Bereitstellung von Lehrerdienstgeräten Bayern verbessert die digitalen Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte

Freistaat Bayern und Bund stellen über das „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ Finanzmittel für die Beschaffung von Dienst-Laptops/Tablets bereit. Im Schuljahr 2022/2023 wird eine Vollausstattung aller Lehrkräfte ermöglicht.

Die weltweite Corona-Pandemie hat die Anforderungen an die schulische IT-Ausstattung nachhaltig verändert und den bereits bestehenden Trend zu zentralen IT-Lösungen sowie den orts- und zeitunabhängigen Zugriff auf Werkzeuge, Dienste und Daten über mobile Endgeräte weiter beschleunigt. Für ein zeitgemäßes Unterrichten und Arbeiten benötigen die Lehrerinnen und Lehrer die erforderliche digitale Ausstattung, die den zuverlässigen Zugang zu den IT-Ressourcen der Schule sowie die rechtssichere digitale Kommunikation mit den Schülern, Erziehungsberechtigten und Kollegen ermöglicht.

Freistaat Bayern und Bund stellen insgesamt 147,3 Mio. € bereit, um die Beschaffung personenbezogener Lehrerdienstgeräte anzuschieben. Bund, Länder, Kommunen und private Schulträger leisten damit einen weiteren nachhaltigen Beitrag zur Verbesserung der IT-Infrastrukturen an Schulen sowie Bewältigung der Coronakrise. 

Veränderungen in den Anforderungen an die digitale Ausstattung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern

Schon seit geraumer Zeit wird im Bereich von IT-Diensten und IT-Systemen eine Entwicklung hin zum mobilen Arbeiten und damit zum ortsunabhängigen Zugriff auf Daten und Ressourcen deutlich. Dabei gewinnen die Zentralisierung von IT-Diensten in cloudbasierten Strukturen sowie webbasierte Werkzeuge der digitalen Kommunikation und Kollaboration immer mehr an Bedeutung. Die Auslagerung von Diensten und Daten lässt den Zugriff von verschiedenen Endgeräten aus zu und macht zunehmend auch den Einsatz mobiler Endgeräte erforderlich.

In Zeiten der pandemiebedingten Schulschließungen bzw. Unterrichtsbeeinträchtigungen der vergangenen Jahre wurde „mebis – Landesmedienzentrum Bayern“ von einem digitalen Unterstützungsangebot für den Präsenzunterricht zu einer zentralen Onlineplattform, über die auch das Lernen vieler Schülerinnen und Schülern virtuell organisiert werden konnte. Zugleich hat sich Bayern – auf der Basis eines Auftrags im Koalitionsvertrag – durch Beschluss des Schul-Digitalisierungsgipfels vom 23. Juli 2020 auf den Weg gemacht, über die „BayernCloud Schule“ allen Schulen ein umfassendes Software- und Dienste-Paket bereitzustellen. Der Freistaat trägt die Kosten für Entwicklung und Betrieb der BayernCloud Schule und leistet über die zentralen Angebote einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der Schulen und Schulaufwandsträger im Bereich von Wartung und Pflege. Der bisherige schrittweise Ausbau der BayernCloud Schule wird – wie in der Richtlinie SoLD vereinbart – konsequent fortgesetzt und ein vollwertiger pädagogischer virtueller Arbeitsplatz für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte aufgebaut. Voraussetzung für dessen Nutzung ist eine rasch verfügbare Ausstattung mit digitalen Endgeräten.

Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Leihgeräte für Lehrkräfte") und „Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten - Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (SoLD)

Der Freistaat hat auf Basis der Beschlüsse des Schul-Digitalisierungsgipfels vom 23. Juli 2020 zunächst Landesmittel im Umfang von 15 Mio. € für Lehrerdienstgeräte aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie bereitgestellt, die der Bund durch Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs vom 27. August 2020 um weitere 77,8 Mio. € (10 % der Summe im Basis-DigitalPakt) auf die zwischenzeitliche Gesamtsumme von 92,8 Mio. € ausgebaut hat. Mit Beschluss des Staatshaushalts 2022 hat der Freistaat weitere Landesmittel (u. a. 30,0 Mio. € aus dem Corona-Investitionsprogramm) sowie Restmittel zur Verfügung gestellt und das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte auf insgesamt 147,3 Mio. € aufgestockt. Damit ist die Ausstattung aller Lehrerinnen und Lehrer mit einem Dienstgerät möglich. Maßgebliche Grundlage sind folgende Vereinbarungen und Richtlinien:

Der Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Leihgeräte für Lehrkräfte") war nach Unterzeichnung durch alle Länder und den Bund am 29. Januar 2021 in Kraft getreten. Bereits zuvor konnte am 12. Januar die bayerische „Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten - Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (SoLD) die rechtlichen Voraussetzungen auf Landesseite für die erste Ausstattungsrunde herstellen. Über die neu gefasste Richtlinie „SoLD 2.0“ wird das Gesamtverfahren um einer ergänzende Vollausstattungsrunde im Schuljahr 2022/2023 ausgebaut und eine Erhöhung der staatlichen Leistung für eine Ausstattung aller Lehrkräfte eröffnet.

Dienst-Laptops und -Tablets dienen der rechtssicheren und zuverlässigen Erledigung der Dienstaufgaben der Lehrkräfte und unterstützen z. B. die digitale dienstliche Kommunikation, unterrichtsbezogene Verwaltungstätigkeiten oder eine zentrale Datenablage und Datenaustausch zu unterrichtlichen und organisatorischen Zwecken. Im Zusammenspiel mit der digitalen Infrastruktur der Digitalen Klassenzimmer werden Lehrerdienstgeräte auch bei der Unterrichtsdurchführung bzw. Unterrichtsvor- und -nachbereitung innerhalb und außerhalb der Schule nutzbar. Dabei können mobile Endgeräte für den Dienstgebrauch die bisherigen stationären Lösungen in den Klassenzimmern sowie die vielfach eingesetzten Privatgeräte ablösen. Über die Lehrerdienstgeräte können die Arbeitsbedingungen für Lehrerinnen und Lehrer – im Distanz- wie im Präsenzunterricht – deutlich verbessert und zugleich rechtlichen und technischen Problemen wirkungsvoll begegnet werden, die sich aus der Nutzung von Privatgeräten für dienstliche Aufgaben der Lehrkräfte (etwa durch Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler) bisher ergeben haben. Die Schulaufwandsträger überlassen den Schulen bzw. den Lehrkräften die aus dem Sonderbudget Lehrerdienstgeräte beschafften mobilen Endgeräte zum weisungsgebundenen Einsatz als Lehr- und Arbeitsmittel im Beschäftigungsverhältnis.

