Private Endgeräte für den dienstlichen Gebrauch

Für die Organisation dienstlicher Abläufe und damit auch die Ausgestaltung von IT-gestützten Prozessen, die für dienstliche Zwecke genutzt werden, ist die Schule verantwortlich. Dies gilt ggf. auch für die Entscheidung, private Geräte zur dienstlichen Nutzung zuzulassen.
Ob und inwieweit private Endgeräte für dienstliche Zwecke verwendet werden dürfen, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (vgl. § 27 Abs. 7 LDO). Die Entscheidung umfasst auch die Festlegung, welche Anwendungen hierbei genutzt werden dürfen (z.B. durch Führen einer Softwareliste).

Zielgruppe:
Schulleitung

Adressat:
Lehrkraft bzw. das sonstige an der Schule tätige Personal

Regelungen:


Private Endgeräte (z.B. Laptop, Smartphone), auf welchen für dienstliche Zwecke personenbezogene Daten gespeichert werden, sind vor der erstmaligen
Nutzung der Schule anzuzeigen.

Hierfür geben die Lehrkräfte, die private Endgeräte nutzen, die „Erklärung zur dienstlichen Nutzung privater Endgeräte“ ab. Nähere Informationen zur Anzeigepflicht enthält die Datenschutz-Geschäftsordnung der Schule (vgl. Anlage 5 Nr. 3 Muster-DS-GO).

Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person belehrt und informiert die Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal in geeigneter Weise über die Voraussetzungen der Nutzung privater Endgeräte für dienstliche Zwecke.

Um die erforderliche Datensicherheit zu gewährleisten, müssen alle privaten Endgeräte bestimmte Sicherheitsstandards erfüllen. Sofern die Schule keine weiterreichenden Sicherheitsstandards festgelegt hat, sind dies die vom StMUK aufgestellten Mindestsicherheitsstandards.


Hinweis:
Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Schule erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Muster-Datenschutz-Geschäftsordnung ausdrücklich auch auf den Umgang von Lehrkräften mit im schulischen bzw. dienstlichen Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten auf deren privaten Endgeräten.
Daher wird auch für diesen Fall explizit auf die Geltung der Datenschutz-Geschäftsordnung der Schule hingewiesen und insbesondere auf das Verfahren nach § 10 Muster-DS-GO für den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. 

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