Die Verantwortung für die Erteilung von Sportunterricht liegt in der Hand von Lehrkräften mit der Unterrichtsberechtigung für das Fach Sport. Im außerschulischen Bereich (z. B. Sportvereine, kommerzielle Einrichtungen) liegt sie in der Hand von z. B. freiberuflichen Sportlehrkräften, Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern oder Trainerinnen bzw. Trainern.
Im Hinblick auf Ausbildung und Prüfung sowie das jeweilige Berufsfeld in Bayern sind daher zwei Personengruppen zu unterscheiden:
- Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und der Fakultas im Fach Sport
- Personen mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport
Informationen zur Sportlehrerausbildung
Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und der Fakultas im Fach Sport
Zu dieser Gruppe gehören Lehrkräfte an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Förderschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien. Sportlehrkräfte mit einer Qualifikation, die auf die Schullaufbahn ausgerichtet ist, müssen neben dem Fach Sport mindestens ein weiteres wissenschaftliches Fach in einer zugelassenen Fächerverbindung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) studiert und einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Die Befähigung für ein Lehramt wird nur dann erworben, wenn die Erste Lehramtsprüfung und der 24-monatige Vorbereitungsdienst mit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung bestanden wurden.
Für das Fach Sport gibt es gem. Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) folgende Studiengänge:
- Didaktikfach Sport für das Lehramt an Grundschulen gem. § 36 LPO I
- Didaktikfach Sport für das Lehramt an Mittelschulen gem. § 38 LPO I
- Unterrichtsfach Sport für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik gem. § 57 LPO I
- Vertieftes Studium im Fach Sport für das Lehramt an Gymnasien gem. § 83 LPO I
Zweimal im Jahr schreibt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zentrale und dezentrale Maßnahmen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Schulsport aus. Ihre Durchführung obliegt der Landesstelle für den Schulsport im Bayerischen Landesamt für Schule als unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde. Das bayernweite Angebot berücksichtigt die Nachfrage der Schulpraxis, greift konzeptionelle Neuerungen auf und reicht dabei von sportartübergreifenden bzw. sportartspezifischen Fort- bzw. Weiterbildungslehrgängen bis hin zu schulartübergreifenden bzw. schulartspezifischen Maßnahmen. Fort- und Weiterbildungen im Schwimmen insbesondere im Grundschulbereich bilden dabei einen wichtigen Schwerpunkt.
An folgenden bayerischen Universitäten sind die verschiedenen Lehramtsstudiengänge im Fach Sport eingerichtet:
- Institut für Sportwissenschaft und Sportzentrum der Universität Augsburg
Universitätsstraße 3, 86135 Augsburg
Homepage: https://www.uni-augsburg.de/de/fakultaet/philsoz/fakultat/sport/ - Sportzentrum der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Feldkirchenstraße 21, 96052 Bamberg
Homepage: https://www.uni-bamberg.de/sportdidaktik/ - Institut für Sportwissenschaft der Universität Bayreuth
Universitätsstraße 30, 95447 Bayreuth
Homepage: https://www.sport.uni-bayreuth.de/de/index.html - Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Universitätssportzentrum
Ostenstraße 26, 85072 Eichstätt
Homepage: https://www.ku.de/ppf/sport/ - Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaft der Universität Erlangen-Nürnberg
Gebbertstraße 123, 91058 Erlangen
Homepage: https://www.sport.fau.de/ - Department Health and Sport Sciences der Technischen Universität München
Connollystraße 32, 80809 München
Homepage: https://www.sg.tum.de/sg/startseite/ - Sportzentrum der Universität Passau
Innstraße 45, 94032 Passau
Homepage: Sportzentrum • Universität Passau (uni-passau.de) - Institut für Sportwissenschaft und Sportzentrum der Universität Regensburg
Universitätsstraße 31, 93040 Regensburg
Homepage: https://www.uni-regensburg.de/sport/startseite/index.html - Institut für Sportwissenschaft und Sportzentrum der Universität Würzburg
Judenbühlweg 11, 97082 Würzburg
Homepage: https://www.uni-wuerzburg.de/einrichtungen/sportzentrum/
Fachlehrkraft in einer Fächerkombination mit Sport
An Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Realschulen werden auch Fachlehrkräfte eingesetzt. Die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung am Staatsinstitut und die mit dem Vorbereitungsdienst abgeschlossene schulpraktische Ausbildung ist auch in einer Fächerkombination mit Sport möglich.
Nähere Informationen finden Sie unter: Lehrerausbildung - Fachlehrkräfte
Personen mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport
In diese Gruppe fallen z. B.
- Diplom-Sportlehrer und Diplom-Sportlehrerinnen
- Sportwissenschaftler und Sportwissenschaftlerinnen (Bachelor, Master, Diplom)
- Staatlich geprüfte Sportlehrer und Sportlehrerinnen im freien Beruf
- Staatlich geprüfte Gymnastiklehrer und Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf
- Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer und Berg- und Skiführerinnen
- Staatlich geprüfte Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen.
Personen mit diesen Qualifikationen sind nicht für die Schule, sondern für eine freiberufliche Tätigkeit ausgebildet und finden in Eigeninitiative eine Anstellung in Vereinen, Sportverbänden, Großbetrieben, Kommunen, Rehabilitationszentren, Fitnessstudios etc. oder machen sich selbständig.
Zur Vorbereitung auf eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich Sport werden in Bayern derzeit insbesondere folgende Studien- und Ausbildungsgänge angeboten:
- Nicht-lehramtsbezogene akademische Studiengänge (Bachelor bzw. Master Sportwissenschaft, Sportökonomie, etc.)
