Im Folgenden finden Sie Informationen, die Ihnen Orientierung geben und mehr Klarheit über die Zuteilung zu einem Einsatzort im Bereich der beruflichen Schulen schaffen sollen.
Die Ortszuweisung von Lehrkräften an beruflichen Schulen erfolgt über die Bezirksregierungen sowie das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß der schulischen Bedarfssituation und der Sozialkriterien. Dabei wird versucht, die Ortswünsche der Lehrkräfte nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Details zum jeweiligen Verfahren werden über den Dienstweg bekannt gegeben. Wichtige weitere Hinweise können den allgemeinen Informationen zur Ortszuweisung von Lehrkräften an staatlichen bayerischen Schulen entnommen werden.
Das Wichtigste in Kürze
Ob ein Einsatz in der Wunschregion gelingt, hängt von den nachfolgenden Kriterien (in der gegebenen Reihenfolge) ab:
- Bedarf am Wunschort
- Sozialkriterien (Anzahl der Kinder, Familienstand verheiratet/eingetragene Lebenspartnerschaft)
- weitere Kriterien wie Leistung (Gesamtprüfungsnote beim Einstellungsverfahren) oder Anzahl der bereits gestellten Versetzungsanträge
Weitere persönliche Faktoren wie beispielsweise Immobilieneigentum, eine Vereinsmitgliedschaft oder der Besitz bzw. die Pflege von Tieren stellen keine relevanten Kriterien für die Ortszuweisung dar.
Generell gilt folgende Priorisierung: Versetzung vor Neueinstellung.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden gesondert zugeteilt.
Tipps:
- Wunschregion deutlich herausarbeiten und so groß wie möglich wählen
- Bedarf in der Wunschregion berücksichtigen
- Planstellenangebote auch außerhalb der Wunschregion annehmen: Die Chancen für den Einsatz am Wunschort sind im Versetzungsverfahren höher als im Einstellungsverfahren!
- Direktbewerbungsverfahren bei der Einstellung und für eine Versetzung nutzen
Das Versetzungsverfahren an den beruflichen Schulen gliedert sich in drei Stufen:
- das vorgezogene Versetzungsverfahren
- das Direktbewerbungsverfahren.
- das abschließende Versetzungsverfahren
Ein Antrag auf Versetzung kann jeweils in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 28. (bzw. 29.) Februar über das Online-Portal durch die Versetzungsbewerberin/den Versetzungsbewerber gestellt werden. Die persönlichen Zugangsdaten (Kennwort) erhalten die Lehrkräfte von der Schulleitung.
- Das Online-Portal wird mit Ablauf des Februars für die Lehrkräfte geschlossen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
- Wir empfehlen, den Antrag nach erfolgreicher Übermittlung zu Nachweiszwecken als PDF-Datei zu speichern und/oder auszudrucken. Sollte eine Speicherung des Versetzungsantrages über den nach der Übermittlung angezeigten Link nicht möglich sein, wurden Daten nicht korrekt übertragen. In diesem Fall sollte die Dateneingabe und -übermittlung wiederholt werden.
- Rücknahmen von Versetzungsanträgen müssen der Schulleitung unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Versetzungsantrag wird von der Schulleitung zügig bearbeitet (in der Regel direkt im Anschluss Anfang März). In diesem Zuge prüft die Schulleitung die Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit und entscheidet über die Freigabe.
Die Freigabe ist eine wesentliche Voraussetzung für die Versetzung. Sollte sie nicht erteilt sein, kann die Lehrkraft nicht in das aktuelle Versetzungsverfahren einbezogen werden. Damit ist auch eine Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren nicht möglich. Die Schulleitungen informieren die Lehrkräfte, ob sie eine Freigabe erteilt haben oder nicht.
Bei Vorliegen von dienstlichen Gründen kann die Freigabe einmal verwehrt werden, sofern die Lehrkraft keine das dienstliche Interesse überwiegende soziale Härte darlegen kann. Die Angabe „verheiratet“ oder „in eingetragener Partnerschaft lebend“ (ohne Kinder) rechtfertigt grundsätzlich keinen Härtefall. Bei der Prüfung sozialer Härten sind entsprechende Nachweise vorzulegen (z. B. Nachweis als pflegender Angehörige/r).
