Im März bzw. April 2025 findet erstmals eine verpflichtende Sprachstandserhebung für alle Kinder statt, die im Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2020 geboren wurden und deshalb im September 2026 grundsätzlich zur Einschulung vorgesehen sind.

Die gesetzliche Grundlage in Art. 37 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 2 Abs. 1 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) hierfür trat am 17.12.2024 in Kraft.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen („FAQs“):

Allgemeines

Teilnahmepflicht

Sprache ist der Schlüssel für erfolgreiches schulisches Lernen und gesellschaftliche Teilhabe. Eine verpflichtende frühzeitige Sprachförderung soll einen guten Start in das Schulleben für alle Kinder ermöglichen.

Alle Kinder, die im Zeitraum 01.10.2025 bis 30.09.2026 sechs Jahre alt werden, nehmen an der Sprachstandserhebung teil.

Es nehmen alle Kinder an der Sprachstandserhebung teil, die im September 2026 grundsätzlich für eine Einschulung vorgesehen sind. Das gilt auch für die Korridorkinder.

Ja, folgende Ausnahmen sind möglich:

1. Schriftliche Erklärung einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung, einer SVE oder HPT

Das Kind besucht eine

  • staatlich geförderte Kindertageseinrichtung und hat von dort eine schriftliche Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule (Formular) erhalten, dass Ihr Kind keinen erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprache hat.
  • Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) und hat von dort eine schriftliche Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule (Formular) erhalten, die den Besuch bestätigt.
  • Heilpädagogische Tagesstätte (HPT) und hat von dort eine schriftliche Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule (Formular) erhalten, die den Besuch bestätigt.

In diesen Fällen ist die Teilnahme an der Sprachstandserhebung nicht verpflichtend.

Nach Erhalt leiten die Erziehungsberechtigten diese schriftliche Erklärung (Formular) umgehend im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie an die staatliche Grundschule weiter, über die ihnen die Erstinformation zugegangen ist.

Die Übermittlung der Erklärung kann z. B. postalisch, durch Einwurf in den Schulbriefkasten oder Abgabe im Schulsekretariat erfolgen. Die Übermittlung einer einfachen Kopie der schriftlichen Erklärung genügt nicht.

Sobald die o. g. Erklärung der zuständigen staatlichen Grundschule vorliegt, nimmt das Kind nicht an der Sprachstandserhebung teil.

2. Ausnahmen bei Sprachentwicklungsstörung oder anderen Förderbedarfen

Der Grundschule ist zum Zeitpunkt der Einladung eine mögliche Diagnose eines Kindes nicht bekannt. Daher erhalten die Erziehungsberechtigten zunächst eine Einladung zur Teilnahme des Kindes an der Sprachstandserhebung.

Ein Kind nimmt somit grundsätzlich an der Sprachstandserhebung teil, es sei denn, es wird in Einzelfällen von der Grundschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Pflicht zur Teilnahme an der Sprachstandserhebung befreit, wenn aufgrund der Beeinträchtigung keine Sprachstandserhebung durchgeführt werden kann.

Zum Beweis, dass die Teilnahme an der Sprachstandserhebung nicht möglich ist, müssen die Erziehungsberechtigten der Grundschule die konkreten Umstände darlegen und ggf. durch entsprechende Unterlagen (z. B. fachärztliche Atteste) belegen, aus denen für die Schulleitung eindeutig hervorgeht, dass eine Sprachstandserhebung mit BaSiS nicht möglich ist.

Die Schulleitung kann verlangen, dass das Kind im Rahmen der Entscheidungsfindung persönlich vorgestellt wird.

3. Ausnahme bei Mutismus

Bei Mutismus kann aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigung keine Sprachstandserhebung durchgeführt werden. Das Kind wird von der Pflicht zur Teilnahme an der Sprachstandserhebung befreit, wenn die Erziehungsberechtigten die Diagnose durch entsprechende Unterlagen (z. B. fachärztliche Atteste) gegenüber der Schulleitung belegen.

Nein. Die Erklärung, dass kein Sprachförderbedarf besteht, muss durch eine bayerische staatlich geförderte Kindertageseinrichtung erfolgen (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 3 BayEUG).

Nein. Die Erklärung, dass kein Sprachförderbedarf besteht, muss durch eine bayerische staatlich geförderte Kindertageseinrichtung erfolgen (siehe oben).

