der geförderten Infrastruktur einschließlich der mobilen Endgeräte ist auch für die halbjährlichen Bundesberichte zu den bewilligten Maßnahmen erforderlich. 

Art und Umfang der Maßnahmendarstellung

Für die Kurzbeschreibung in der Antragsmappe ist keine Beschreibung von (technischen) Umsetzungsdetails nötig. Die Maßnahmenbeschreibung sollte stets das Ergebnis darstellen, z. B. wie viele Unterrichtsräume durch eine schulische WLAN-Struktur neu erschlossen werden, und dabei eine zahlenmäßige Einordnung des Ergebnisses vornehmen (Quantifizierung). Dabei ist die Bündelung verschiedener Fördergegenstände zu zusammenhängenden Teilmaßnahmen möglich, etwa bei der Schulhausvernetzung einschl. Herstellung der schulischen WLAN-Infrastruktur. Hierzu wird als Fördergegenstand „a) bis e) dig. Bildungsinfrastruktur gemäß dBIR Nr. 2 Satz 1 Buchst. a-e (ohne mobile Endgeräte)“ ausgewählt. Aufgrund von Regelungen der Verwaltungsvereinbarung ist lediglich die Beschaffung von „f) schulgebundene mobilen Endgeräten“ als getrennte Einzelmaßnahme (Antragszeile) zu erfassen.

Die vorläufige Investitionsplanung kann sich auf plausible und belastbare Schätzungen stützen und bedarf für die Mittelbeantragung keiner vorausgegangenen Ausschreibung. Die endgültige Zuwendungshöhe wird dann auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Ausgaben (unter Beachtung der verfügbaren Höchstbeträge des Schulaufwandsträgers) ermittelt und durch Schlussbescheid festgesetzt.

Beim Ausfüllen der Mappe unterstützen zahlreiche Automatisierungen, Berechnungsverfahren und Vorbelegungen (z. B. Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen) die Anwender und beschränken die Eintragungen der Nutzer auf das erforderliche Mindestmaß. Mit dem Wegfall des bisherigen Schriftformerfordernisses im Zuge der Änderungen der haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum 1.1.2020 bedarf es keiner zusätzlichen Übermittelung von unterschriebenen und eingescannten Anträgen und Unterlagen mehr (rein elektronische Übermittlung von Nachweisen, Dokumenten und Unterlagen über einfache E-Mails).

Rechtlicher Bezug zu § 6 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zum Mindestumfang der Zuwendungsanträge: Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn der Investitionsmaßnahme), sowie § 18 zu den Berichtspflichten: für bewilligte Investitionen Kurzbeschreibung über Art und Umfang der geförderten Infrastrukturen einschließlich der mobilen Endgeräte.

Förderverfahren (schulische Maßnahmen)

Allgemein

Die zentrale Antragsmappe wechselt während eines Fördervorgangs wiederholt zwischen Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörde und wird dabei schrittweise fortgeführt und um weitere Eintragungen ergänzt. Sie durchläuft dabei insgesamt vier Verfahrensschritte, die im Folgenden beschrieben werden.

Schritt 1: Förderantrag

Ausfüllen des Antragsformulars und der Maßnahmenplanung durch den Schulaufwandsträger
→ Einreichung des Antrags per E-Mail bei der Regierung/StMUK

Schritt 2: Bewilligung

Prüfung der Maßnahmenplanung und Ermittlung der vorläufigen Zuwendung durch die Regierung
→ Rücksendung der geprüften Mappe als Teil des Zuwendungsbescheids an den Zuwendungsempfänger

optional: Teilauszahlungen

Optional ggf. Teilauszahlungen zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen gemäß Nr. 8 Satz 8 dBIR
→ Einreichen eines Teilauszahlungsantrags über das obenstehende Formular (s. Antragsunterlagen)

Schritt 3: Verwendungsnachweis

Maßnahmendokumentation im Blatt [Maßnahmenumsetzung] und Ausfüllen des Verwendungsnachweisformulars durch den Schulaufwandsträger
→ Einreichung des Verwendungsnachweises per E-Mail bei der Regierung, gilt zugleich als Antrag auf Schlussauszahlung