Übereinkunft zwischen Freistaat und Kommunalen Spitzenverbänden

Beschaffung und Finanzierung

Der Freistaat und die Kommunalen Spitzenverbände haben bei der Gründung des „Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte“ am Jahresende 2020 die Übereinkunft getroffen, im Sinne einer pragmatischen Lösung vorhandene Kräfte zu bündeln, damit die Dienst-Laptops und -Tablets möglichst zügig bei den Lehrerinnen und Lehrern ankommen können: Dafür gliedern die Schulaufwandsträger die Bereitstellung in bestehende Beschaffungsstrukturen ein und sorgen bei der Integration für eine Passung zur jeweiligen IT- und Netzwerk-Infrastruktur an der Schule. Im Gegenzug sorgen Land und Bund über die inzwischen auf über 147 Mio. € ausgebauten staatlichen Leistungen für eine ausreichende Finanzierungsgrundlage für eine Ausstattung aller Lehrerinnen und Lehrer. Der rechtliche Rahmen wird über den „Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (‚Leihgeräte für Lehrkräfte‘)“ vom 28.01.2021 sowie die bayerische „Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten - Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD)“ vom 11.01.2021 (erste Antragsrunde) sowie die neu gefasste Richtlinie vom 17.10.2022 (ergänzende Vollausstattungsrunde) aufgespannt. In der jeweiligen Anlage zur Richtlinie wird das für den Schulaufwandsträger reservierte Sonderbudget Lehrerdienstgeräte festgelegt.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Die zunehmende Bedeutung der digitalen Kommunikation führen zu einer hohen Dringlichkeit bei der Bereitstellung von Lehrerdienstgeräten. Daher wurde – abweichend von den einschlägigen haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften – der vorzeitige Maßnahmenbeginn zum 23. Juli 2020 generell zugelassen. Alle ab diesem Stichtag begonnenen berücksichtigungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen bzw. selbstständige Maßnahmenabschnitte können bei Einhaltung der weiteren Leistungsvoraussetzungen im Rahmen der SoLD geltend gemacht werden. Als Beginn einer Investitionsmaßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags. Durch Eingliederung der Vollausstattungsrunde in das Gesamtverfahren konnte diese Regelung zum Maßnahmenbeginn auch für die Beschaffungen aus den zusätzlichen Mitteln des Schuljahres 2022/2023 bestehen bleiben.

Keine weitergehenden Rechtspflichten

Teil der gemeinsamen Vereinbarung zwischen Freistaat und Kommunalen Spitzenverbänden als Vertreter der kommunalen Schulaufwandsträger ist es, die grundsätzlichen Fragen zur Aufgabenzuständigkeit sowie Zuordnung von Lehrerdienstgeräten zum Schulaufwand (den an staatlichen Schulen regelmäßig die zuständige Kommune trägt) oder zum Personalaufwand (den der Staat als Dienstherr des staatlichen Personals trägt) aus der gegenwärtigen Beschaffung auszuklammern. Insbesondere löst das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte für beide Seiten keine weiterreichenden Rechtspflichten aus. 

Einrichtung einer Kommission

Über die mit dem Sonderbudget eröffnete einmalige Erprobung werden zugleich Erkenntnisse gewonnen, auf deren Grundlage über das Vorgehen bei der Bereitstellung von Lehrerdienstgeräten beraten und entschieden werden kann. Dazu haben der Freistaat Bayern und die Kommunalen Spitzenverbände eine „Kommission zur Weiterentwicklung von Inhalt und Umfang der kommunalen Schulaufwandsträgerschaft im Bereich der schulischen Digitalinfrastruktur“ eingerichtet, in der v. a. Themen der IT-Infrastruktur und der IT-Administration an Schulen besprochen und Organisations- und Finanzierungstrukturen vorbereitet werden.

Eckpunkte für das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte

In der Richtlinie „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD)“ sind Zweck der staatlichen Leistung (Nr. 2), die Gegenstände der staatlichen Leistung (Nr. 3), die Leistungsvoraussetzungen (Nr. 5) sowie Art und Umfang der staatlichen Leistungen einschl. der berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben (Nr. 6, insbesondere Nr. 6.3) bestimmt. Für den Bundesteil der Förderung greift neben der Zusatzvereinbarung auch die Verwaltungsvereinbarung zum Basis-DigitalPakt, sofern keine Ausnahmen bestimmt sind. Daher kann für allgemeine Fragen zum Vollzug auch auf die Vollzugshinweise zur Förderrichtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)“ unter www.km.bayern.de/digitalbudget verwiesen werden. Einen gebündelten Überblick geben nachfolgende „Eckpunkte zur Gewährung von staatlichen Leistungen aus dem Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ, siehe unten).

Auf Grundlage der neu gefassten „Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten - Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (SoLD), Az. I-7-BS4400.27/390/146 vom 17. Oktober 2022 findet eine ergänzende Vollausstattungsrunde im Schuljahr 2022/2023 gemäß Nr. 7.4 SoLD statt. Weitere Hinweise zur Vollausstattungsrunde bzw. zum Antragformular sind als Umsetzungshilfe in nachfolgendem Eckpunktepapier zur Vollausstattungsrunde zusammengestellt:

Antragsverfahren im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte

Erstantrag

Wie in den Förderprogrammen rund um den DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 üblich werden auch die Anträge im „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ in einem durchgängigen elektronischen Verfahren abgebildet. Zur Abwicklung des Verfahrens wurde eine elektronische Projektmappe mit den drei Tabellenblättern [Antrag SoLD], [Maßnahmendurchführung] und [Verwendungsnachweis] erstellt, die schrittweise im Verfahrensablauf eingeblendet werden. Anträge auf staatliche Leistungen in der ersten Antragsrunde werden bis spätestens zum 31. März 2021 (Ausschlussfrist) zugleich unter lehrerdienstgeraete@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium und bei der jeweils zuständigen Regierung über die Funktionspostfächer (s. unten) eingereicht. Im Antragsformular sind v. a. Angaben zum Gerätebedarf, zum Antrag auf Sofortauszahlung der staatlichen Leistung und zur Eröffnung der elektronischen Bekanntgabe und Übermittelung der Bescheide und Unterlagen per E-Mail erforderlich. Zugleich geben die Antragsteller die erforderlichen Erklärungen und Versicherungen durch Anklicken von Bestätigungsfeldern ab.

 

Erweiterungsantrag

Durch die Teilnahme an der Vollausstattungsrunde wird das laufende Verfahren im „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ aufgegriffen und erweitert. Auf Grundlage der zusätzlichen Landesmittel kann die staatliche Leistung über einen Änderungsbescheid von der Teilausstattung zur Vollausstattung ausgebaut werden. Aufgrund der Aufnahme in das Gesamtverfahren gilt auch für die Vollausstattungsrunde (rückwirkend) der vorzeitige Maßnahmenbeginn zum Schul-Digitalisierungsgipfel vom 23.07.2020. Entsprechend erfolgt ein einziger Verwendungsnachweis für alle Beschaffungen.