- Nichtakademische Ausbildungslehrgänge (Staatlich geprüfte Gymnastiklehrer und Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf, Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer und Berg- und Skiführerinnen, Staatlich geprüfte Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen)
Die Möglichkeit einer dauerhaften Verwendung im staatlichen Schuldienst in Bayern besteht für Personen mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport nicht, da hierfür grundsätzlich nur die laufbahnmäßig für den Schuldienst ausgebildeten Sportlehrkräfte in Frage kommen. Eine zeitlich befristete Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst in Bayern als Aushilfslehrkraft bzw. eine Beschäftigung an einer Privatschule ist unter Umständen möglich, sofern
- keine laufbahnmäßig ausgebildeten Sportlehrkräfte zur Verfügung stehen und
- das Studium bzw. die Ausbildung den Anforderungen des schulischen Sportunterrichts soweit entspricht, dass eine derartige Tätigkeit genehmigt werden kann.
Das Kultusministerium prüft die Verwendung im schulischen Sportunterricht auf Antrag des Trägers, bei dem eine Tätigkeit angestrebt wird. Insbesondere im Hinblick auf die grundsätzliche Gefahrengeneigtheit des Faches Sport geht es dabei im Kern um den Nachweis einer sportpraktischen Ausbildung in den lehrplanrelevanten Sportarten sowie der Ausbildungen in Erster Hilfe und im Rettungsschwimmen. Die genannten Beschäftigungsverhältnisse werden nicht zentral vom Kultusministerium vergeben.
Interessenten können sich direkt bei einer Schule oder ggf. über ein entsprechendes Stellenportal bewerben.
Für Personen mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für Sport und Informationstechnik mit Einsatzmöglichkeiten an Grund-, Mittel- und Realschulen.
Die fachlichen Voraussetzungen im Fach Sport werden durch den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Sportlehrer bzw. Sportlehrerin im freien Beruf, Diplom-Sportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin, Sportwissenschaftler bzw. Sportwissenschaftlerin (Diplom bzw. Master) oder durch eine vergleichbare Ausbildung abgedeckt. Während der Ausbildung wird in einem Ausbildungsjahr die fachliche Ausbildung in Informationstechnik und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer vermittelt. Der darauffolgende zweijährige Vorbereitungsdienst beinhaltet eine Zweite Qualifikationsprüfung.
Weitere Informationen sind eingestellt unter: Lehrerausbildung für die Mittelschule / Förderlehrer
Anerkennungen
Die Technische Universität München ist dafür zuständig, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise mit nichtakademischen Ausbildungen
- als Gymnastiklehrer bzw. Gymnastiklehrerin
- als Sportlehrer bzw. Sportlehrerin im freien Beruf
- als Fachsportlehrer und Fachsportlehrerin im freien Beruf mit staatlicher Prüfung
festzustellen. Antragsberechtigt sind alle Personen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben und darlegen, eine entsprechende Beschäftigung im Freistaat Bayern ausüben zu wollen. Anträge sind direkt an die Technische Universität München (Connollystraße 32, D-80809 München) zu richten.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Hierfür gelten abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) und die darauf beruhenden Regelungen.
Beim Kultusministerium müssen Sie nur dann eine Anerkennung Ihres außerbayerischen bzw. ausländischen Hochschulabschlusses im Bereich Sport anstreben, wenn Sie in den bayerischen Vorbereitungsdienst aufgenommen bzw. in den staatlichen Schuldienst in Bayern eingestellt werden wollen.
Damit ein Anerkennungsverfahren eröffnet werden kann, müssen Sie über einen (Hochschul-) Abschluss verfügen, der Sie in Ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland innerhalb der EU bzw. im EWR oder in der Schweiz berechtigt, den Beruf als Lehrerin oder Lehrer mit dem Fach Sport an Schulen auszuüben.
Beim Anerkennungsverfahren außerbayerischer bzw. ausländischer Sportlehrerqualifikationen für den Einsatz im Schuldienst wird wird festgestellt, ob eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes entspricht.
Wenn das nicht der Fall ist, die Unterschiede bei Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen aber durch zusätzlicher Leistungen ausgeglichen werden können, setzt die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus. Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren und zur Eröffnung eines solchen im Online-Verfahren finden Sie unter:
- Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer Lehrerqualifikation aus einem anderen Bundeslandbayernportal.de
- Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikationbayernportal.de
Schulartspezifische grundlegende Informationen zur Anerkennung von Lehrerberufs- bzw. Lehramtsqualifikationen finden Sie hier:
Hinweis:
Für die Anerkennung von außerbayerischen Übungsleiterscheinen und Trainerlizenzen sind die betroffenen Sportfachverbände zuständig. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landes-Sportverbandes.
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)gesetze-bayern.de
- Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO I)gesetze-bayern.de
- Ordnung der Zweiten Staatsprüfung an öffentlichen Schulen (LPO II)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (ZALG)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulengesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM)gesetze-bayern.de
- Basisqualifikationen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen bzw. Mittelschulengesetze-bayern.de
- Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen für die sportpraktischen Prüfungen nach Lehramtsprüfungsordnung Igesetze-bayern.de
- Ausgestaltung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen / Erste Staatsprüfung (Kerncurricula zu den Fächern der LPO I)verkuendung-bayern.de
- Organisation des Praktikums in einem Sportverein im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)gesetze-bayern.de
- Prüfungsordnung für Gymnastiklehrer im freien Berufgesetze-bayern.de
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl)gesetze-bayern.de
- Verordnung über den Unterricht als Berg- und Skiführer sowie als Schneesportlehrer in Bayern (BayBergSkiV)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (BayBQFG)gesetze-bayern.de
Stand: 19. November 2024