Eine der zentralen Aufgaben der Schulleitungen liegt in der umfassenden Beratungsfunktion gegenüber den Lehrkräften, dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal. Insbesondere im Zusammenhang mit längeren bzw. schweren Erkrankungen und/oder Behinderungen können die Schulleitungen mit sehr herausfordernden Situationen konfrontiert werden, die sie nicht allein bewältigen können und dies auch nicht müssen.
Die auf dieser Seite gebündelten Informationen sollen auf die zahlreichen inner- und außerschulischen Unterstützungsmöglichkeiten aufmerksam machen, um im Team entweder Lösungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst-/Arbeitsfähigkeit in Einzelfällen zu entwickeln oder dem gesamten Personal Unterstützung im Rahmen allgemeiner betrieblicher Prävention anbieten zu können.
Ein erster Überblick hierzu:
Verhältnis von Prävention, Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) und Wiedereingliederung zueinander
Die hier vorgestellten Maßnahmen kommen im schulischen Alltag häufig gleichzeitig vor. So sind Maßnahmen im Rahmen des BEM oft zugleich Maßnahmen der Prävention im weiteren Sinne oder auch im engeren Sinne. Auch die Wiedereingliederung kann eine Maßnahme des BEM und zugleich der Prävention sein.
Diese Maßnahmen werden regelmäßig parallel eingeleitet und durchgeführt. In der Praxis kommt es somit oft zu Überschneidungen.
Als Menschen mit Behinderungen definiert § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Beim Begriff der Behinderung gibt es folgende Differenzierung:
- Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist grundsätzlich durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen. Ist die Schwerbehinderung offensichtlich (z. B. Beinamputation, Blindheit), gelten die Vorschriften zum Schutz von schwerbehinderten Menschen ohne Einschränkung. Die Betroffenen sind dennoch aufgefordert, einen förmlichen Nachweis herbeizuführen und vorzulegen.
- Gleichgestellte behinderte Menschen sind Personen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30. Die Gleichstellung wird von der Bundesagentur für Arbeit festgestellt und bewirkt (im Berufsleben) eine der Schwerbehinderung in vielen Aspekten vergleichbare Stellung.
- Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 SGB IX zu erwarten ist.
Daneben gibt es im schulischen Alltag viele Fälle, in denen Kolleginnen und Kollegen länger erkrankt sind, ohne deswegen behindert oder von Behinderung bedroht zu sein. Hier gebietet es die Fürsorgepflicht, ggf. unter Berücksichtigung der Umstände und Möglichkeiten im konkreten Einzelfall besonders Rücksicht zu nehmen. Ein vertrauensvolles Gespräch ist in solchen Konstellationen sinnvoll.
Jede Mitteilung über eine erstmalige Anerkennung eines „Grades der Behinderung“ (GdB) von mindestens 50 bzw. eine durch die Bundesagentur für Arbeit anerkannte Gleichstellung (GdB ≥ 30) oder dessen Änderung ist stets und unverzüglich an die zuständige personalverwaltende Stelle und die zuständige Schwerbehindertenvertretung weiterzuleiten.
Der Begriff der Prävention hat im Zusammenhang mit der Gesundheit der Beschäftigten an Schulen zwei wesentliche Bedeutungen:
- Einerseits geht es bei Prävention im weiteren Sinne darum, generell gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschäftigten zu verhindern und die Entstehung einer (chronischen) Erkrankung oder den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Schulleitung auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte achtet (vgl. im Detail: § 27 Abs. 1 Satz 3 LDO).
- Andererseits wird unter Prävention im engeren Sinne die zentrale Aufgabe verstanden, den konkreten Eintritt einer Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Der Prävention in diesem engeren Sinne kommt immer Vorrang vor der Überprüfung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit zu. Es sind daher zunächst stets die zur Gefährdung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit führenden Ursachen zu ermitteln und umgehend alle denkbaren präventiven Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Durchführung dieser Präventionsmaßnahmen, ihre Ergebnisse und die in diesem Zusammenhang geführten Gespräche sind zu dokumentieren. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos geblieben sind, kommt als letztes Mittel eine Überprüfung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit in Betracht.