Die Schulaufwandsträger führen die (bereits vorliegende) Projektmappe aus dem Erstantrag im Zuge der ergänzenden Vollausstattungsrunde weiter und verwenden diese sowohl für die Zwischenbilanz zum 31.12.2022 als auch für den abschließenden Verwendungsnachweis. Durch Vorlage der (ohnehin) zu pflegenden Projektmappe im Tabellenblatt [Maßnahmendurchführung] bis zum 31.03.2023 erbringen die Schulaufwandsträger (bei Teilnahme an der Vollausstattungsrunde) auf einfachem Wege eine Zwischenbilanz über die bis zum 31.12.2022 beschafften oder beauftragten Geräte und die damit verbundenen Ausgaben. 

Elektronisches Antragsformulare

Für die Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde im Schuljahr 2022/2023 reichen die Schulaufwandsträger nachfolgendes einfaches elektronisches Antragsformular bis zum 31. Oktober 2022 bei der zuständigen Regierung ein. Neben den Kontaktdaten, der Abgabe der erforderlichen Versicherungen und der Unterschrift sind dabei lediglich der neue Gesamtbedarf (in der Regel das neue Sonderbudget Lehrerdienstgeräte) und der Umfang der bisherigen Erstbewilligung einschließlich einer ggf. erfolgten Nachbewilligung (s. Bescheide) einzutragen. Damit sind Projektmappe (v. a. zur Dokumentation der Maßnahmendurchführung) und Vollausstattungsantrag zueinander ergänzend zu führen.

Leistungsempfänger ohne bisherige Teilnahme am Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (und damit ohne vorangegangenen Erstantrag) können an der Vollausstattungsrunde teilnehmen und einen nachträglichen Antrag auf erstmalige Festsetzung einer staatlichen Leistung stellen. Dazu reichen die Schulaufwandsträger ohne bisherige Teilnahme am Sonderbudget Lehrerdienstgeräte gleichzeitig eine Projektmappe gemäß Nr. 7.1 Satz 3 SoLD (Erstantrag) und das elektronische Antragsformular für Vollausstattungsrunde gemäß Nr. 7.4. Satz 3 SoLD (Erweiterungsantrag) ein.

Unbürokratisches und einfaches Verfahren zur Beschaffung von Lehrerdienstgeräten

Bei der Ausgestaltung des Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte wurden – nach den positiven Erfahrungen aus dem „Sonderbudget Leihgeräte“ zur Beschaffung von Schülerleihgeräten – Antragshindernisse beseitigt und der Weg für eine unbürokratische und schnelle Umsetzung eröffnet. Die Abweichungen vom regulären Verfahren im DigitalPakt Schule betreffen vor allem die Möglichkeit zur Sofortauszahlung, die zinsfreie Rückzahlung der nicht für den Leistungszweck benötigten Mittel sowie den Verzicht auf eine konkrete Maßnahmen- und Investitionsplanung. Zugleich wird auf Vorlage eines pädagogischen Einsatzkonzepts (Medienkonzept), eine Bestandsaufahme der bestehenden und benötigten Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand sowie die Bestätigung über ein Konzept zur Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support verzichtet. Die aus dem Sonderbudget beschafften Lehrerdienstgeräte werden zudem nicht auf die sonst greifenden Höchstbeträge im DigitalPakt Schule für mobile Endgeräte an allgemeinbildenden Schulen angerechnet.

Das „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ sieht auf dieser Basis ein möglichst einfaches und unbürokratisches Verfahren mit zahlreichen Abweichungen vom Basis-DigitalPakt vor:

Staatliche Leistung als Festbetrag

Die staatliche Leistung erfolgt über einen Festbetrag und wird über einen Pauschalbetrag von 1.000 € pro Lehrerdienstgerät (einschl. erforderlichem Zubehör, Garantieverlängerungen/Versicherungen und Betriebssoftware) für eine für den Schulaufwandsträger bestimmte Mindestgerätezahl festgelegt. Eingeschlossen in den Festbetrag ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 250 € über die investiven Kosten hinaus, die den Ausgaben und Beschaffungs- und Integrationsaufwendungen der (kommunalen) Verwaltung pauschal Rechnung trägt und die nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.

Berücksichtigungsfähige Investitionskosten

Damit entfallen mindestens 750 € auf die berücksichtigungsfähigen Investitionskosten. Mit diesem Betrag können schulgebundene mobile Endgeräte für Lehrkräfte beschafft werden, die den Anforderungen aus der schulischen Verwendung gut entsprechen. Grundsätzlich ist sowohl die Beschaffung von Laptops und Notebooks als auch von Tablets möglich – bei Tablets einschließlich einer abnehmbaren Tastatur und eines Eingabestifts als erforderlichem Mindestzubehör.

Zweckmäßige Geräteanforderungen

Zweckmäßige Geräteanforderungen für Laptops oder Tablets der unterschiedlichen Betriebssysteme werden im „Votum - Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen“ des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen (Kapitel 10) konkretisiert. Dabei sind lediglich die technischen Mindestanforderungen an den Prozessor (CPU) sowie an das Display als technische Mindestkriterien verbindlich einzuhalten. Bei Beachtung der Geräteanforderungen im Votum wird regelmäßig von einer ausreichenden Eignung der mobilen Endgeräte für den Einsatz zu dienstlichen Zwecken ausgegangen.

Feste Budgets für alle Schulaufwandsträger

Wie in den anderen Programmen zum DigitalPakt Schule gibt es auch im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte kein Windhundverfahren. Für jeden Schulaufwandsträger ist ein eigenes „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ fest reserviert und als Anlage zur Richtlinie veröffentlicht. Grundlage ist die Anzahl der an den Schulen eines Schulaufwandsträgers tätigen Lehrkräfte (als Personen unabhängig vom Beschäftigungsumfang), wie sie sich aus den Amtlichen Schuldaten im Schuljahr 2021/2022 ergibt. Maßgeblich dafür ist eine Personenzählung der an der Schule überwiegend eingesetzten Lehrkräfte gemäß bzw. entsprechend Art. 59 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie des weiteren pädagogischen Personals gemäß bzw. entsprechend Art. 60 BayEUG mit Ausnahme von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (gemäß "Amtlichen Schuldaten"). Die Budgetbeträge werden als Anlage zur Richtlinie veröffentlicht. Während in der ersten Runde die Budgetbeträge nur einen Teil der Lehrerzahlen ausmachten, wurde diese in der Vollausstattungsrunde einander angeglichen.

