
Ein zeitgemäßes Arbeiten im schulischen Kontext erfordert eine funktionelle und bedarfsgerechte digitale Ausstattung für Lehrende und Lernende, um den flexiblen Zugriff auf digitale Werkzeuge und cloudbasierte Ressourcen wie die IT-Dienste der BayernCloud Schule zu ermöglichen.
Die neue Förderrichtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE) trägt dieser Tatsache Rechnung, indem sie die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger effektiv dabei unterstützt, die optimalen technischen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lehren und Lernen in der digitalen Welt zu schaffen.
Mit dem gesetzlichen Wartungs- und Pflegezuschuss greift der Freistaat den bayerischen Schulaufwandsträgern ab dem 1. Januar 2025 zudem bei der Administration, Wartung und Pflege der Geräte sowie der restlichen digitalen schulischen Infrastruktur unter die Arme.
Durch verschiedene Förderprogramme aus Bundes- und Landesmitteln hat sich die Verfügbarkeit von mobilen Endgeräten an Bayerns Schulen in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert:
- Das Sonderbudget Leihgeräte (SoLe) setzte im Oktober 2020 einen Impuls für den massiven Ausbau des Bestands an mobilen Endgeräten an Schulen zur Nutzung durch Schülerinnen und Schüler.
- Das Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD) ermöglichte im Oktober 2022 die Vollausstattung der bayerischen Lehrkräfte mit mobilen Endgeräten.
- Die Digitale Schule der Zukunft (DSdZ) eröffnet ab dem Schuljahr 2024/2025 im Rahmen einer bezuschussten Eigenfinanzierung die Möglichkeit einer flächendeckenden Ausstattung von Schülerinnen und Schülern an weiterführender allgemeinbildender Schulen mit privaten mobilen Endgeräten.
Die neue Richtlinie SchulMobE hat das erklärte Ziel, den erreichten Ausstattungsstandard zu sichern und den Ausbau der schulischen Leihgerätepools in einem pädagogisch und didaktisch begründeten Rahmen weiter voranzutreiben.
Auf Grundlage der Finanzmittel aus dem Landeshaushalt 2025 umfasst die Richtlinie SchulMobE zwei voneinander getrennte Säulen:
- Beschaffung von mobilen Endgeräten als Leihgeräte für den Ausbau der schulischen Leihgerätepools zur überwiegenden Nutzung durch Schülerinnen und Schüler sowie zum unterrichtlichen Einsatz durch Lehrkräfte (Gesamtvolumen von 72 Mio. €, bis zu 350 € pro Gerät)
- Beschaffung von mobilen Endgeräten als Lehrergeräte für die dienstliche Verwendung durch Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal (Gesamtvolumen von 30 Mio. €, bis zu 1.000 € pro Gerät inkl. Verwaltungskostenpauschale)
Bei den Lehrergeräten handelt es sich um eine ergänzende Beschaffung zum „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ für die einmalige Deckung des Ergänzungsbedarfs, der im Einzelfall durch den Ausfall bisher genutzter Geräte sowie Lehrerzahlzuwachs entsteht. Aus der Richtlinie leiten sich keine weitergehenden Rechtspflichten ab.
Die jeweiligen Höhen der trägerspezifischen und schulscharf berechneten Budgets für Leihgeräte und Lehrergeräte sind der Anlage zur Richtlinie zu entnehmen.
Beachten Sie bitte auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P ) sowie zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K ) in ihren Fassungen vom 01.01.2025.