Schritt 4: Schlussbescheid

Prüfung der Maßnahmendurchführung und Verwendungsnachweisprüfung, Ermittlung der endgültigen Zuwendung durch die Regierung
→ Rücksendung der geprüften Mappe als Teil des Schlussbescheids an den Zuwendungsempfänger, ggf. Auszahlung einer Schulrate

Antragsvoraussetzungen

Teilnahme an der jährlichen Umfrage zur IT-Ausstattung an Schulen

Die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen (ALP) erhebt im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Daten zur IT-Ausstattung der Schulen, die einmal je Quartal von den Schulen aktualisiert werden. Die Teilnahme an dieser Umfrage ist Antragsvoraussetzung zur Förderung nach der Richtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)“. Die Schulen werden regelmäßig per OWA über die Teilnahme an der Umfrage zur IT-Ausstattung an Schulen der ALP informiert und erhalten dabei die nötigen Zugangsdaten zur Online-Umfragemaske.

Rechtlicher Bezug zu § 6 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zum Mindestumfang der Zuwendungsanträge: Bestandsaufahme der bestehenden Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand und Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung.

Übermittlung der schuleigenen Medienkonzepte

Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wurden alle bayerischen Schulen über die Verabschiedung des Masterplans BAYERN DIGITAL II informiert und zur gemeinsamen Gestaltung der digitalen Transformation an den Schulen angehalten. Medienbildung ist als langfristig angelegter Prozess angelegt und somit als integrativer Bestandteil der inneren Schulentwicklung zu gestalten. Daher wurden die Schulen aufgefordert, bis Ende des Schuljahres 2018/2019 ein schuleigenes Medienkonzept zu entwickeln, in dem alle Maßnahmen der Schule im Kontext des Lernens mit und über Medien systematisiert werden. Die Schule bündelt darin ihre pädagogisch-didaktischen Schwerpunkte und Ziele (Mediencurriculum), leitet daraus den Bedarf an lernförderlicher IT-Infrastruktur ab (Ausstattungsplan) und hinterlegt dies mit einem Konzept zum Auf- und Ausbau der digitalen Lehrkompetenzen der Lehrkräfte (Fortbildungsplanung).

Im Zuge des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 kommt der frühzeitig initiierten und nach der Ersteinreichung fortzuführenden Medienkonzeptarbeit eine weitere wichtige Rolle zu: Eine wesentliche Antragsvoraussetzung im DigitalPakt Schule ist, dass die spezifischen fachlichen oder pädagogischen Anforderungen der geförderten IT-Ausstattung im Medienkonzept der Schule dargestellt sind. Der Nachweis wird für die bayerischen Schulen durch Übermittlung der Medienkonzepte in eine zentrale Datenbank erbracht (Upload der drei Bestandteile des Medienkonzepts je Schule im Schulportal unter Portal-Startseite > Umfragen > Medienkonzepte). Eine Aktualisierung des Uploads in der zentralen Datenbank erfolgt bei Anpassung des Medienkonzepts und ist jederzeit möglich.

Rechtlicher Bezug zu § 6 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zum Mindestumfang der Zuwendungsanträge: Bestandsaufahme der benötigten Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand; technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte; bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte.

Antragswesen und Förderverfahren (regionale Maßnahmen)

Die Anträge auf Förderung regionaler Maßnahmen im Basis-DigitalPakt Schule werden ausschließlich elektronisch gestellt und bearbeitet. Dafür wird eine zentrale elektronische Projektmappe bereitgestellt, mit denen die Schulaufwandsträger bzw. Antragsgemeinschaften ihre Anträge bis zum 30. Juni 2022 (Ausschlussfrist) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie zeitgleich bei der zuständigen Regierung stellen.

Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern, stehen folgende Ausfüllhilfe sowie die erläuternden Vollzugshinweise für regionale Maßnahmen bereit.