Allgemeine (betriebliche) Prävention
Die allgemeine (betriebliche) Prävention findet ihre Grundlage in den allgemeinen Normen des Arbeits- bzw. Dienstrechts (insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge gem. § 45 BeamtStG ), in Verwaltungsvorschriften wie den VV-BeamtR (vgl. im Detail insbesondere Abschnitt 8 Ziff. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht) oder den Normen des Arbeitsschutzes.
Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX
Ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX (vgl. im Detail: § 167 SGB IX) kommt dagegen nur bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten in Betracht:
Beim Eintreten bzw. Vorliegen einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ist neben der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung auch das Inklusionsamt möglichst frühzeitig einzubeziehen, um Möglichkeiten zu finden, das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. Das Inklusionsamt wird hier bei Bedarf selbstständig den Integrationsfachdienst einbinden.
Eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses im obigen Sinne kann insbesondere in folgenden Konstellationen vorliegen:
- Häufige Kurzzeiterkrankungen (mit schlechter Zukunftsprognose, d.h. es sind weiterhin mit Erkrankungen im bisherigen Umfang zu befürchten)
- Langzeiterkrankungen (länger als 15 Monate)
- Dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit
- Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen
- Verletzung der Melde- und Nachweispflichten bei Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit
- Begrenzte Dienstfähigkeit bzw. teilweise Erwerbsminderung
- Leistungseinschränkung (behinderungsbedingt)
- Schlechtleistung (behinderungsunabhängig)
- Sonstige Störungen im Leistungsbereich (Pflichtverletzungen wie z.B. Arbeitsverweigerung)
- Verletzung von sonstigen Haupt- u. Nebenpflichten (z.B. wiederholtes Zuspätkommen)
- Verletzung von Verhaltenspflichten (Verstoß gegen die Ordnung an der Dienststelle, z.B. Beleidigungen, Herabwürdigung, Vorführen von Schülern etc.)
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 167 Abs. 2 SGB IX (vgl. im Detail: § 167 SGB IX ) ist eine spezielle Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit aller Beschäftigten zu erhalten.
Voraussetzung ist lediglich, dass sich innerhalb der letzten 12 Monate (nicht innerhalb eines Kalenderjahres) in der Summe eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit von insgesamt sechs Wochen oder mehr ergibt.
Wie das BEM an den staatlichen Schulen und den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern durchzuführen ist, wird in einem Leitfaden erläutert, der unter Betriebliches Eingliederungsmanagement abgerufen werden kann.
Beispielsweise kommen folgende Maßnahmen in Betracht, deren Durchführung im Rahmen eines BEM zwischen allen Beteiligten abgestimmt werden könnte:
- Ausschöpfung der Möglichkeiten medizinischer Rehabilitation
- Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung
- Verbesserung der technischen oder ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes
- Verringerung der Arbeitsbelastungen (organisatorische Veränderungen, Informationen über Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit, technische Verbesserungen)
- Zurverfügungstellung zusätzlicher Hilfsmittel
- Arbeitsversuch, stufenweise Wiedereingliederung (stets von der personalverwaltenden Stelle zu genehmigen, vgl. hierzu auch das unmittelbar folgende Klappmenü)
- Schulungen, Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen
- ggf. Anregung der Feststellung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung geht es darum, den Gesundheitszustand der betroffenen Person (zum Beispiel nach längerer Erkrankung) wieder zu stabilisieren und die schrittweise Rückkehr in den Beruf zu ermöglichen. Hierbei wird über einen ärztlicherseits vorgeschlagenen Zeitraum die Arbeitszeit schrittweise erhöht. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme kann als Teil des BEM angesehen werden, ersetzt dessen Durchführung aber nicht.
Wiedereingliederungsmaßnahmen kommen grundsätzlich für alle Beschäftigten in Betracht und müssen stets durch die personalverwaltende Stelle genehmigt werden.
Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Beschäftigten sind im Zusammenhang mit Wiedereingliederungsmaßnahmen ergänzend die Bayerischen Inklusionsrichtlinien zu beachten (vgl. hier im Detail Ziff. 11.2).