Erläuternde Hinweise und Beratungsangebote in rechtlichen, fachlichen, technischen und prozessualen Fragen

Fragen zum Vollzug des Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte

Mit dem Vollzug des Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte sind – wie bei den anderen Programmen im DigitalPakt Schule – die Sachgebiete 20 bzw. Z3 der Bezirksregierungen zuständig. Die Leistungsempfänger können sich in Fragen zum Vollzug an die jeweils zuständige Regierung wenden. Diese sind unter folgenden Funktionspostfächern per E-Mail zu erreichen, an die auch die Projektmappe für die Antragstellung, sowie die jeweils fortgeschriebene Mappe zur Abrechnung und als Verwendungsnachweis einzusenden ist:

E-Mail-Adressen der Funktionspostfächer

Oberbayernlehrerdienstgeraete@reg-ob.bayern.de
Niederbayernlehrerdienstgeraete@reg-nb.bayern.de
Oberpfalzlehrerdienstgeraete@reg-opf.bayern.de
Schwabenlehrerdienstgeraete@reg-schw.bayern.de
Oberfrankenlehrerdienstgeraete@reg-ofr.bayern.de
Mittelfrankenlehrerdienstgeraete@reg-mfr.bayern.de
Unterfrankenlehrerdienstgeraete@reg-ufr.bayern.de

Telefon-Hotline für Schulaufwandsträger

Für die Klärung allgemeiner fachlicher, medienpädagogischer und informationstechnischer Fragen sowie von grundsätzlichen Fragen zur Berücksichtigungsfähigkeit im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte wurde eine Telefon-Hotline eingerichtet, die von den (staatlichen) Beratern digitale Bildung besetzt ist. Die Leistungsempfänger können sich an die Berater digitale Bildung zu folgenden Zeiten und unter folgender Nummer wenden:

Tel.: (089) 69 333 555

Montag bis Donnerstag, 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte

1. Was sind Zweck und Gegenstand der staatlichen Leistung?

Der Zweck des Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte ergibt sich aus dem Ziel, ein zeitgemäßes Unterrichten und Arbeiten in der Schule durch eine entsprechende digitale Ausstattung der Lehrkräfte zu ermöglichen und die digitale Transformation der Schule voranzubringen. Dabei stehen die Vertiefung der digitalen Lehrkompetenzen (Personalentwicklung), die methodisch-didaktische Weiterentwicklung (Unterrichtsentwicklung) und die Optimierung der technischen Rahmenbedingungen (Organisationsentwicklung) im Zentrum. Durch die Corona-Pandemie haben das mobile Lehren, Lernen und Arbeiten und die Nutzung digitaler Unterrichts-, Kollaborations- und Kommunikationswerkzeuge einen enormen Bedeutungszuwachs erfahren, so dass auch die Ausstattung der Lehrkräfte mit mobilen Endgeräten wichtiger geworden ist. Diese Entwicklung setzt sich auch über die Corona-Pandemie hinaus fort. Schulgebundene Lehrerdienstgeräte dienen als Teil der schulischen IT-Infrastruktur der Erledigung der dienstlichen Kommunikation, von Verwaltungstätigkeiten und der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts.

Mit den bewilligten staatlichen Leistungen können mobile Endgeräte, also Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones, zur dienstlichen Nutzung durch Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal beschafft werden. Ebenso wird ergänzendes, zum Betrieb der beschafften Lehrerdienstgeräte erforderliches Zubehör berücksichtigt, also Ein- und Ausgabegeräte (Tastatur, Maus, Stift, Headset, Webcam), Hüllen bzw. Taschen oder Adapter zur Bereitstellung einer zusätzlichen Schnittstelle. Als Zubehör gelten auch weitere digitale Endgeräte, die der Wartung und Pflege durch Einbindung in eine Mobilgeräteverwaltung (Mobile-Device-Management, MDM) dienen. Als berücksichtigungsfähig gilt zudem die unmittelbar zum Betrieb der Lehrerdienstgeräte erforderliche Software (wie Betriebssysteme und betriebssystemunterstützende Software wie MDM-Lösungen, Schutzsoftware, Virenscanner oder Firewall). Ebenso berücksichtigungsfähig als investive Ausgaben sind Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl, die für die dreijährige Zweckbindungsfrist die Verfügbarkeit der Lehrerdienstgeräte absichern. Gleiches gilt für Ausgaben, die bei einer Beauftragung externer Firmen und Dienstleister für die Planung, den Aufbau und die Inbetriebnahme anfallen, sodass Beauftragungen zur Integration, Umsetzung und Installation der Dienstgeräte als Teil der investiven Maßnahme berücksichtigungsfähig sind. Auch investive Begleitmaßnahmen im unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang zur Investitionsmaßnahme (wie projektvorbereitende und ‑begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister) können der wirtschaftlichen Umsetzung dienen und sind dann berücksichtigungsfähig. Sofern die „Begleit-Arbeiten“ als Eigenregieleistung durch eigenes Personal des Leistungsempfängers erbracht werden, zählen die (internen) Aufwendungen als laufende Kosten der Verwaltung für Personal- bzw. sächliche Verwaltungsausgaben nicht zu den berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben und werden stattdessen von der Verwaltungskostenpauschale erfasst.

2. Sind Laptops oder Tablets besser als Lehrerdienstgeräte geeignet?

Die Frage nach der geeigneten Geräteklasse kann nur im individuellen Anforderungsumfeld der jeweiligen Schulen unter Einbeziehung der lokalen und persönlichen Nutzungsszenarien beantwortet werden. In der Richtlinie wurde der Typ des beschafften mobilen Endgeräts (mit der Ausnahme von Smartphones) daher nicht eingeschränkt. Ziel ist es, den Lehrkräften ein vollwertiges Arbeitsgerät zur Verfügung zu stellen, welches im häuslichen Umfeld ggf. nach eigenem Ermessen und auf eigene Verantwortung um externe Peripheriegeräte (Monitor) ergänzt werden kann. Die unterschiedlichen Geräteklassen haben je nach Einsatzszenario unterschiedliche Stärken, z. T. werden kombinierte Geräte angeboten, die typischen Merkmale beider Gerätetypen miteinander vereinen (Hybridgeräte, Convertibles).

a) Notebook/Laptop:

Klassische Laptops verfügen über ein entsprechend großes Display und hohe Standfestigkeit und sind in der Regel ein vollwertiger Ersatz für einen Desktop-Computer. Sie können vor allem dann zum Einsatz kommen, wenn diese als personengebundene Geräte mobil genutzt werden sollen. Besonders geeignet sind Dienst-Laptops daher für den außerunterrichtlichen Einsatz wie die Kommunikation, Schulverwaltung und ‑organisation sowie zur Vor- und Nachbereitung von Unterricht, z. B. für das Erstellen umfangreicher Texte und Unterrichtsmaterialien. Je kleiner und mobiler die Notebooks sind, desto mehr Abstriche müssen bei der Darstellung von Bildschirminhalten, bei der Bedienung der Geräte und bei der Leistungsfähigkeit gemacht werden.

b) Tablet (einschließlich Tastatur und Stift als Mindestumfang):

Die Stärken von Tablets liegen in ihrer einfachen und intuitiven Bedienbarkeit und der hohen Mobilität im Einsatz. Sie sind meist deutlich leichter, schneller einsatzbereit und haben Foto- und Video-Funktionen bereits fest integriert. Damit sind Tablets v. a. für die direkte unterrichtliche Nutzung prädestiniert, z. B. für Internet-Recherche, als Video-Player, als Digitalkamera, für E-Learning und in Kombination mit einem Beamer als Ersatz für ein interaktives Whiteboard oder eine Dokumentenkamera. Für Anwendungen zur umfangreichen Text- oder Tabellenbearbeitung, die Tastatur und Maus oder eine große Bildschirmdarstellung benötigen, sind Tablets zunächst nur eingeschränkt geeignet. Diese Nachteile werden aber über die in der Richtlinie als Mindestzubehör verankerte andockbare Tastatur und einen drucksensitiven Stift ausgeglichen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in mobilen Browser-Versionen (Smartphone, Tablet) im Gegensatz zu den Desktop-Versionen der (gleichnamigen) Browser mitunter technische Einschränkungen vorhanden sind, die beispielsweise die Unterstützung von Programmierschnittstellen betreffen, die herstellerübergreifend für die Bildschirmfreigabe erforderlich sind.