Für die Antragstellung sind die integrierten Tabellenblätter [Antragsteller] sowie [Antrag] (einschl. Versicherungen und Anlage) auszufüllen und durch einfachen Eintrag der vertretungsberechtigten Zeichnenden der Antragsteller zu unterschreiben. Teil des Antrags ist zugleich die gemäß Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 erforderliche Maßnahmen- und Investitionsplanung im Tabellenblatt [Maßnahmenplanung] mit einer Reihe Vorbelegungen und Auswahlfeldern. Die folgende Graphik zeigt die gestufte Eintragung der förderfähigen regionalen Maßnahmen, wie sie in den erläuternden Vollzugshinweisen konkretisiert werden und zeilenweise in der elektronischen Projektmappe in den drei Feldern Fördergegenstand, Kategorie und (im Einzelfall) Subkategorie auszuwählen sind.

Regionale Maßnahmen: Konkretisierung der Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Satz 3 dBIR

Erläuternde Vollzugshinweise (schulische und regionale Maßnahmen)

Erläuternde Vollzugshinweise zur dBIR

In den Vollzugshinweisen zur dBIR werden zahlreiche rechtliche, technische, pädagogische und verfahrensbezogene Fragen aufgegriffen und der Fördervollzug weiter konkretisiert. Darüber wird der gleichmäßige Vollzug der Förderung in den Regierungsbezirken sichergestellt und die Verfahrenssicherheit für Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger erhöht. Das reichhaltige Informationsangebot der Vollzugshinweise ist nach den Einzelschritten des Förderverfahrens gegliedert und klar strukturiert. Über das Inhaltsverzeichnis lassen sich Informationen anlassbezogen und rasch nachschlagen.

Ergänzender Fragenkatalog zur dBIR

Im Vollzug der Förderrichtlinie dBIR aufgetretene spezifische Verfahrens- und Rechtsfragen wurden in einem separeten Papier „Erläuternde Hinweise zum Vollzug der dBIR in Beantwortung typischer Fragestellungen“ gebündelt. Vorrangige Ziele sind die weitere Konkretisierung der (geänderten) Förderrichtlinie, die Gleichmäßigkeit des Vollzugs und eine höhere Verfahrenssicherheit für Bewilligungsbehörden sowie Zuwendungsempfänger.

Ansprechpartner für den Fördervollzug

Die für den Vollzug zuständigen Sachgebiete SG20 bzw. Z3 der Regierungen sind Ansprechpartner für alle zuwendungsrechtlichen und ggf. weiteren rechtlichen, mit dem Förderprogramm zusammenhängenden Fragen im DigitalPakt Schule. Die E-Mail-Adresse der für Sie zuständigen Regierung finden Sie in allen Förderprogrammen unter dem Dach des DigitalPakt Schule nach Angabe Ihrer Trägerkennziffer im jeweiligen elektronischen Antragsformular sowie in den erläuternden Vollzugshinweisen, s. Abschnitt oben.

Ansprechpartner für allgemeine fachliche, medienpädagogische und informationstechnische Fragen

Bei allgemeinen fachlichen, medienpädagogischen und informationstechnischen Fragen, z. B. in Bezug auf Empfehlungen zur Ausstattungsplanung, zu aktuellen technischen Entwicklungen und Neuerungen im Bereich schulischer IT-Infrastrukturen, zur schulischen Medienkonzeptarbeit, zur Förderfähigkeit im DigitalPakt Schule oder zum grundsätzlichen Verfahrensablauf im Vollzug, können sich die Schulaufwandsträger an die Berater digitale Bildung wenden, die über die eingerichtete Telefon-Hotline erreichbar sind:

Tel.: (089) 69 333 555

Montag bis Donnerstag, 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

(Hotline nicht besetzt während der Sommerferien, 01.08.2022 - 12.09.2022) 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der Richtlinie dBIR

Welche Bundesmittel stehen dem Freistaat Bayern im DigitalPakt Schule zur Verfügung?