Neben den eher abstrakten Normen des SGB IX und der allgemeinen Regelung in§ 8 LDO gibt es es mehrere Schreiben, die das Vorgehen in konkreten Einzelfällen erläutern und erleichtern (die beiden im Folgenden genannten KMS können im Übrigen jederzeit über die „KMS-Datenbank“ abgerufen werden, sofern Sie über einen Zugang zum Schulportal verfügen):
- Das KMS vom 20.01.2015, Nr. II.5-BP4010-6b.151906 inkl. Checkliste zum Präventionsverfahren mit allgemeinen Erläuterungen für alle Beschäftigten und speziellen Hinweisen für den Fall, dass die betroffene Person schwerbehindert bzw. gleichgestellt ist. Es geht dabei um innerdienstliche Maßnahmen. Dieses KMS dient der Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG und von Abschnitt 8 Ziff. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht für den Schulbereich und ist daher das zentrale Hilfsmittel zur Bewältigung aller Fragestellungen im Zusammenhang mit dem stets zwingend zu beachtenden Vorrang von Präventionsmaßnahmen.
- Der Leitfaden zur Durchführung des BEM an staatlichen Schulen, der mit dem KMS vom 16.04.2024, Nr. II.5-BP4007.3/246 versandt wurde und unterBetriebliches Eingliederungsmanagement zu finden ist.
Speziell für den Fall, dass bei der betroffenen Person bereits eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung bekannt ist, sind folgende Unterlagen (im Detail abrufbar unterSchwerbehinderte Lehrkräfte) ergänzend zu beachten:
- Generelle Regelungen für alle Ressorts des Freistaats Bayern finden sich in den Bayerischen Inklusionsrichtlinien.
- Regelungen, die auf die jeweiligen Schularten bezogen sind, finden sich in den Inklusionsvereinbarungen. So gibt es eine gemeinsame Inklusionsvereinbarung für die staatlichen Realschulen, Gymnasien und die Beruflichen Oberschulen sowie jeweils separate Vereinbarungen auf der Ebene der sieben Regierungsbezirke für die Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen sowie die beruflichen Schulen.
Schulische Ansprechpartner
Beim Personalrat handelt es sich um ein Gremium, dessen Zahl der Mitglieder von der Größe der Dienststelle abhängig ist (vgl. im Detail: Art. 16 BayPVG).
Es ist gemäß Art. 69 Abs. 1 BayPVG (vgl. im Detail: Art. 69 BayPVG) ganz explizit die Aufgabe des Personalrates, die Eingliederung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen sowie sonstiger Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, in die Dienststelle zu fördern und eine den Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu ermöglichen.
Der Personalrat hat ferner insbesondere dafür zu sorgen, dass die zugunsten aller Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.
Mit der Personalvertretung sind (i. d. R. durch die Schulleitung) alle Möglichkeiten zur Beratung sowie sämtliche zur Verfügung stehenden Hilfen (insbesondere auch zu möglichen finanziellen Leistungen) zu erörtern, mit denen die bestehenden Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis dementsprechend möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Die Beschäftigten können sich in diesem Zusammenhang ebenfalls jederzeit an die Personalvertretung wenden.
Steht bei Beamten eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit oder die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit an, ist die betroffene Person durch die personalverwaltende Stelle rechtzeitig vorher über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3 BayPVG verlangt werden kann.
Bei Arbeitnehmern, bei denen eine krankheitsbedingte Kündigung ansteht, erfolgt die Beteiligung der Personalvertretung im Kündigungsverfahren durch die personalverwaltende Stelle (nach Maßgabe des Art. 77 Abs. 1 BayPVG).
In den vorstehenden Konstellationen befasst die personalverwaltende Stelle ganz konkret die zuständige Stufenvertretung, die ihrerseits wiederum gem. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
Die Schwerbehindertenvertretung ist - im Gegensatz zur Personalvertretung - kein Gremium, sondern eine einzelne Person, die sog. Vertrauensperson der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten (im Weiteren: Schwerbehindertenvertretung).
Bei Grund- und Mittelschulen kann der Name der Schwerbehindertenvertretung beim zuständigen Schulamt sowie für Förderschulen bei der zuständigen Bezirksregierung erfragt werden. Für alle übrigen Schularten sind die Kontaktdaten unter AGSV Bayern zu finden.