Vor dem Hintergrund des sich „Einlebens“ in der Schule und der Erstellung der Probezeitbeurteilung ist es für Lehrkräfte und Schule sinnvoll, die zweijährige Probezeit an derselben Schule abzuleisten und sich aktiv in das Schulleben einzubringen. Gleichwohl sind Versetzungen bereits während der Probezeit grundsätzlich möglich.
Die Schulleitungen leiten anschließend die Versetzungsanträge umgehend den personalverwaltenden Stellen zur weiteren Bearbeitung zu.
Nach Bearbeitung durch die Schulleitung können die Lehrkräfte den Versetzungsantrag online einsehen. Er sollte im Falle der Freigabe und nach Prüfvermerk durch die personalverwaltende bzw. koordinierende Stelle ebenfalls ausgedruckt und bei Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren der Schulleitung der Zielschule vorgelegt werden.
Versetzungsanträge müssen spätestens zum 1 . März der Bezirksregierung bzw. dem Staatsministerium (bei FOSBOS) vorliegen.
Über Versetzungsanträge innerhalb des Regierungs- bzw. MB-Bezirks entscheidet die Bezirksregierung bzw. das Staatsministerium sofort. Die Entscheidung richtet sich generell nach der Bedarfssituation der Schulen sowie vorhandenen Sozialkriterien der Lehrkräfte.
Versetzungsanträge außerhalb des Regierungsbezirks bzw. an andere Schularten, insbesondere an FOSBOS, werden in Zusammenarbeit mit den anderen Regierungsbezirken bzw. dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus entschieden.
Das vorgezogene Versetzungsverfahren wird im April abgeschlossen und die Lehrkräfte, die versetzt werden, werden unmittelbar von den zuständigen Regierungen bzw. dem Staatsministerium benachrichtigt. Lehrkräfte, die nicht versetzt wurden, können noch am Direktbewerbungsverfahren teilnehmen.
Stellen, die im vorgezogenen Versetzungsverfahren nicht besetzt wurden, werden im Direktbewerbungsverfahren ausgeschrieben:
Das Direktbewerbungsverfahren richtet sich an Lehrkräfte aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang, freie Bewerberinnen und Bewerber (z. B. Bewerber früherer Prüfungsjahrgänge oder Bewerber aus anderen Bundesländern) sowie versetzungswillige Lehrkräfte, die im vorgezogenen Verfahren nicht versetzt werden konnten.
Teilnehmen können Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen und Gymnasiallehrkräfte (letztere nur an Wirtschaftsschulen und FOSBOS).
Die ausgeschriebenen Stellen werden im Verfahren mehrfach aktualisiert, es lohnt sich also, öfter nach passenden Stellen zu sehen. Die Stellen werden etwa im Zeitraum Ende April bis Anfang Juni ausgeschrieben.
Eine Planstelle kann auch durch zwei Personen besetzt werden (Jobsharing). Hier könnte z. B. eine Person 16 Unterrichtsstunden abhalten und die andere 8 Unterrichtsstunden. Eine Aufstockung des Teilzeitanteils ist hier in den nächsten Jahren jedoch nicht sicher möglich.
Bei Interesse an einer ausgeschriebenen Stelle nehmen die Bewerberinnen und Bewerber mit der Schulleitung Kontakt auf, bewerben sich direkt bei der Schule und vereinbaren ggf. ein Bewerbungsgespräch. Hierbei darf die Schulleitung nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigen, die dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle entsprechen. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind bei gleicher Qualifikation vorzuziehen. Weiterhin sollen Schulleitungen bei der Bewerberauswahl das Leistungsprinzip berücksichtigen.
Bei Einigung zwischen Lehrkraft und Schulleitung erfolgt die Unterzeichnung der
„Erklärung einer Beschäftigungsabsicht“. Sobald diese Erklärung unterzeichnet wurde, ist keine Bewerbung an einer anderen Schule mehr möglich. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet frühestens nach Ablauf einer Woche über die Vergabe der Beschäftigungsabsichtserklärung.