Der Bund stellt für den Freistaat Bayern im Rahmen des Basis-DigitalPakts Schule 778 Mio. Euro für den Zeitraum 2019 bis 2024 bereit. Von diesen Mitteln stehen über die reservierten Förderbudgets der Schulaufwandsträger in der Anlage zur dBIR rd. 660 Mio. Euro für schulische Maßnahmen zur Verfügung. Die Förderung ermöglicht Investitionen in den Ausbau digitaler Klassenzimmer, in die Schulhausvernetzung einschließlich schulischer WLAN-Infrastruktur, in mobile Endgeräte (mit Begrenzung) sowie in digitale Arbeitsgeräte. Dabei wird auch die berufsspezifische IT-Ausstattung an berufsqualifizierenden Schulen über einen eigenen iFU-Teilbetrag innerhalb des jeweiligen Höchstbetrags der staatlichen Zuwendungen gefördert.

Seit der Änderung der bayerischen Förderrichtlinie dBIR zum 6. Oktober 2021 stehen über die dBIR zusätzliche 40 Mio. Euro für regionale Maßnahmen zur Verfügung. Damit können lokale Infrastrukturen in größere Einheiten auf regionaler Ebene überführt werden. Gefördert werden IT-Systeme im technischen Verbund mit schulgebundenen digitalen Infrastrukturen, digitale Werkzeuge zum Aufbau einer regionalen digitalen Lehr-Lern-Infrastruktur, regional bereitgestellte digitale Dienste für den Unterrichtseinsatz bzw. die schulische Kommunikation sowie regionale Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich der Schulaufwandsträger. Die Schulaufwandsträger (bzw. Zusammenschlüsse mehrere Schulaufwandsträger) können hieraus weitere 25 Prozent ihres Höchstbetrags gemäß Anlage zur dBIR für regionale Ergänzungsmaßnahmen beantragen, solange die insgesamt verfügbare Summe noch nicht erschöpft ist.

Weitere 39 Mio. Euro sind für landesweite Maßnahmen vorgesehen, beispielsweise für die Entwicklung zentraler landesweiter Infrastrukturen wie der BayernCloud Schule. Die verbleibenden 39 Mio. Euro sind für länderübergreifende Maßnahmen reserviert, bei denen mehrere Bundesländer zusammenarbeiten, wie etwa bei der Entwicklung eines verschlüsselten und pseudonymisierten Single-Sign-on-Zugangs zu digitalen Anwendungen und Medien für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im länderübergreifenden Projekt VIDIS. Der Freistaat beteiligt sich an einer Reihe weiterer länderübergreifender Investitionsmaßnahmen im DigitalPakt Schule.

Können die bewilligten Mittel aus den Landesprogrammen weiterhin abgerufen werden?

Ja.

Der Freistaat ist bereits im Jahr 2018 im Zuge des Masterplans BAYERN DIGITAL II in die Investitionsförderung der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen eingestiegen. Dazu wurden noch vor dem DigitalPakt Schule eigene Förderprogramme aus Landesmitteln aufgelegt („Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer“; „Budget für integrierte Fachunterrichträume an berufsqualifizierenden Schulen“). Das Förderpaket im Gesamtvolumen von 212,5 Mio. Euro wurde im Doppelhaushalt 2019/2020 abschließend etatisiert und ausfinanziert. Damit können Schulaufwandsträger die auf einmaligen Antrag zum 31.12.2018 bewilligten Förderbudgets durch fristgerechte Vorlage von Verwendungsbestätigungen in der vollen Bewilligungshöhe weiterhin abgerufen. Die bewilligten Budgets stehen gemäß Förderrichtlinien mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Erhalt des Förderbescheids für Vertragsschlüsse zur Verfügung, d. h. für Bescheide aus dem Jahr 2018 bis Ende 2020 und für Bescheide aus dem Jahr 2019 bis Ende 2021 (Bewilligungszeitraum). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Verlängerungen des Bewilligungszeitraums bis 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 möglich. Für die Maßnahmenumsetzung und Vorlage der Verwendungsbestätigungen mit anschließender Mittelauszahlung steht den privaten Schulträgern ein weiteres halbes Jahr und den kommunalen Schulaufwandsträgern ein weiteres Jahr zur Verfügung.