Sprachstandserhebung

Über Ort, Datum und Uhrzeit der Sprachstandserhebung informiert die staatliche Grundschule, von der die Erziehungsberechtigten auch die Erstinformation erhalten haben und in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Schulpflicht voraussichtlich erfüllen wird.

Das Einladungsschreiben geht den Erziehungsberechtigten spätestens im Februar 2025 zu.

Die Sprachstandserhebung findet zwischen März und April 2025 statt.

Vorzulegen ist das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde des Kindes (Original oder Kopie).

Eine Qualifizierte Beratungslehrkraft (Grundschullehrkraft) oder eine Schulpsychologin bzw. ein Schulpsychologe führt die Sprachstandserhebung durch.

Die Erziehungsberechtigen können während der Erhebung anwesend sein.

Die Sprachstandserhebung erfolgt mit dem Bayerischen Screening des individuellen Sprachstands (BaSiS). BaSiS ist ein kind- und altersgerechtes Verfahren, das wissenschaftsbasiert entwickelt und im Vorfeld erprobt wurde.

Das Screening beinhaltet kurze Aufgaben zum Wortschatz, zum Satzverständnis und zum phonologischen Arbeitsgedächtnis.

BaSiS passt sich hierbei dem Sprachvermögen des Kindes an, sodass es nicht überfordert wird.

Beispielaufgaben zum Bayerischen Screening des individuellen Sprachstands finden Sie hier:

  • Die Qualifizierten Beratungslehrkräfte bzw. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gestalten die Atmosphäre pädagogisch sensibel und motivierend.
  • Das Screening ist nach dem Prinzip „vom Einfachen zum Schweren“ aufgebaut. Dadurch gewinnen insbesondere schüchterne Kinder Zutrauen in ihre Fähigkeiten.
  • Zusätzlich kann die Anwesenheit einer Begleitperson dem Kind Sicherheit geben. Die Begleitperson darf jedoch während des Screenings keinen Einfluss auf das Kind nehmen.

Die Schule vergibt einen neuen Termin.

Insgesamt dauert die Sprachstandserhebung ca. 30 Minuten (Begrüßung – Durchführung – Verabschiedung).

Eine Begleitperson kann während der Sprachstandserhebung anwesend sein. Sofern es von den Erziehungsberechtigten gewünscht ist, kann das Kind auch von einer anderen volljährigen Person begleitet werden.

Ja. Wichtig ist jedoch, dass das Dolmetschen die Sprachstandserhebung nicht stört.

Auf Antrag bekommen die Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung sieht vor, dass die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk die Erziehungsberechtigten als Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die Erstattung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) zuständig sind. Den Erziehungsberechtigten wird empfohlen, sich mit dem örtlich zuständigen Bezirk unter https://www.bay-bezirke.de/die-sieben-bezirke.html in Verbindung zu setzen.

Sollte das Kind zum für die Sprachstandserhebung vorgesehenen Termin erkrankt oder sonst entschuldigt verhindert sein, ist die Schule umgehend von den Erziehungsberechtigten zu informieren und der Entschuldigungsgrund gegebenenfalls nachzuweisen. In diesem Fall wird die Grundschule einen neuen Termin vergeben.

Der Termin zur Sprachstanderhebung an der Grundschule, in deren Sprengel das Kind in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist auch für ein Kind beruflich Reisender verbindlich. Kann das Kind den vorgesehenen Termin aufgrund räumlicher Entfernung bzw. anderer dringender Verpflichtungen nicht wahrnehmen, dann müssen die Erziehungsberechtigten unmittelbar nach Erhalt der Einladung die zuständige Grundschule kontaktieren. Wie bei anderen behördlichen Zuschriften auch, ist die sehr zeitnahe Kenntnisnahme der Einladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind zur Sprachstandserhebung zu bringen oder sehr rasch einen geeigneten Termin mit der Grundschule abzustimmen.

Ob ein Kind aufgrund der beruflich bedingten Reisetätigkeit der Erziehungsberechtigten von der Verpflichtung zum Besuch einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs ausgenommen wird, obgleich es Förderbedarf beim Erwerb der deutschen Sprache hat, wird im Einzelfall von der zuständigen Grundschule entschieden.

Die Schulleitung übermittelt den Erziehungsberechtigten den Ergebnisbericht (pdf) innerhalb einer Woche nach der Sprachstandserhebung.