Falls nach Abschluss des Direktbewerbungsverfahrens den Regierungen bzw. bei FOSBOS dem Staatsministerium noch Bedarfe für unbesetzte Stellen zur Verfügung stehen, kann Versetzungsanträgen mit passendem Profil – in Einzelfällen – noch entsprochen werden. Soziale Gründe werden hierbei vorrangig berücksichtigt.
Über Anträge von Gymnasiallehrkräften, die an ein staatliches Gymnasium versetzt werden möchten, wird von der Gymnasialabteilung im Staatsministerium regelmäßig in der Zeit von Mitte Juni bis Mitte Juli entschieden.
Fachlehrkräfte für berufliche Schulen sowie Schulen zur sonderpädagogischen Förderung zeigen regelmäßig bis spätestens 1. November ihrer Schulleitung formlos ihre Versetzungsabsicht vorab an und tragen ihre Daten auch aus statistischen Gründen in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 28. Februar im Versetzungsportal ein. So können für die Versetzung einerseits frühzeitige Vermittlungsmöglichkeiten geprüft werden und anderseits auch noch spätere Entwicklungen im abschließenden Versetzungsverfahren einbezogen werden.
Das Einstellungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber des aktuellen Prüfungsjahrgangs besteht aus dem Direktbewerbungsverfahren gefolgt vom Zuweisungsverfahren.
Informationen rund um das Thema Bewerbung und Einstellung an beruflichen Schulen sowie das Einstellungsformular finden sich auch unter berufliche Schulen | Bewerbung und Einstellung.
Der Ablauf des Direktbewerbungsverfahrens ist für das Einstellungs- und das Versetzungsverfahren identisch.
Sofern noch freie Stellen bei den Regierungen nach dem Direktbewerbungsverfahren vorhanden sind, können sich Bewerberinnen und Bewerber, die im Direktbewerbungsverfahren keine Stelle erhalten haben oder die sich nicht auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hatten, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus einer Stelle zuweisen lassen.
Die Bereitschaft zur Zuweisung geben die Bewerberinnen und Bewerber über das Bewerbungsformular an.
Einsatzort im Vorbereitungsdienst
Im ersten Ausbildungsabschnitt des zweijährigen Vorbereitungsdienstes werden die Studienreferendarinnen und Studienreferendare für zwei Schulhalbjahre den Seminarschulen zugeteilt. Dabei werden ihre Wünsche berücksichtigt, sofern dies organisatorisch möglich ist. Bei der Zuteilung spielt auch die Kapazität der Seminare eine Rolle.
Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst erfolgt über den Online-Formularserver.
Auch für den zweiten Ausbildungsabschnitt (ebenfalls zwei Schulhalbjahre) können Ortswünsche angegeben werden. Die Zuteilung zu den Regierungsbezirken erfolgt durch das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die finale Verteilung auf die Einsatzschulen erfolgt durch die Bezirksregierungen. Maßgeblich sind dabei der Bedarf an den Schulen sowie die Sozialkriterien.
Viele weitere Informationen rund um den Vorbereitungsdienst an beruflichen Schulen finden sich unter berufliche Schulen | Studium und Vorbereitungsdienst.
Welche Regionen sind eher vielversprechend, welche nicht?
Generelle Aussagen für alle Regionen in Bayern sind schwierig zu treffen. Die Prognose für eine bedarfsgerechte Versorgung fußt auf der Schüler- und Absolventenprognose und damit auf den bisherigen statistischen Daten der Schülerzahlentwicklung. Sie liefert somit eine Abschätzung von Wahrscheinlichkeiten und keine explizite Vorhersage des genauen Bedarfs an Lehrkräften in einer bestimmten Region. Versetzungen sind grundsätzlich nur möglich, wenn an den Wunschschulen besetzbare Stellen vorhanden sind und örtlich sowie fächerspezifisch ein langfristiger Unterrichtsbedarf besteht.
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre konnten in vielen beruflichen Fachrichtungen etliche Versetzungen in den südbayerischen Raum, insbesondere in den Großraum um München, sowie an Schulstandorte in Grenzregionen Bayerns realisiert werden.