Sind der DigitalPakt Schule und die Landesprogramme austauschbar?

Nein.

Die parallel laufenden Förderstränge des Landes und des DigitalPakts setzen unterschiedliche Akzente bei den Fördergegenständen: Im Digitalbudget des Freistaats Bayern steht vor allem die Ausstattung der digitalen Infrastruktur innerhalb der Klassenzimmer im Vordergrund (einschl. der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten). Grundlage ist die Beschreibung des digitalen Klassenzimmers in Kapitel 4 des Votums des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen unter Beachtung der technischen Mindestkriterien für die Geräteklasse aus Kapitel 10 des Votums. Notwendige bauliche Maßnahmen zur kabelgebundenen Netzanbindung der Unterrichtsräume sind im Landesprogramm nur eingeschränkt förderfähig, wobei Kosten für WLAN-Access-Points ausgeschlossen sind.

Demgegenüber legt der DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 als Infrastrukturprojekt den Fokus auf die digitale Schulgebäudevernetzung einschließlich aktiver Netzwerkkomponenten (z. B. Switche) und die vollständige WLAN-Ausleuchtung einschließlich der erforderlichen Access Points. Als schulische Maßnahmen sind gemäß dBIR vor allem die Schulgebäudeverkabelung, die schulische WLAN-Infrastruktur, Anzeige- und Interaktionsgeräte (wie Dokumentenkameras, Beamer und interaktive Whiteboards) sowie digitale Arbeitsgeräte (etwa Arbeitsplatzrechner oder spezielle Ausstattung und Messgeräte für die berufsbezogene oder naturwissenschaftliche Bildung) förderfähig. Schulserver sind im DigitalPakt hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Förderung einbezogen, z. B. als Pufferserver zum Ausgleich geringerer Internetgeschwindigkeiten. Ebenso eingeschränkt ist die Förderung von mobilen Endgeräten an den allgemeinbildenden Schulen auf 20 % des Gesamtinvestitionsvolumens oder 25.000 € je einzelner allgemeinbildender Schule.

Wie werden Wartung und Pflege für die IT-Ausstattung sichergestellt?

Der Auftrag des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024, im gesamtstaatlichen Interesse, zukunftstaugliche digitale Bildungsinfrastrukturen zu schaffen, kann nur eingelöst werden, wenn die ausgebaute digitale Bildungsinfrastruktur dauerhaft funktionsfähig gehalten wird und den Schulen zuverlässig zur Nutzung zur Verfügung steht. Dafür bedarf es der professionellen Administration und Wartung der digitalen Infrastrukturen, die der DigitalPakt Schule deshalb auch zu einer Zuwendungsvoraussetzung erklärt: So bestätigen die Zuwendungsempfänger im Rahmen der Förderanträge zur dBIR ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support (s. Anlage 2 zum Antragsformular in der Antragsmappe). Die Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind allerdings nicht im Rahmen der Investitionsförderung nach dem Basis-DigitalPakt (dBIR) förderfähig.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (Bayerische Schulfinanzierungsgesetz) wird der Sachaufwand an den Schulen vom jeweils zuständigen Schulaufwandsträger getragen. Zum Sachaufwand gehören demnach insbesondere die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage in einem umfassenden Sinne: Darunter fallen auch die Verantwortlichkeit der Schulaufwandsträger für die Einrichtung und Unterhaltung der schulischen IT-Infrastruktur. Dies wiederum umfasst sowohl die investiven Ausgaben (Investition, Beschaffung) als auch die technische Betreuung der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen (IT-Administration, Wartung und Pflege). Gleichwohl schließt diese grundlegende Aufgabenzuweisung staatliche Unterstützungsleistungen an die Schulaufwandsträger bei der Aufgabenerfüllung nicht aus – wie dies die zahlreichen investiven Förderprogramme und die Förderangebote zur IT-Administration zeigen:

Während der Basis-DigitalPakt einschl. der beiden Sonderbudgets zu Schülerleihgeräten und Lehrerdienstgeräten umfassende Fördermittel für die Beschaffung unterschiedlicher digitaler Infrastrukturen bereitstellt, hat die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 die flankierende Förderung von professionellen Strukturen zur Administration für die ausgebauten digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen eröffnet. Der Bund hat im November 2020 vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen an die Administration der ausgebauten digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen zur Unterstützung der Länder und Schulaufwandsträger beim Aufbau professioneller Strukturen der Administration entschlossen. Die zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 77,8 Mio. Euro für Bayern dienen der Förderung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule für Schulen eingesetzt werden. Die Fördermittel wurde über zusätzliche Landesmittel im Umfang auf knapp 160 Mio. € für vier Jahre verdoppelt. Grundlage der zweigleisigen Bundes- und Landesförderung der IT-Administration sind die Richtlinien zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn). Die Schulaufwandsträger können aus diesen Mitteln sowohl eigenes Personal (angestellte IT-Administratoren) als auch Administrations- und Supportverträge mit externen Dienstleistern (Sachmittel) sowie Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen finanzieren (vgl. Homepage des Staatsministeriums zur Administrationsförderung).

Welche weiteren Unterstützungs- und Beratungsangebote gibt es für die Schulaufwandsträger bei der Beschaffung und Administration der digitalen Bildungsinfrastruktur?

Bund und Freistaat unterstützen die Schulaufwandsträger über eine Reihe von Maßnahmen bei der Planung, Beschaffung und beim Unterhalt der schulischen IT-Infrastrukturen:

  • Der Staat hat (als Träger des Personalaufwands an staatlichen Schulen) die verfügbaren Zeitkontingente für die pädagogischen Systembetreuerinnen und Systembetreuer über zusätzliche Stellen aus dem Masterplan BAYERN DIGITAL II spürbar angehoben, z. B. zum Schuljahr 2019/2020 nochmals für die Systembetreuungen an Seminarschulen. Der Aufgabenschwerpunkt der Systembetreuerinnen und Systembetreuer liegt im pädagogischen im pädagogischen und mediendidaktisch-methodischen Bereich, umfasst nur in begrenztem Umfang technische Aufgaben und ist daher von der technischen IT-Administration durch die Schulaufwandsträger zu trennen.
  • Zum Schuljahr 2019/2020 wurde das Beratungs- und Unterstützungsnetzwerk für die Schulen und die Schulaufwandsträger neu strukturiert und erheblich ausgebaut: Mit der „Beratung digitale Bildung in Bayern“ stehen insgesamt 171 hochqualifizierte Beraterinnen und Berater zur Begleitung der Medienkonzeptarbeit, für die Koordination der Fortbildungsbedarfe, für Informationsveranstaltungen für Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte zu medienpädagogischen und informationstechnischen Themen zur Verfügung. Des Weiteren beraten vor allem die informationstechnischen Beraterinnen und Berater digitale Bildung in IT-Ausstattungsfragen und unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Schulaufwandsträger. Dies betrifft sowohl die schulische Konzeption einer lernförderlichen IT-Ausstattung im Ausstattungsplan der Medienkonzepte als auch die Begleitung der konkreten Umsetzungsplanung bzw. der Übertragung in den Förderantrag des Schulaufwandsträgers.
  • Die Beschaffung schulgeeigneter IT-Systeme muss im Gesamtkontext der geplanten Einsatzmöglichkeiten vorbereitet und entschieden werden. Der Freistaat unterstützt Schulaufwandsträger und Schulen bei ihren fachlich-pädagogischen und technisch-administrativen Planungen durch die jährliche Veröffentlichung des aktualisierten „VOTUMs - Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen“ des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Das VOTUM beleuchtet aktuelle technische, rechtliche und pädagogische Entwicklungen im Bereich der digitalen Bildungsinfrastruktur von Schulen und gibt an pädagogischen Erfordernissen orientierte, standardisierte Ausstattungsempfehlungen für Schulen.
  • Im Koalitionsvertrag „Für ein bügernahes Bayern“ von 2018 wurde der Auftrag formuliert, im Dialog zwischen Staat und kommunalen Spitzenverbänden Lösungsansätze für neue Konzepte zur Wartung und Pflege der IT-Infrastrukturen an den Schulen zu erarbeiten und umzusetzen: Dieser Auftrag wird zum einen durch die umfassende Bayerische IT-Administrationsförderung (BayARn) eingelöst, zum anderen wurde den Kommunen am Schul-Digitalisierungsgipfel vom 23.07.2020 eine dauerhafte Beteiligung des Freistaats an den Kosten von Wartung und Pflege in Aussicht gestellt.
  • Zugleich werden über die BayernCloud Schule den Schulen bzw. den Schulaufwandsträgern zentrale Softwarelösungen und damit wesentliche Werkzeuge für einen gelingenden digital gestützten Unterricht kostenfrei zur Verfügung gestellt und sukzessive weiter ausgebaut. Durch Auswahl und Vorkonfiguration geeigneter Produkte sowie Anwendungsvorgaben für die Schulen können rechtliche Unsicherheiten beseitigt und einheitliche Maßstäbe sichergestellt werden. Eingeschlossen sind die pädagogischen Angebote von „mebis – Landesmedienzentrum Bayern“, ein Videokonferenztool, die Dienst-E-Mail für Lehrerinnen und Lehrer sowie ein so genannter pädagogischer virtueller Arbeitsplatz für die schulbezogene Kommunikation und Kooperation (mit Cloud-Speicher, Web-Office, Schul-Messenger). Die Angebote der BayernCloud Schule sollen über ein zentrales Webportal im Sinne eines Sigle-Sign-On-Verfahren erreichbar sein. Als landesweite verfügbare Infrastruktur kann die BayernCloud Schule die investiven und administrativen Aufwendungen der Schulaufwandsträger vor Ort reduzieren und diese mittel- und langfristig bei Wartung und Pflege schulischer IT-Systeme entlasten.
  • Für den weiterhin anfallenden dezentralen Administrationsaufwand der lokalen IT-Infrastrukturen stehen u. a. die Fördermöglichkeiten der Richtlinien zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn) zu Verfügung (vgl. Frage „Wie werden Wartung und Pflege für die IT-Ausstattung sichergestellt?“). Seit Änderung der Förderrichtlinie dBIR können Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sowie private Schulträger beim Aufbau regionaler Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen zusätzlich unterstützt werden. Aus einem zusätzlichen Fördertopf in Höhe von 40 Mio. Euro für Investitionsmaßnahmen können gemeinsame Support- und Beschaffungsstrukturen aufgebaut und neue Wege der interkommunalen bzw. trägerübergreifenden Zusammenarbeit bei der Pflege der IT-Infrastruktur beschritten werden. Neben den Synergien, die sich für die Schulaufwandsträger aus der regionalen Harmonisierung der schulischen IT-Landschaften und des IT-Supports ergeben, können auch die Schulen von einer höheren Verfügbarkeit und Servicequalität profitieren. 

Wie sieht der weitere Fahrplan bis zur Auszahlung der Fördergelder aus?

Die Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ zwischen Bund und Ländern ist am 17. Mai 2019 in Kraft getreten und endet nach fünf Jahren am 16. Mai 2024. Die schulischen Investitionsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2025 vollständig mit dem Bund abzurechnen. Innerhalb dieses fest vorgegebenen Zeitkorridors muss der gesamte Förderprozess abgeschlossen werden:

  • Prioritäres Ziel ist, bis zum Ablauf der Antragsfrist einen möglichst hohen Anteil der Fördermittel durch Bewilligungen zu binden. Die Antragsphase wurde dazu durch die Richtlinienänderung vom 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022 verlängert. Innerhalb dieser Frist können die Schulaufwandsträger den für sie nach der Anlage zur dBIR reservierten Maximalbeträge in mehreren Anträgen abrufen und sich die Fördermittel für den geplanten Ausbau der Schul-IT sichern. Die Mittelreservierung für die einzelnen Schulaufwandsträger endet damit zur Jahresmitte 2022.
  • An den Bewilligungsbescheid schließt sich die Umsetzungsphase mit Markterkundigungen, Ausschreibungen und Vertragsschlüssen an, die innerhalb des Bewilligungszeitraums bis zum 16.5.2024 möglich sind.
  • Für die Lieferung, Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Vorlage des Verwendungsnachweises steht ein weiteres Jahr zur Verfügung (Vorlage spätestens bis zum 16.5.2025).