Die zuständige Schwerbehindertenvertretung fördert gem. § 178 SGB IX (vgl. im Detail: § 178 SGB IX) die Eingliederung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen in die Dienststelle. Sie vertritt deren Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Schwerbehindertenvertretung kümmert sich darum, dass die zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen geltenden Normen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfüllt werden.
Die Schwerbehindertenvertretung ist immer einzubeziehen, sobald eine Angelegenheit der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen betroffen ist. In diesem Fall ist sie gem. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich wie umfassend zu unterrichten sowie vor einer Entscheidung anzuhören. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn etwa einem Antrag eines schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen in vollem Umfang stattgegeben wird.
Diese Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durch die personalverwaltenden Stellen ist insbesondere dann zu beachten, wenn bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamten eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit oder die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen soll.
Etwas anderes gilt nur, wenn schwerbehinderte oder diesen gleichgestellten Menschen von sich aus ausdrücklich keine Teilnahme/Einbindung der Schwerbehindertenvertretung an Gesprächen wünschen. Die allgemeine Informations- und Anhörungspflicht vor konkreten Entscheidungen des Arbeitgebers bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt.
Es gehört ausdrücklich zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, Maßnahmen, die den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen dienen (insbesondere auch präventive Maßnahmen), bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Mit der Personalvertretung und mit der Schwerbehindertenvertretung sind (i. d. R. durch die Schulleitung) alle Möglichkeiten zur Beratung sowie sämtliche zur Verfügung stehenden Hilfen (insbesondere auch zu möglichen finanziellen Leistungen) zu erörtern, mit denen die bestehenden Schwierigkeiten beseitigt werden könnten und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis dementsprechend möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Die schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Beschäftigten können sich ebenfalls jederzeit an die Schwerbehindertenvertretung wenden.
Jede Mitteilung über eine erstmalige Anerkennung eines „Grades der Behinderung“ (GdB) von mindestens 50 bzw. eine durch die Bundesagentur für Arbeit anerkannte Gleichstellung (GdB ≥ 30) oder dessen Änderung ist daher stets und unverzüglich an die zuständige personalverwaltende Stelle und die zuständige Schwerbehindertenvertretung weiterzuleiten.
An jeder Schule (bzw. bei Grundschulen und Mittelschulen bei jedem Schulamt sowie bei Förderschulen auf Regierungsbezirksebene; vgl. im Detail: Art. 6 BayPVG) sind gem. § 181 SGB IX (vgl. im Detail: § 181 SGB IX) Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers zu bestellen, die die Dienststelle in Angelegenheiten schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen eigenverantwortlich vertreten.
Handelt es sich bei der Dienststelle um eine Schule, kann die Schulleitung dieses Amt auch selbst übernehmen.
Die Beauftragten sollen mit den besonderen Bedürfnissen, Maßgaben, Regelungen und Möglichkeiten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen vertraut sein und können so wichtige Ansprechpartner sein, wenn dieser Kollegenkreis Unterstützung benötigt.
Näheres zu den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers finden Sie unter Schwerbehinderte Lehrkräfte.
Diese Personen sind dazu berufen, an der einzelnen Dienststelle in Angelegenheiten schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten Menschen ausgleichend und vermittelnd zu wirken und insoweit etwaige Entscheidungen der Dienststelle vorzubereiten.
Nachdem die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers an Schulen wichtige Ansprech- und konstruktive Kooperationspartner (insbesondere auch) der Personal- und Schwerbehindertenvertretung sind, sind sie frühzeitig in sämtliche Belange einzubinden, die schwerbehinderte oder diesen gleichgestellten Menschen betreffen können.
Die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers an Schulen kennen die einzelnen Beschäftigten aus einer anderen Perspektive als z. B. die personalverwaltenden Stellen.
Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Beschäftigte an einer Schule schwerbehindert sind, dies aber bislang nicht offengelegt haben, sollte von der Schulleitung (oder auf Vermittlung durch die Schulleitung vom Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers an Schulen) das Gespräch gesucht werden, um mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen zur Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids zu ermutigen.
Auch die erstmalige Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung anzuregen (und im Rahmen der Antragstellung zu unterstützen) ist zentrale Aufgabe der Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers an Schulen, sodass sich eine entsprechende Einbindung empfiehlt.