3. Wie viele Mittel stehen zur Verfügung?

Am Schul-Digitalisierungsgipfel vom 23. Juli 2020 wurden in einem ersten Schritt 15 Mio. € aus Mitteln des Landes (Sonderfonds Corona-Pandemie) zur Beschaffung von Dienstgeräten für Lehrkräfte beschlossen. Von den zusätzlichen, am 27. August 2020 beim Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten beschlossenen 500 Mio. € im DigitalPakt Schule entfallen nach dem Königsteiner Schlüssel 77,8 Mio. € auf Bayern, so dass in der ersten Ausstattungsrunde Mittel im Umfang von 92,8 Mio. € für Lehrerdienstgeräte eingesetzt werden konnten. Durch die zusätzliche Mittelbereitstellung im Landeshaushalt 2022, z. B. über zusätzliche 30,0 Mio. € im Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18), kann das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte für eine ergänzende Vollausstattungsrunde im Schuljahr 2022/2023 auf den Gesamtumfang von 147,3 Mio. € weiter ausgebaut werden. Der Freistaat hat damit die Bundesmittel insgesamt annähernd aus Landesmitteln verdoppelt. Unter Annahme einer Vollausstattung können damit – abweichend von Beträgen in anderen Ländern in Höhe von 500 € pro Gerät – in Bayern 1.000 € als staatliche Leistung erbracht werden.

Auf dieser Grundlage steht jedem Schulaufwandsträger ein „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ im Umfang der jeweiligen Lehrerzahl zu (vgl. Anlage zur Richtlinie). Die Festlegung stützt sich auf die Personenzählung der an der Schule überwiegend eingesetzten Lehrkräfte sowie des Weiteren pädagogischen Personals (ohne Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst). Grundlage der Auswertung sind die Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2019/20 (Erste Bewilligungsrunde) bzw. des Schuljahres 2022/23 (Vollausstattungsrunde). Durch Richtlinienänderung sind nun zusätzlich die kirchlichen Religionslehrkräfte eingeschlossen (s. Nr. 6.2 SoLD). Weder das Vertragsverhältnis noch der Beschäftigungsumfang spielen für die Zählung der Personen eine Rolle. Die Zählung erfolgt zudem an der Schule, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist.

4. Wer beschafft die Lehrerdienstgeräte?

Die Beschaffung der mobilen Endgeräte erfolgt durch die kommunalen Körperschaften, die den Schulaufwand an öffentlichen Schulen tragen, bzw. die Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen. Diese nutzen für die Beschaffung bestehende Strukturen, integrieren die Lehrerdienstgeräte in die jeweilige IT-Landschaft der Schule und eröffnen innerhalb der Schule im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang den Zugriff auf die vorhandenen IT-Ressourcen.

Staatsregierung und Kommunale Spitzenverbände haben die Übereinkunft getroffen, dass mit dem „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ keine Vorfestlegungen für eine Beschaffungs- und Finanzierungszuständigkeit verbunden sind und keine weiterreichenden Rechtspflichten begründet werden. Entscheidungen über das weitere Vorgehen nach Auslaufen des Programms werden von der Kommission zur Weiterentwicklung von Inhalt und Umfang der kommunalen Schulaufwandsträgerschaft im Bereich der schulischen Digitalinfrastruktur vorbereitet

5. Sind die Festbeträge für geeignete Lehrerdienstgeräte ausreichend?

Die staatliche Leistung wird als Festbetrag gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Ausgangpunkt für die Höhe der Leistung ist die Lehrerzahl (Personen) an den Schulen des Leistungsempfängers, wobei pro Geräteeinheit (mobiles Endgerät einschl. Zubehör, Betriebssoftware, Garantie/Versicherung) ein fester Betrag von 1.000€ angesetzt wird. Dieser Festbetrag deckt einerseits die nachzuweisenden investiven Ausgaben ab und umfasst andererseits eine Verwaltungskostenpauschale von bis zu 250 € pro Gerät (für Geräte bis zur Mindestgerätezahl), die die internen Aufwendungen für den Beschaffungsvorgang und die Geräteintegration abdeckt. Sofern die Mindestgerätezahl aus dem Bescheid (= Gerätebedarf gemäß Antrag unter Begrenzung auf die Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte gemäß Anlage) tatsächlich beschafft wird und die investiven Kosten im Durchschnitt der Mindestgerätezahl mindestens 750 € betragen, kann der volle Festbetrag abgerufen werden. Bei Unterschreitung der Mindestgerätezahl bzw. bei Zurückbleiben der investiven Kosten hinter die Mindestbeträge werden die Leistungen ohne Verzinsung anteilig zurückbezahlt.

Der Gerätepreis von regelmäßig (mindestens) 750 € spiegelt die technischen Anforderungen wider, wie sie für die einschlägigen Geräteklassen durch das „Votum - Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen“ des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen gestellt werden – bei Tablets einschließlich des Mindestzubehörs. Zur Sicherung der leistungszweckentsprechenden Verwendbarkeit wurden ausgewählte technische Mindestkriterien aus dem Votum auf die Lehrerdienstgeräte übertragen: Lediglich die beiden Merkmale zur CPU/Systemleistung und zum Display (Auflösung, Helligkeit, bei Tablets zzgl. Bildschirmdiagonale/Digitizer) sind dabei verbindlich einzuhalten. Umgekehrt stellt die Einhaltung der technischen Anforderungen aus dem Votum in der Regel die ausreichende Eignung für den Einsatz als Lehrerdienstgerät sicher.

6. Ist eine Ausstattung für alle Lehrerinnen und Lehrer möglich?

Das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte umfasste in der ersten Antragrunde zunächst Finanzmittel im Volumen von 92,8 Mio. €, woraus sich auf Basis des rechnerischen Festbetrags von 1.000 € pro Gerät mindestens 92.800 Dienstgeräte beschaffen lassen. Abhängig von den tatsächlich erzielten Gerätepreisen kann diese Mindestgerätezahl allerdings auch überschritten werden. Die Ausstattung aller Lehrerinnen und Lehrer war damit zunächst noch nicht möglich.