Durch die Fristverlängerungen konnten für die Maßnahmenumsetzung die maximalen Zeitkorridore ausgereizt werden. Die eröffnet die Möglichkeit, ggf. pandemiebedingt entstandene Verzögerungen bei der Planung der Basis-Infrastruktur aufzuholen und zugleich die Vorgaben aus der Verwaltungsvereinbarung einzuhalten.

Wie frei sind die Sachaufwandsträger in der Beschaffung der IT-Ausstattung?

Im Rahmen der festgelegten förderfähigen Investitionsgegenstände und der Förderhöchstbeträge sind die Schulaufwandsträger bzw. Schulen weitgehend frei in der Ausgestaltung der digitalen Bildungsinfrastruktur vor Ort. Vor dem Hintergrund heterogener Ausgangssituationen gibt es daher keine beschränkenden Vorgaben zur Mittelverteilung auf die Schulen bzw. auf die einzelnen Fördergegenstände. Dieses hohe Maß an Eigenverantwortung und Flexibilität sichert die Passgenauigkeit und Nachhaltigkeit der Investition in die Schul-IT. Dieses Ziel wird auch dadurch gestützt, dass die bisherigen Mindestkriterien nicht mehr länger bindend sind, sofern die funktionalen Anforderungen aus den Medienkonzepten im spezifischen Einsatzszenario gewahrt bleiben. Dies gilt auch rückwirkend für laufende Förderverfahren.

Bei allen Planungen und Beschaffungen steht stets der Kompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler in einer digitalen Welt und der verantwortungsvolle und kritische Umgang mit Medien im Mittelpunkt. Unter dieser Prämisse leiten die Schulen im Dialog mit den Schulaufwandsträgern ihre Ausstattungsbedarfe mit Blick auf ihre konkreten unterrichtlichen Ziele ab. Mit den Medienkonzepten und deren systematischer Fortschreibung im Rahmen der Schulentwicklung können die bayerischen Schulen ohne zusätzlichen Erarbeitungsaufwand zugleich eine zentrale Antragsvoraussetzung für die DigitalPakt-Förderung erfüllen. Die Medienkonzepte als Grundstein der digitalen Transformation von Lernen und Lehren sind mit der Antragstellung zu übermitteln. Sie schlagen die Brücke zwischen den pädagogischen Zielen (Mediencurriculum), den erforderlichen technischen Rahmenbedingungen (Ausstattungsplan) und den Fortbildungen der Lehrkräfte (Fortbildungsplanung).

Zentrale Voraussetzung für das Gelingen des komplexen und umfassenden digitalen Transformationsprozesses ist eine enge Abstimmung und intensive Kommunikation zwischen den Schulen und dem jeweiligen Schulaufwandsträger. Der Ausgleich zwischen den individuellen Anforderungen der Einzelschulen und den technisch- administrativen Rahmenbedingungen auf Seiten der Schulaufwandsträger setzt einen intensiven Dialog und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen vor Ort voraus. Es gilt, die technisch-pädagogischen Einsatzkonzepte der Schulen (Ausstattungsplan) mit den administrativ-organisatorischen Strukturen der Schulaufwandsträger (Ausschreibung) sowie den umfangreichen staatlichen Förderangeboten (Finanzierung) zu einer optimalen Passung zu bringen. Die IT-Verantwortlichen beider Seiten können daher im jeweiligen Umfeld vor Ort die am besten geeigneten und qualitativ hochwertigsten technischen Lösungen auswählen und die digitale Bildungsinfrastruktur an ihren Schulen zielgerichtet und bedarfsgerecht optimieren.

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