In der Funktion als betriebsärztlicher Dienst berät das Arbeitsmedizinische Institut für Schulen in Bayern (AMIS-Bayern) Schulleitungen und betroffene Lehrkräfte bei allen Fragen rund um das Thema BEM.
Auf Wunsch des Betroffenen/der Betroffenen kann AMIS-Bayern mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus dem betriebsärztlichen, arbeitspsychologischen oder auch sicherheitstechnischen Fachbereich im Rahmen des BEM-Verfahrens unterstützend tätig werden. Detailinformationen können unter AMIS-Bayern_BEM nachgelesen werden. Unter AMIS-Bayern BEM-FAQs finden sich ferner hilfreiche FAQ´s, die fortlaufend aktualisiert werden.
Allgemeine Informationen zum weiteren Beratungs- und Unterstützungsangebot von AMIS-Bayern für die Bereiche Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie sind unter AMIS-Bayern erhältlich.
An den neun Staatlichen Schulberatungsstellen stehen Beauftragte für Lehrergesundheit für niedrigschwellige Anfragen von interessierten und betroffenen Schulleitungen und Lehrkräften zur Verfügung. Bei den Beauftragten für Lehrergesundheit handelt es sich um Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aller Schularten, die ein breites Programm an Fortbildungen koordinieren und durchführen. In diesen Kompetenztrainings werden die eigenen Ressourcen der Lehrkräfte gestärkt, um verschiedenen Erkrankungen vorzubeugen.
Themen solcher Fortbildungen sind beispielsweise Zeit- und Stressmanagement sowie Gesprächsführung und Konfliktmanagement. Zudem koordinieren die Gesundheitsbeauftragten Angebote in Supervision, Coaching und kollegialer Fallberatung und unterstützen damit die Lehrkräfte und schulischen Führungskräfte in ihrem professionellen Handeln und bei der Bewältigung typischer Herausforderungen ihres beruflichen Alltags.
Nähere Informationen und Angaben zur Erreichbarkeit der Beauftragten für Lehrergesundheit finden sich unter Schulberatung Bayern.
Das „LehrKraftStärken“-Angebot der Staatlichen Schulberatungsstellen ist sehr niedrigschwellig ausgelegt und kann daher bereits frühzeitig und ohne konkreten Anlass bzw. ohne konkrete Problemstellung in Anspruch genommen werden.
Die Angebote sind in vier zentrale Themenbereiche („Handlungsfähigkeit“, „Selbstfürsorge“, „Beziehung“ und „Struktur“) gegliedert und können einen frühzeitigen Beitrag zur Identifizierung und Vermeidung gesundheitlicher Probleme leisten.
Das Kollegium an jeder Schule sollte regelmäßig auf dieses hilfreiche Fortbildungsangebot aufmerksam gemacht und ermuntert werden, geeignete Angebote in Anspruch zu nehmen.
Da das Angebot der Staatlichen Schulberatungsstellen speziell auf schulische Belange zugeschnitten ist, stellt es eine wertvolle Unterstützung zur gelungenen Einführung bzw. Umsetzung präventiver Maßnahmen an Schulen dar.
Die Zuständigkeit in der Personalverwaltung richtet sich nach Schulart und Beschäftigungsstatus (angestellt oder verbeamtet).
Die jeweils zuständige personalverwaltende Stelle informiert über die tarif- bzw. beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten im konkreten Einzelfall.
Für viele Maßnahmen ist die Abstimmung mit der personalverwaltenden Stelle oder eine Genehmigung durch die personalverwaltende Stelle zwingend notwendig, beispielsweise für:
- die dauerhafte Veränderung des Arbeitsumfangs (z.B. Änderung des Teilzeitmaßes oder Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit)
- die vorübergehende Verringerung des Arbeitsumfangs (i.d.R. im Rahmen einer Wiedereingliederung)
- Veränderungen des Einsatzortes (z.B. durch eine Versetzung)
- den Zeitpunkt der Erstellung von Untersuchungsaufträgen an die Gesundheitsämter bzw. die Medizinischen Untersuchungsstellen
- die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
- die Versetzung in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag).
