Eine Schülerin lernt mit analogen und digitalen Medien
Analoge wie digitale Lernmedien finden Einsatz im Unterricht ©contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Ob digital oder gedruckt: Bayerns Schulen können aus einem breiten Angebot der Schulbuchverlage an staatlich geprüften Lernmitteln auswählen. Neben Schulbüchern gilt die Zulassungspflicht insbesondere auch für Arbeitshefte.

Lernmittel, die an bayerischen Schulen eingesetzt werden, durchlaufen vorher ein staatliches Zulassungsverfahren. Dieses Verfahren garantiert die fachliche Qualität der Angebote sowie die Übereinstimmung mit den bayerischen Lehrplänen. Den rechtlichen Rahmen hierfür bildet die Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln.

Übersicht aktuell zugelassener Lernmittel


Zulassungsverfahren und Kriterien

Die Zulassung eines Lernmittels bezieht sich jeweils nur auf die im Lernmittelverzeichnis genannte Auflage bzw. auf den dort aufgeführten Druck und die dazugehörige ISBN. Dies gilt für die digitale Ausgabe eines gedruckten Lernmittels in gleicher Weise. Nachdrucke bereits zugelassener Lernmittel dürfen im Unterricht nur verwendet werden, wenn im Impressum des Werkes festgestellt wird, dass es sich um einen inhaltlich unveränderten Nachdruck handelt.

Als vergriffen gekennzeichnete Lernmittel können weiterhin im Unterricht eingesetzt werden, solange der grundlegende Lehrplan gültig ist.

Rechtsgrundlagen für die Zulassung und Verwendung von Lernmitteln an Schulen sind Art. 51 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist und die auf Basis von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayEUG erlassene Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln – Zulassungsverordnung ( ZLV ) vom 17. November 2008 (GVBl. S. 902, BayRS 2230-3-1-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist . Hinweise enthält zudem die Bekanntmachung zum Vollzug der Vorschriften des BayEUG und des BaySchFG über die Lernmittelfreiheit vom 1. September 2009 (KWMBl. S. 301), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. März 2018 (KWMBl. S. 145) geändert worden ist.

Anträge auf Zulassung können auf digitalem Weg eingereicht werden. Den Antragsmanager finden Sie auf dem BayernPortal (vgl. BayernPortal ).

Der Antragsmanager leitet Sie Schritt für Schritt durch das digitale Antragsformular und kann für Schulbücher und Arbeitshefte (d. h. für Druckerzeugnisse und digitale Lernmittel) sowohl bei Erstanträgen als auch bei Anträgen bei Wiedervorlagen genutzt werden. Zusätzliche ggf. erforderliche Erklärungen (Selbstverpflichtungserklärung, Datenschutz) werden ebenfalls durch den Antragsmanager abgedeckt. Nach Abschluss der elektronischen Einreichung erhalten Sie ein entsprechendes PDF-Dokument für Ihre Unterlagen sowie die Vorgangsnummer zum Antrag. Die Manuskripte von Printwerken sind auf dem Postweg unter formloser Angabe der Vorgangsnummer und des Datums der digitalen Antragstellung beim Staatsministerium nachzureichen:

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Schulbuchzulassung
Salvatorstraße 2
80333 München

Die digitale Antragstellung ist optional: Anträge können (inkl. der erforderlichen Manuskripte) auch in Papierform beim Staatsministerium eingereicht werden.

Die angegebenen Ladenverkaufspreise entsprechen dem letzten Stand, wie er sich aufgrund der jährlichen Mitteilungen der Verlage ergeben hat. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass zwischenzeitlich eingetretene Preisänderungen für ein Produkt dem Staatsministerium nicht gemeldet wurden und ein anderer Preis gültig ist.

Stand: 13. August 2026

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