  • postalisch

oder

  • durch persönliche Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis.

ggf. mit einem Bescheid, in welchem das Kind verpflichtet wird, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen.

Eine Übermittlung des Ergebnisses per E-Mail ist nicht zulässig.

Ausnahme: Das Ergebnis zeigt, dass kein Sprachförderbedarf besteht und die Erziehungsberechtigten wünsche n eine Zusendung ausschließlich per E-Mail.

Ein zweifaches Screening ist immer dann nicht notwendig, wenn die staatlich geförderte Kindertageseinrichtung den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Erklärung ausstellt, dass kein Sprachförderbedarf gegeben ist, und diese an die für die Sprachstandserhebung zuständige Grundschule übermittelt wird. In allen anderen Fällen muss die Sprachstandserhebung in schulischer Verantwortung erfolgen, da die in Art. 37 Abs. 3 Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) neu verankerte Verpflichtung zum Besuch einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs andernfalls nicht angeordnet und durchgesetzt werden kann.

Maßgeblich für eine ggf. erforderliche Verpflichtung zum Besuch einer staatlichen geförderten Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs ist das Ergebnis der Sprachstandserhebung durch die Grundschule.

Zuzug, Umzug

Die Feststellung des Sprachstandes mit BaSiS kann bis zum Ende des laufenden Schuljahres erfolgen. Erfolgt ein Zuzug erst danach, wird der Sprachstand im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung und ein weiteres Mal im Zuge der Schulanmeldung erhoben.

a) Umzug nach Erhalt der Einladung und vor dem Termin zur Sprachstandserhebung

Die schriftliche Erklärung einer bayerischen staatlich geförderten Kindertageseinrichtung, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf hat, hat bayernweit Gültigkeit und iwird daher von jeder staatlichen Grundschule anerkannt.Dies gilt ebenso für die schriftlichen Erklärungen der Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT), dass das Kind wegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung in einer dieser Einrichtungen betreut wird.

Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Kind im Falle eines Umzugs bei der bisher zuständigen staatlichen Grundschule unter Nennung der künftigen Wohnadresse abmelden. Die bisher zuständige Grundschule informiert dann die künftig zuständige Grundschuledarüber, dass (noch) keine Sprachstandserhebung erfolgt ist und leitet ggf. die von den Erziehungsberechtigten übermittelten Erklärungen weiter.

b) Umzug nach dem Termin zur Sprachstandserhebung

Die bisherige Grundschule ist unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die bis zum Wegzug vorliegenden Informationen der künftigen staatlichen Grundschule, zur Verfügung zu stellen, z. B. das Ergebnis der Sprachstandserhebung, ggf. einen Abdruck des Bescheids, in welchem das Kind verpflichtet wird, eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen.

Ausland

Die Grundschulen haben von den Meldebehörden die Daten der Kinder mit Hauptwohnsitz in Bayern im Dezember 2024 erhalten. Die Meldung des Hauptwohnsitzes in Bayern weist darauf hin, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im Freistaat ist. Dementsprechend müssen die Erziehungsberechtigten Kontakt mit der Sprengelschule aufnehmen und darlegen sowie ggf. nachweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt ihres Kindes – möglicherweise entgegen des gemeldeten Hauptwohnsitzes – nicht in Bayern ist.

Die Sprengelgrundschule ist verpflichtet, die Kreisverwaltungsbehörde zu informieren, wenn ein Kind trotz Einladung nicht zur Sprachstandserhebung kommt. Wenn die Erziehungsberechtigten nicht nachgewiesen haben, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht in Bayern ist oder eine andere anzuerkennende Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vorliegt, kann die Behörde prüfen, ob sie ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit einleitet.

Den Erziehungsberechtigten wird empfohlen, mit der zuständigen Meldebehörde Kontakt aufzunehmen um überprüfen zu lassen, ob das Kind korrekt gemeldet ist bzw. sein Aufenthalt in Bayern abgemeldet werden müsste.

Sollte aufgrund einer dringenden Verpflichtung die Teilnahme an der Sprachstandserhebung nicht möglich sein, sind die Erziehungsberechtigen verpflichtet, die Schule umgehend darüber zu informieren und den Entschuldigungsgrund ggf. nachzuweisen. In begründeten Fällen kann die Sprachstandserhebung zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres oder ggf. auch danach noch erfolgen. Die Entscheidung trifft die zuständige Grundschule.

Stand: 19. Februar 2025

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