Mit der Bereitstellung der zusätzlichen Landesmittel vervollständigt der Freistaat Bayern das „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ und ermöglicht eine ergänzende Vollausstattungsrunde im Schuljahr 2022/2023. Dafür wurde die „Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten - Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (SoLD) neu gefasst und in der Anlage die Gerätezahl im Sonderbudget auf die volle Lehrerzahl (gemäß Amtlichen Schuldaten im Schuljahr 2021/22) angehoben. Nicht eingeschlossen sind wie bisher die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, da für diese Lehrergruppe staatliche Ausbildungsgeräte auf Basis des Masterplans BAYERN DIGITAL II zur Verfügung gestellt werden. Durch Änderung der Richtlinie ist nun aber zusätzlich die Gruppe der kirchlichen Religionslehrkräfte (s. Nr. 6.2 SoLD) enthalten. Durch Teilnahme an der Vollausstattungsrunde kann in der Regel auf die in der bisherigen Teilausstattung erforderlichen schulinternen Verteilungsmechanismen zur Auswahl bestimmter Personengruppen verzichtet werden. Dafür ist der Austausch zwischen Schule und Schulaufwandsträger erforderlich, um die jahresbezogenen konkreten Bedarfe und die Verfügbarkeit bereits vorhandener bzw. zusätzlicher Geräte aus den verschiedenen Förderprogrammen abzustimmen. Das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte ermöglicht auf rechnerischer Grundlage eine flächendeckende Ausstattung der Lehrkräfte mit mobilen Endgeräten, begründet aber keine Ansprüche einzelner Schulen oder Lehrkräfte auf Bereitstellung bestimmter Geräte und Ersatzbeschaffungen.

Mit der erfolgreichen Umsetzung des „Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte“ haben Schulaufwandsträger, Land und Bund einen entscheidenden Baustein in der digitalen Transformation von Schule realisiert und in kurzer Zeit eine vollständige Ausstattung der Lehrkräfte in Bayern mit Dienstgeräten möglich gemacht. Entscheidend dafür war der mit den Kommunalen Spitzenverbänden gefundene Kompromiss zur Beschaffung und Finanzierung, der einen zügigen und pragmatischen Umsetzungsweg geöffnet hat.

7. Können Lehrkräfte bestimmte Geräte beim Schulaufwandsträger bestellen?

Nein. Die Ausstattung mit Lehrerdienstgeräten im Rahmen des Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte erfolgt im Rahmen einer freiwilligen staatlichen Leistung gemäß Art. 23, 44 BayHO über eine Beschaffung durch die Schulaufwandsträger. Ungeachtet der ausgeklammerten Fragen zur Aufgabenzuständigkeit und der Zugehörigkeit zum Sach- oder Personalaufwand gehen die Lehrerdienstgeräte in das Eigentum der Schulaufwandsträger über und werden zum Teil der kommunalen bzw. privaten digitalen Bildungsinfrastruktur. Entscheidungen über Art, Umfang und Ausgestaltung der Beschaffung liegen damit ganz wesentlich bei den antragsberechtigten Leistungsempfängern, also den Schulaufwandsträgern öffentlicher Schulen und Trägern staatlich genehmigter bzw. anerkannter Ersatzschulen. Die Gewährung einer freiwilligen staatlichen Leistung löst jedoch keine Bereitstellungspflicht jenseits der Bestimmungen der Richtlinie selbst aus und begründet von daher auch keine individuellen Ansprüche der einzelnen Lehrkraft gegenüber dem Schulaufwandsträger. Ansprechpartner für die Lehrerinnen und Lehrer ist daher vielmehr die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, der die Dienstgeräte im Auftrag des Schulaufwandsträgers als Teil des Schulvermögens verwaltet und diese bedarf- und situationsbezogen den Lehrkräften zuordnet.

8. Wie stimmen sich Schulaufwandsträger und Schule ab?

Auch bei der Beschaffung von Lehrerdienstgeräten ist es – wie bei allen anderen Investitionsmaßnahmen in die Schul-IT auch – zielführend, dass die Investitionsmaßnahmen auf die technischen Anforderungen und fachlichen Bedürfnisse der Schulen abgestimmt werden. Lehrerdienstgeräte können nur dann wirksam eingesetzt werden und ihren Zweck erfüllen, wenn sie im Rahmen der vorhandenen Infrastruktur die unterrichtlichen und verwaltungsbezogenen Dienstaufgaben der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen. Das bedeutet, dass die schulischen Verantwortungsträger, allen voran die Schulleitung bzw. die Systembetreuung, den Kontakt mit dem Schulaufwandsträger herstellen und den Dialog dazu führen, wie die Dienstgeräte einerseits bestmöglich den pädagogisch-didaktischen Anforderungen genügen, sich andererseits aber auch in den technisch-logistischen sowie in den finanziellen Rahmen des Schulaufwandsträgers einfügen.

Im Idealfall führt der dialogische Klärungsprozess zwischen Schulaufwandsträger und Schule zu einem von beiden Seiten akzeptierten und realisierbaren Umsetzungskonzept, das die schulischen Anforderungen und die technischen Möglichkeiten gleichermaßen im Blick behält. Bei relevanten förderrechtlichen, medienpädagogischen und informationstechnischen Fragen steht Schulen und Schulaufwandsträgern das eng geknüpfte Netz der 171 Berater digitale Bildung zur Verfügung, die die Abstimmungsprozesse zwischen Schule und Schulaufwandsträger unterstützend begleiten (s. oben zu Beratungsangeboten und Hotline).

Parallel treibt der Freistaat die zentrale Entwicklung und kostenfreie Bereitstellung zentraler pädagogischer und administrativer Werkzeuge und Dienste in der BayernCloud Schule voran. Die BayernCloud Schule ist dabei ein umfassendes und komplexes Multiprojekt. Ihr Ziel ist die Versorgung aller Schulen in Bayern mit zentral bereitgestellten Software-Anwendungen für den modernen digital gestützten Unterricht. Die Anwendungen sind teilweise freiwillig und vollumfänglich kostenfrei nutzbar und helfen den bayerischen Schulen sowie den Schulaufwandsträgern, neben den einmaligen Beschaffungs-/ Bereitstellungskosten insbesondere auch die laufenden Wartungs- und Pflegeaufwand für die Software-Ausstattung zu senken. Durch den Ausbau zentraler Softwareangebote wird – wie in der Präambel zur Richtlinie dargestellt – das Anwendungsspektrum der Lehrerdienstgeräte schrittweise ausgebaut und der Auftrag der Richtlinie erfüllt.

9. Welche schulorganisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich Verteilung und Nutzung der personenbezogenen mobilen Endgeräte sind durch die Schulen zu treffen?