Versetzungsengpässe hingegen treten bisweilen bei Schulen mit großer Nähe zu etablierten Studienstandorten ebenso auf wie bei Schulen mit sinkenden Schülerzahlen oder kleinen Fachbereichen, deren Stellen üblicherweise langfristig besetzt sind.
Dienstliche Ansprechpersonen
Fragen zum Einstellungs- oder Versetzungsverfahren sollten stets im Vorfeld und mit genügend zeitlichem Vorlauf geklärt werden. Folgende Ansprechpersonen können vor der Antragstellung Auskunft erteilen:
- Studierende und Freie Bewerberinnen und Bewerber können sich bei Fragen zu Fachober- und Berufsoberschulen bei Bedarf an das zuständige Personalreferat im Staatsministerium für Unterricht und Kultus wenden. Für alle weiteren beruflichen Schulen ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
- Studienreferendarinnen und Studienreferendare erhalten weitere Informationen an ihrer jeweiligen Seminarschule.
- Lehrkräfte, die bereits in den bayerischen Staatsdienst übernommen wurden, klären weitere Fragen zum Versetzungsverfahren über den Dienstweg mit ihrer Schulleitung.
Bitte stellen Sie Fragen nach der Antragsabgabe ausschließlich über den Dienstweg.
Um die Bearbeitung der Anträge nicht zusätzlich zu verlängern, sollte von einer Nachfrage zum Bearbeitungsstand des eigenen Antrags abgesehen werden. Hierzu können im laufenden Verfahren keine Angaben erfolgen.
Vertrauenspersonen
Generell können sich Lehrkräfte mit Fragen zum Thema Ortseinsatz an die jeweilige Personalvertretung wenden.
Folgende Ansprechpersonen stehen für schwerbehinderte Lehrkräfte oder Lehrkräfte mit Behinderung zur Verfügung:
Hier werden außerdem Informationen und Beauftragte zum Thema Gleichstellung aufgeführt.
Das vorgezogene Versetzungsverfahren wird im April abgeschlossen und die Lehrkräfte, die versetzt werden, werden unmittelbar von den zuständigen Regierungen benachrichtigt .
Im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens kann eine Beschäftigungsabsichtserklärung frühestens eine Woche nach dem Bewerbungsgespräch unterzeichnet werden.
Innerhalb des Zuweisungsverfahrens können Bewerberinnen und Bewerber mit einer Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bis etwa Mitte Juli mit einer Antwort rechnen, solche mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien etwa bis Anfang August.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst im September beginnt, erfahren den Regierungsbezirk ihrer Seminarschule etwa Anfang Juli. Der Ort der Einsatzschule wird ebenfalls etwa Anfang Juli bekannt gegeben.
Bei Beginn des Vorbereitungsdienstes zum Februar werden die Studienreferendarinnen und Studienreferendare im Dezember über den Regierungsbezirk ihrer Seminarschule informiert. Die Einsatzschule für den zweiten Ausbildungsabschnitt wird ebenfalls im Dezember mitgeteilt.
Bei gleichen Sozialkriterien ist bei Neueinstellungen die Gesamtprüfungsnote relevant, da sie die Chancen für einen Einsatz am Wunschort beeinflusst.
Auch der Erwerb von Zusatzqualifikationen (z. B. Beratungslehrkraft) kann in manchen Fällen hilfreich sein, um das eigene Profil zu schärfen und sich z. B. im Direktbewerbungsverfahren breiter aufzustellen.
Sofern an einer Schule Bedarf besteht, wird nach Berücksichtigung der Sozialkriterien auch die Anzahl der vorherigen Versetzungsanträge herangezogen.
Eine Versetzung innerhalb der Beurlaubungsphase der Elternzeit oder während einer familienpolitischen Beurlaubung ist nicht möglich.
Beim Wiedereintritt in den Dienst sind die Chancen für einen Einsatz in der Wunschregion vergleichsweise gut. Sollte ein Einsatz in der Wunschregion dennoch nicht möglich sein, kann im Antrag auf Wiederverwendung vorab angegeben werden, dass in diesem Fall eine Verlängerung der Beurlaubungsphase in Elternzeit gewünscht wird.