Jede Mitteilung über eine erstmalige Anerkennung eines „Grades der Behinderung“ (GdB) von mindestens 50 bzw. eine durch die Bundesagentur für Arbeit anerkannte Gleichstellung (GdB ≥ 30) oder dessen Änderung ist daher stets und unverzüglich an die zuständige personalverwaltende Stelle und die zuständige Schwerbehindertenvertretung weiterzuleiten.
Außerschulische Ansprechpartner
In Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) die zur Entscheidung über Anträge auf Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle. Dies gilt gleichlautend für Erst- und Folgeanträge. Fragen zur Antragsstellung bzw. zum Antragsverfahren können jederzeit an die zuständige Regionalstelle des ZBFS gerichtet werden.
Nähere Informationen und das Antragsformular finden sich unter ZBFS_Antrag und Feststellungsverfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Anträge ausschließlich durch die betroffene Person beim ZBFS eingereicht werden können.
Die Personal- und die Schwerbehindertenvertretung sowie die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers an der jeweiligen Schule bzw. der Integrationsfachdienst können auf dem Weg zur Antragstellung beraten und unterstützen.
Die Entscheidung über Anträge auf Feststellung einer Gleichstellung wird dagegen von der Bundesagentur für Arbeit getroffen. Dies gilt gleichlautend für Erst- und Folgeanträge. Fragen zur Antragsstellung bzw. zum Antragsverfahren können jederzeit an die Bundesagentur für Arbeit gerichtet werden.
Nähere Informationen und insbesondere das Antragsformular finden sich unter Bundesagentur Gleichstellung.
Auch hier können entsprechende Anträge ausschließlich durch die betroffene Person eingereicht werden. Beratung und Unterstützung auf dem Weg zur Antragstellung bieten von den schulischen Ansprechpartnern insbesondere die Personal- und Schwerbehindertenvertretung sowie die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers an der jeweiligen Schule bzw. der Integrationsfachdienst.
Das Inklusionsamt bietet für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen, ihre Arbeitgeber und andere Akteure umfassende Beratung zur Thematik „Schwerbehinderung und Arbeit“.
Es kann daneben vielfältige finanzielle Leistungen für begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewähren.
Zudem unterstützt das Inklusionsamt bei aufkommenden Schwierigkeiten im Wege der Prävention und entscheidet in Fällen des besonderen Kündigungsschutzes (§§ 168 ff. SGB IX).
Eine weitere zentrale Aufgabe des Inklusionsamtes ist die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben (§§ 184, 185 SGB IX).
Die Kontaktdaten des zuständigen Inklusionsamtes findet man unter ZBFS Bayern.
Für die nachfolgend dargestellten konkreten Fallkonstellationen sind stets diese allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen zu beachten:
- Die Kontaktaufnahme an das Inklusionsamt kann ausschließlich über das unter ZBFS Bayern zugängliche Kontaktformular erfolgen.
- Dieses Kontaktformular muss vollständig ausgefüllt werden, ansonsten ist eine Weiterbearbeitung durch das Inklusionsamt nicht möglich.
- Im Formular sollten die bestehenden Schwierigkeiten konkret benannt und nur objektiv festgestellte Fakten aufgelistet werden (Bsp.: Anzahl der Fehltage der letzten drei Jahre, Art und Umfang der Schlechtleistung, ggf. ergänzende objektive Feststellungen, ggf. Hinweis auf eingegangene Beschwerden). Bewertungen (z. B. „wohl Alkoholiker“, „wohl depressiv“, etc.) sollten dringend vermieden werden.
- Auch von der im Kontaktformular vorgesehenen Möglichkeit, amtsärztliche Zeugnisse zu übermitteln, sollte nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Die Erforderlichkeit der Weitergabe von persönlichen Daten ist besonders sorgfältig und streng zu prüfen. Zudem sind die im Kontaktformular einzusehenden Hinweise zum Datenschutz zu beachten.
Selbst wenn es einer konkreten Zustimmung der betroffenen Person nicht bedarf, ist es doch sinnvoll, sie über die Kontaktaufnahme mit dem Inklusionsamt zu informieren.
Ganz konkret können die Inklusionsämter bei Anträgen für begleitende Hilfen eingebunden werden.
Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme, damit Anträge auf Ausstattung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen zügig bearbeitet werden können. Ein Überblick über mögliche Hilfsmittel findet sich im Portal Rehadat. Im Vorfeld benennt die betroffene Lehrkraft auf dem Dienstweg über die Schulleitung bzw. das Schulamt das benötigte Hilfsmittel und fügt vorhandene fachärztliche Atteste und drei bereits eingeholte Angebote bei.
Die jeweilige Schulleitung bzw. das jeweilige Schulamt leiten diese Information mit einer Stellungnahme an die personalverwaltende Stelle weiter. Zur effektiven und zeitnahen Abwicklung der Beschaffung ist gleichzeitig ein vorausgefüllter „Antrag auf Leistung nach der Schwerbehindertenausgleichsverordnung“ beizufügen (bei angestrebten Leistungen für behinderungsgerechte Einrichtungen im Sinne des § 26 SchwbAV ist dieses Formular 1 zu verwenden, bei Leistungen zum Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 27 SchwbAV ist dagegen dieses Formular 2 heranzuziehen).
Die weiteren Schritte und insbesondere die Antragstellung beim Inklusionsamt werden durch die personalverwaltende Stelle veranlasst. Für tarifbeschäftigtes Personal tritt der Arbeitgeber nachrangig ein. Vor einer Antragstellung an die personalverwaltende Stelle hat die betroffene Person mit dem Rentenversicherungsträger und der Agentur für Arbeit zu klären, ob von dort eine Beschaffung oder Bezuschussung erfolgt.
Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen eines BEM gem. § 167 Abs. 2 SGB IX (vgl. im Detail: § 167 SGB IX) ist die Schulleitung verpflichtet, ein solches anzubieten und bei Einverständnis der betroffenen Person auch durchzuführen. Im laufenden BEM-Verfahren kann das Inklusionsamt bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen hinzugezogen werden, wenn z. B. Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Betracht kommen. Die Einbeziehung des Inklusionsamtes erfordert das Einverständnis der bzw. des Betroffenen.
Wurde ein BEM ohne (nachhaltigen) Erfolg beendet und besteht bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten weiter eine Gefährdung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, dann ist ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX (vgl. im Detail: § 167 SGB IX) einzuleiten. Dies soll möglichst im Benehmen mit der betroffenen Person erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Kontaktaufnahme mit dem Inklusionsamt auch ohne Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.
Dies gilt auch dann, wenn verhaltens- oder personenbedingte Gründe zur Gefährdung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses eines schwerbehinderten und diesem gleichgestellten Menschen führen. In einer derartigen Konstellation liegen in der Regel keine nennenswerten krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, sodass insbesondere die Durchführung eines BEM ausscheidet. In solchen Fällen ist das Inklusionsamt gem. § 167 Abs. 1 SGB IX unverzüglich einzuschalten, ohne dass die betroffene Person ihr Einverständnis dazu geben muss.
Der Integrationsfachdienst (IFD) kann ebenfalls bei Fragen hinsichtlich der Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Der IFD erarbeitet z. B. im Auftrag des Inklusionsamtes konkrete Lösungsansätze im Rahmen der Weiterbeschäftigung dieses Personenkreises. Kernaufgabe ist insoweit die Inklusionsbegleitung bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen.
Unter Integrationsfachdienst finden sich weitere allgemeine Informationen. Der dortigen Rubrik „Kontakt zu Ihrem IFD“ (vgl. auch IFD - vor Ort) kann zudem der für den jeweiligen Standort zuständige Ansprechpartner entnommen werden.
Im Rahmen eines Präventionsverfahrens bzw. eines BEM muss entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine direkte Kontaktaufnahme zum Inklusionsamt erfolgen.
Dieses schaltet dann bei Bedarf selbstständig den IFD ein.
Für alle weiteren Aspekte (siehe die unten aufgeführten Beispiele) kann der IFD auch direkt kontaktiert werden. Eine telefonische Beratung ist somit (auch ohne die namentliche Nennung der betroffenen Person) jederzeit möglich.
Ebenso können die betroffenen Mitarbeiter unmittelbar telefonisch Kontakt mit dem IFD aufnehmen.