Die organisatorische Umsetzungsverantwortung liegt bei den Schulen und damit bei der Schulleitung vor Ort:

  • Der fachliche und organisatorische Rahmen für den Einsatz der Lehrerdienstgeräte ist in den Gesamtkontext der schulischen Medienkonzepte eingebettet. Dabei wird der pädagogisch-didaktische Nutzungsrahmen durch das Mediencurriculum mit einer schulart- bzw. schulspezifischen Verankerung der Entwicklungsziele beim Medienkompetenzaufbau aufgespannt (unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachlehrpläne). Zudem werden die geänderten technischen bzw. infrastrukturellen Voraussetzungen, die durch den flächendeckenden Einsatz von Dienstgeräten entstehen, im jeweiligen schulspezifischen Ausstattungsplan verankert. Flankiert wird die Gerätebereitstellung durch die Konkretisierung von Fortbildungsbedarfen für die Lehrkräfte im Fortbildungsplan, um zielgerichtet und bedarfsorientiert die digitalen und mediendidaktischen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer zu stärken. Die Vorlage der so an das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte angepassten Medienkonzepte ist jedoch – im Gegensatz zur Antragsstellung im Basis-DigitalPakt (dBIR) – keine unmittelbare Leistungsvoraussetzung. Die Anpassungen werden in die laufende Fortschreibung der schulischen Medienkonzepte integriert. In diesem Kontext laden die Schulen ihre fortgeschriebenen Medienkonzepte erneut in die zentrale Datenbank im Schulportal (https://portal.schulen.bayern.de/) hoch.
  • Der Einsatz von personenbezogenen Dienstgeräten hat zugleich Auswirkungen auf die Nutzungsordnungen der Schule als konkretem Rahmen für den Dienstgeräteeinsatz. Jede (staatliche) Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlich zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT-Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechend Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln (auf Grundlage vorbereiteter Musternutzungsordnungen mit obligatorischen und fakultativen Inhalten). Dabei sind auch etwaige Richtlinien des Schulaufwandsträgers für die Verwaltung des Schulvermögens zu berücksichtigen. Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sind aufgrund ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung dieser Nutzungsordnung verpflichtet.
  • Rechtlicher Rahmen für die schulischen Nutzungsordnungen ist die entsprechende Bekanntmachung des Kultusministeriums. Es handelt sich dabei um die Bekanntmachung „Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen“ vom 14. Juli 2022. Wie in der Präambel zur „Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten - Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ (SoLD) festgelegt, hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus diese Bekanntmachung im Zuge der Umsetzung des „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ aktualisiert. Die aktualisierte Bekanntmachung gibt Antworten auf wesentliche rechtliche Fragen, z. B. in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit und regelt zugleich verbindlich die Kernanforderungen schulischer Nutzungsordnungen unter Wahrung der erforderlichen Flexibilität zu schulspezifischen Anpassungsmöglichkeiten. So werden u. a. Sorgfaltspflichten im Umgang mit schulischen Endgeräten sowie Frage der Haftung im Falle eines Schadenseintritts geregelt (vgl. Nrn. 2.7 und 2.8 der Bekanntmachung). Mit der neuen Bekanntmachung gibt das Staatsministerium den Schulen aktuelle und praxisorientierte Arbeitshilfen an die Hand, die eigenständiges, rechtssicheres Handeln der Schulen im Bereich der Digitalen Bildung unterstützen (u. a. über eine Musternutzungsordnung). Die Bekanntmachung wird durch Handreichungen, Checklisten und aktuelle Informationen zur Datensicherheit im Internet, die auf der neu eingerichteten Seite Datensicherheit an Schulen bereitstehen, ergänzt.

10. Dürfen zusätzliche Geräte beschafft werden, wenn in der Ausschreibung ein günstigerer Einzelpreis erzielt wird? Dürfen teurere und günstigere Geräte beschafft werden, wenn das Sonderbudget insgesamt eingehalten wird?

Ja. Die Festlegung eines Festbetrags (als Geldbetrag) erlaubt bei gleichzeitiger Einhaltung der Mindestgerätezahl eine doppelte Flexibilität beim Mitteleinsatz:

(1) Der Festbetrag kann auch bei Überschreitung der Mindestgerätezahl voll ausgeschöpft werden. Dies ermöglicht die Beschaffung von weiteren Geräten unter Ausgleich über einen geringeren Stückpreis (z. B. zum Aufbau eines geringen Pools an Austauschgeräten für den Fall von Geräteausfällen sowie zur Anpassung an Lehrerzahlschwankungen). Sofern also in diesem Fall die tatsächlichen investiven Ausgaben den sich aus dem Vielfachen der Mindestgerätezahl mit 750 € ergebenen Festbetrag erreichen, kann der Festbetrag trotz geringerer Einzelstückpreise behalten werden. Andernfalls reduziert sich der Festbetrag auf die Summe aus den tatsächlichen investiven Ausgaben zzgl. der Verwaltungskostenpauschale. Aus der höheren tatsächlich beschafften Gerätezahl ergibt sich aber weder eine Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale noch des Festbetrags. Dafür ist allein die festgelegte Gerätemindestzahl maßgeblich.

(2) Der für den Schulaufwandsträger bewilligte Festbetrag kann bei Einhaltung der Mindestgerätezahl auch für unterschiedlich teure Geräte eingesetzt werden, um auf unterschiedliche Bedürfnisse von Einzelschulen bzw. Schularten besser reagieren zu können. Dadurch können höhere – d. h. den investiven Anteil von 750 € übersteigende – Ausgaben für bestimmte Geräte durch dementsprechend günstigere weitere Geräte ausgeglichen werden. Maßgeblich für die Einhaltung des Festbetrags ist im Ergebnis der Durchschnittspreis, der sich aus den tatsächlichen Gesamtkosten ergibt.

11. Gibt es im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte Erleichterungen gegenüber dem regulären DigitalPakt Schule?

Der zügige und rasche Mittelabfluss im „Sonderbudget Leihgeräte“ (Schülergeräte) war einer Reihe von Verfahrenserleichterungen durch Abweichungen von den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 geschuldet, die in der pandemiebedingt hohen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Gerätebeschaffung begründet sind. Auch für das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte wurde von Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung zum „regulären“ DigitalPakt Schule abgewichen, um das Verfahren zu vereinfachen und die Beschaffung zu beschleunigen:

  1. Die technischen Mindestkriterien wurden für das „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ auf die beiden Kernmerkmale CPU/Systemleistung (Prozessorleistungen) und Display (Auflösung, Helligkeit, ggf. Bildschirmdiagonale, Display) begrenzt. Die weiteren technischen Merkmale aus dem „Votum - Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen“ des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen gelten nur als Richtschnur für die Beschaffungen und zugleich als regelmäßig ausreichend für den Einsatz als Lehrerdienstgerät.
  2. Es erfolgt keine Anrechnung auf den Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen gemäß Anlage zur dBIR, keine Anrechnung auf die Begrenzungen für mobile Endgeräte an allgemeinbildenden Schulen (25.000 € je Schule bzw. 20% des Gesamtinvestitionsvolumens) und keine Bindung der Bewilligung bzw. Auszahlung an eine vorhandene digitale Vernetzung und WLAN-Infrastruktur an der Schule.
  3. Im Antrag ist – abweichend zum Basis-DigitalPakt – die Vorlage einer Maßnahmen- und Investitionsplanung, der schulischen Medienkonzepte, eines Konzepts zur Sicherstellung von Wartung und Pflege und einer Bestandsaufnahme der bestehenden und benötigten Ausstattung nicht erforderlich. Die Antragstellung wird dadurch deutlich vereinfacht und erheblich beschleunigt.
  4. Die zeitliche Bindung der Mittelauszahlung an die Fälligkeit von Rechnungen ist aufgehoben. Die Länder sind ermächtigt, die Bundesmittel aus dem Sofortausstattungsprogramm für Lehrerdienstgeräte den Schulaufwandsträgern nach einem bestimmten Schlüssel bereits weiterzuleiten, bevor sie für Zahlungen benötigt werden. Damit entfällt auch die ansonsten geltende Vorfinanzierung durch die Schulaufwandsträger und die Mittel können auf Antrag bereits mit dem Bescheid ausbezahlt werden. Diese Regelung zur Vorausauszahlung findet aufgrund der geschlossenen Gesamtarchitektur des Verfahrens in gleicher Weise Anwendung auf die Landesmittel, insbesondere also auch auf die ergänzende Vollausstattungsrunde im Schuljahr 2022/2023.
  5. Für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung von nicht zur Beschaffung mobiler Endgeräte benötigter Mittel werden keine Zinsen erhoben.

12. Können bei der Beschaffung die pandemiebedingten Erleichterungen in Anspruch genommen werden?

  • Vergaben im Unterschwellenbereich:
    Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die in der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) für staatliche Auftraggeber beschlossenen Erleichterungen für Vergaben im Unterschwellenbereich in die Bekanntmachung „Vergaben von Aufträgen im kommunalen Bereich“ (IMBek) übertragen. Die neuen bzw. erhöhten Wertgrenzen betreffen die Direktvergabe, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb:
    (1) Dafür wurde die Wertgrenze für die Direktvergabe gemäß § 14 UVgO von 1.000 € auf 5.000 € bzw. für die Verhandlungsvergabe gemäß § 12 UVgO von 50.000 € auf 100.000 € dauerhaft angehoben bzw. für die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO neu auf 100.000 € festgesetzt.
    (2) Gemäß Nr. 1.7 VVöA bzw. Nr. 1.2.11 der IMBek gelten vorübergehend weitere Erhöhungen der Wertgrenzen für den Direktauftrag für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu 25.000 € sowie für die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zum EU-Schwellenwert von derzeit 214.000 €. Die vorübergehenden Erhöhungen gelten nach mehrfachen Verlängerungen bis zum 31. Dezember 2023
    (3) Für private Leistungsempfänger gilt: Bei staatlichen Leistungen von über 100.000 € greifen die Erleichterungen der VVöA über Nr. 3.1 ANBest-P durch. Bei staatlichen Leistungen unter 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) greifen hingegen die Vorgaben von Nr. 3.2 ANBest-P. Parallel zur Regelung für die kommunalen Schulaufwandsträger wurde die dauerhafte Anhebung der Wertgrenze für den Direktauftrag nach Nr. 8.2 Satz 4 SoLD vorübergehend auf 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) angehoben und an die entsprechende Laufzeit im kommunalen Bereich gekoppelt.
    (4) Das Bundeswirtschaftsministerium weist in seinem „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 19. März 2020 darauf hin, dass sich bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte für eine schnelle und effiziente Beschaffung in Dringlichkeits- und Notfallsituationen u. a. die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO anbietet. Für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die bestehenden Begründungs- und Dokumentationsverpflichtungen, sind die Leistungsempfänger in vollem Umfang selbst verantwortlich.
  • Vergaben im Oberschwellenbereich:
    Im benannten Schreiben weist das Bundeswirtschaftsministerium für Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts auf Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine schnelle und verfahrenseffiziente Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. § 14 Abs. 4, § 17 VgV sowie auf Möglichkeiten zur Nutzung und Ausweitung bestehender Verträge hin. Dafür sehen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren vor, die in Gefahren- und Dringlichkeitslagen zur Anwendung kommen können. Für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die bestehenden Begründungs- und Dokumentationsverpflichtungen, sind die Leistungsempfänger in vollem Umfang selbst verantwortlich.

13. Kann für die mit Mitteln der SoLD bereitgestellten Lehrerdienstgeräte weitere Infrastruktur über die dBIR beschafft werden?

Bei der Einrichtung Digitaler Klassenzimmer kann es je nach Ausstattungsplan der schulischen Medienkonzepte sinnvoll sein, Dockingstations für Lehrerdienstgeräte zu beschaffen, um die Dienstgeräte effektiv in die schulische Bildungsinfrastruktur einzubinden. Ebenso können sich für das Gerätemanagement schulgebundene Aufbewahrungsmöbel inkl. Lademöglichkeit als erforderlich erweisen. Beides ist im Rahmen der SoLD nicht förderfähig.

Für eine ergänzende Beschaffung kann allerdings der DigitalPakt Schule – d. h. die ursprüngliche Verwaltungsvereinbarung sowie die Zusatzvereinbarungen – als Einheit betrachtet werden. Insbesondere ist daher die Beschaffung weiterer infrastruktureller Voraussetzungen über die Förderrichtlinie dBIR im Basis-DigitalPakt auch für mobile Endgeräte förderfähig, die aus Mitteln des „Sonderbudgets Leihgeräte“ und des „Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte“ beschafft wurden. Dies betrifft z. B. die Dockingstations als Teil der Schulhausvernetzung im Digitalen Klassenzimmer sowie Aufbewahrungsmobiliar, das für das Laden und Gerätemanagement eingesetzt wird.

Hinweis zur Eintragung in die dBIR-Mappe: In der elektronischen Antragsmappe zur dBIR ist bei unmittelbar zu den mobilen Endgeräten gehörenden Beschaffungen (z. B. Tabletkoffer, Notebookwagen) als Fördergegenstand weiterhin „f) schulgebundene mobile Endgeräte“ auszuwählen. An allgemeinbildenden Schulen tragen diese Ausgaben zu den Gesamtkosten für mobilen Endgeräte gemäß Nr. 2 Buchst. f Buchst. cc dBIR bei – im Gegensatz zu den in den beiden Sonderbudgets beschafften mobilen Endgeräten selbst. Die Herstellung der infrastrukturellen Voraussetzungen zur Anbindung der mobilen Endgeräte an das Schulnetz (z. B. Dockingstations) ist unter dem Fördergegenstand „a) Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen“ zu erfassen.

Links rund um das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte

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