Schwerbehinderte bzw. mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen werden sowohl im Einstellungs- als auch im Versetzungsverfahren bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung besonders berücksichtigt.
So wird eine Schwerbehinderung als ein weiteres Sozialkriterium in einem begründeten Antrag immer geprüft und kann als Härtefall gelten. Es ist ein zentrales Anliegen, dass keine behinderungsbedingte Benachteiligung entsteht.
Zusätzlich wird die Schwerbehindertenvertretung bei der Antragsbearbeitung eingebunden, um die Belange dieses besonders schutzwürdigen Personenkreises sicherzustellen. Neben der Personalvertretung wird dadurch zusätzliche Sicherheit für schwerbehinderte Lehrkräfte geschaffen (für weitere Anlaufstellen siehe Ansprechpersonen ).
Grundlage für die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung sind die Bayerischen Inklusionsrichtlinien und (als Vorbild für alle Schularten) die Inklusionsvereinbarung.
Es wird an beiden Schulen eine Bedarfsprüfung durchgeführt, so dass die Gesamtsituation betrachtet und über eine Versetzung entschieden werden kann.
Neubewerberinnen und Neubewerber treten in Konkurrenz zu den staatlichen Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerbern, die im vorgezogenen Versetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten und sich im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens bewerben. Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber sind insbesondere in sozialen Härtefällen und aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn priorisiert zu berücksichtigen.
Lehrkräfte staatlicher beruflicher Schulen, die an eine nichtstaatliche Schule (z. B. kommunale Schule) versetzt werden möchten, teilen auf dem Dienstweg über die Schulleitung ihre Versetzungsabsicht formlos mit und beantragen hierfür die entsprechende Freigabe der Schulleitung über die zuständige Regierung bzw. bei Lehrkräften an FOSBOS beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die Bewerbung erfolgt von der Lehrkraft selbst an der gewünschten Schule unter Vorlage der Freigabeerklärung, ohne dass es einer Erfassung im Online-Portal bedarf.
Staatliche Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für Gymnasien, die derzeit nicht an einer staatlichen beruflichen Schule beschäftigt sind und an eine staatliche Fachoberschule/Berufsoberschule (FOSBOS) oder Wirtschaftsschule versetzt werden möchten, stellen auf dem Dienstweg einen Versetzungsantrag und werden nicht über das Online-Portal für Lehrkräfte der staatlichen beruflichen Schulen erfasst. Damit der Antrag auf Rückkehr in den Schuldienst / Versetzung (staatliche Gymnasien) bereits im vorgezogenen Versetzungsverfahren an staatlichen beruflichen Schulen berücksichtigt werden kann, ist dieser in schriftlicher Form auf dem Dienstweg möglichst frühzeitig einzureichen. Versetzungsanträge, die von der gymnasialen Stammschule auf dem Postweg weitergeleitet werden und jeweils vor dem 1. März im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Ref. VI.7, eingehen, können grundsätzlich im vorgezogenen Versetzungsverfahren an FOSBOS und Wirtschaftsschulen berücksichtigt werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Bewerbung auf die im Direktbewerbungsverfahren ausgeschriebenen freien und besetzbaren Stellen an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOSBOS) sowie Wirtschaftsschulen. Darüber hinaus können im anschließenden Zuweisungsverfahren bei weiteren Bedarfen noch offene Versetzungsanträge von Gymnasiallehrkräften berücksichtigt werden. Die Freigabeerklärung der abgebenden Stelle ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung im Versetzungsverfahren an staatlichen beruflichen Schulen.
Bei erfolgreicher Versetzungsoption an eine berufliche Schule (FOSBOS oder staatliche Wirtschaftsschule) ist die Berücksichtigung des Versetzungsantrags innerhalb der staatlichen Gymnasien im gleichen Schuljahr nicht mehr möglich.
Lehrkräfte von nichtstaatlichen beruflichen Schulen (z. B. kommunale oder außerbayerische Lehrkräfte) bewerben sich als Freie Bewerberinnen bzw. Bewerber auf die im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens ausgeschriebenen Stellen und werden nicht über das Online-Portal erfasst.
Stand: 24. Februar 2026