Aus schulischem Blickwinkel kommen insbesondere folgende Anlässe für eine allgemeine Beratung durch den IFD in Betracht:
- Beratung zur Erlangung der Gleichstellung und/oder des Schwerbehindertenausweises bei von Behinderung bedrohten Beschäftigten
- Informationen zu Auswirkungen von Behinderungen allgemein bzw. im Einzelfall (dies nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen Person) gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
- gezielte Hilfestellungen bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz
- Erarbeitung von insbesondere psychosozialen Lösungsansätzen und ggf. weitergehende Begleitung des Beschäftigten am Arbeitsplatz einschließlich Krisenintervention
- Beratung zu möglichen Leistungen des Inklusionsamtes und der Reha-Träger (z.B. zur technischen Ausstattung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen bzw. zur Anpassung des Arbeitsplatzes an veränderte Bedürfnisse)
- im Einzelfall Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln im Zuständigkeitsbereich des Inklusionsamtes (z.B. für Zuschüsse für technische Ausstattung oder Lohnkosten)
Sowohl für Personalverantwortliche als auch für Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers an Schulen, Personalratsmitglieder und Vertrauenspersonen der schwerbehinderten und ihnen gleichstellten Menschen gibt es diverse Schulungsangebote, in denen die oben dargestellten Themen – jeweils angepasst an den jeweiligen Verantwortungsbereich – vertieft behandelt werden.
So bietet etwa die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (vgl. im Detail:ALP Dillingen) für den schulischen Bereich – neben den Fortbildungen im Rahmen der Vorqualifizierungen für Führungsaufgaben und in der Ausbildung neu ernannter Schulleiterinnen und Schulleiter – vielfältige Fortbildungsangebote zu den Themen „Inklusion“ oder „Kommunikation und Umgang mit Konflikten“ an. Zudem sei an dieser Stelle nochmals auf die – ebenfalls auf den schulischen Bereich zugeschnittenen – Angebote der Staatlichen Schulberatungsstellen aufmerksam gemacht (vgl. im Detail: Schulberatung ).
Speziell mit Blick auf Fragen im Zusammenhang mit Schwerbehinderung ist auf die Schulungen des Zentrum Bayern Familie und Soziales hinzuweisen, die sich – wenngleich ohne expliziten Bezug zum Arbeitsplatz Schule – gleichermaßen an alle oben genannten Personengruppen richten (vgl. im Detail:ZBFS Bayern). Daneben gibt es zahlreiche weitere Schulungsangebote diverser Verbände bzw. Anbieter, auf die hier aus Gründen der Vollständigkeit nicht näher eingegangen werden kann.
Konkrete Beispiele aus der schulischen Praxis
Im Folgenden soll die oben dargestellte Theorie anhand von vier Beispielen konkretisiert werden. Diese Fallkonstellationen, die von erfahrenen Schulleitungen konzipiert wurden, zeigen, wie die Schulleitung auf Auffälligkeiten reagieren kann, welche Regeln und Normen hierbei berücksichtigt werden müssen und welche konkreten Schritte zu ergreifen sind.
Der Erfolg der Maßnahmen hängt ganz wesentlich von guter Kommunikation ab:
- aufmerksame Wahrnehmung durch die Schulleitung
- gegenseitige Bereitschaft zum Gespräch zwischen Schulleitung und betroffener Person
- bedarfsgerechte Einbindung der schulischen und außerschulischen Ansprechpartner
Im Rahmen der Darstellung der Beispiele werden folgende Abkürzungen verwendet:
BEM = Betriebliches Eingliederungsmanagement
LK = Lehrkraft
MA = Mitarbeiter
PV = Personalvertretung
SBV = Schwerbehindertenvertretung
SL = Schulleitung
- Beispiel 1Lange Krankheitsphasen, Leistungsminderung, keine Kooperationsbereitschaft
- Beispiel 2Viele Fehlzeiten, keine Leistungsminderung, Mitwirkungsbereitschaft ausgeprägt
- Beispiel 3Plötzliche und unerwartet lange Abwesenheit durch schwere Krankheit
- Beispiel 4Gestaltung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
Stand: 29. Juni 2026