- Richtlinie zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE)Die Richtlinie zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE) ist mit Wirkung vom 31.03.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 (vorzeitiger Vorhabenbeginn) in Kraft getreten. Hier können Sie die Richtlinie im Wortlaut lesen.verkuendung-bayern.de
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)Version 01.01.2025Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) (VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)Version 01.01.2025Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) (VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO)
- Kommunen und private Träger in OberbayernVersion v1.0
- Kommunen und private Träger in NiederbayernVersion v1.0
- Kommunen und private Träger in der OberpfalzVersion v1.0
- Kommunen und private Träger in OberfrankenVersion v1.0
- Kommunen und private Träger in MittelfrankenVersion v1.0
- Kommunen und private Träger in UnterfrankenVersion v1.0
- Kommunen und private Träger in SchwabenVersion v1.0
Gefördert werden Investitionen in
- mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks, Tablets) als Leihgeräte bzw. Lehrergeräte,
- ergänzendes, zum Betrieb der beschafften mobilen Endgeräte erforderliches Zubehör (z. B. Ein- und Ausgabegeräte, Hüllen oder Taschen),
- auf die Zweckbindungsfrist beschränkte Garantieverlängerungen und Versicherungen (z. B. gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl) sowie
- zwingend für den Betrieb der Geräte notwendige Software (Betriebssysteme).
Dabei müssen
- Leihgeräte für dSdZ-Schulen die funktionalen Anforderungen an die elternfinanzierten Geräte erfüllen, damit sie bei Bedarf Schülerinnen und Schülern ohne eigenes Gerät nachteilsfrei zur Verfügung gestellt werden können,
- Lehrergeräte in den Merkmalen CPU/Systemleistung und Display den Anforderungen aus dem Votum 2023/2024 entsprechen und
- für Tablets als Lehrergeräte zusätzlich ein Eingabestift mit mehreren Druckstufen sowie eine Tastatur mit Tastenhub beschafft werden.
Die Zuwendung wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Regierung als nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Im Verfahren werden Antrag und Verwendungsnachweis zu einem einzigen Verfahrensschritt zusammengefasst, um die Abläufe zu vereinfachen und die Auszahlung zu beschleunigen. Der Antrag dient gleichzeitig als Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gemäß Nr. 10.3 VV zu Art 44 BayHO. Dabei werden die Anträge nach der Beschaffung ausschließlich elektronisch und unter Verwendung der auf der Webseite des Staatsministeriums bereitgestellten Projektmappe bei der zuständigen Regierung eingereicht, die die Anträge prüft, bewilligt und auf Grundlage der angegebenen Daten zur Beschaffung die Höhe der Zuwendung endgültig festsetzt und auszahlt (Erstattungsprinzip).
Je Schulaufwandsträger kann nur ein Antrag gestellt werden, sofern die Zuwendung 100.000€ Euro nicht überschreitet (andernfalls kann die zuständige Regierung weitere Anträge zulassen). Mehrfachförderungen sind unzulässig.
Die Höhe des Festbetrags wird für Leihgeräte und Lehrergeräte getrennt festgesetzt und beläuft sich
- bei Leihgeräten auf 350 Euro pro Gerät und
- bei Lehrergeräten auf 1.000 Euro pro Gerät (einschl. Verwaltungskostenpauschale).
Für jeden Schulaufwandsträger sind in der Anlage zur Richtlinie eine bedarfsdeckende Anzahl an Leih- und Lehrergeräten sowie daraus resultierende Budgets festgelegt, die sich jeweils als Vielfache der vorgesehen Gerätezahl mit dem Gerätefestpreis berechnen.
Die jeweiligen Zuwendungen für Leihgeräte und Lehrergeräte ergeben sich als Vielfache der Anzahl der beschafften Geräte mit dem Gerätefestpreis, begrenzt auf die tatsächlichen Investitionsausgaben (bei Lehrergeräten zzgl. Verwaltungskostenpauschale) sowie die Budgets gemäß Anlage.
Berechnungsgrundlage für die maximale Anzahl der förderfähigen mobilen Endgeräte ist eine schulscharfe Budgetberechnung für die Schulaufwandsträger:
- Die Zahl der Leihgeräte bemisst sich dabei anteilig an den Schülerzahlen der Schulen des Schulaufwandsträgers laut Amtlicher Schuldaten des Schuljahres 2023/2024.
- Die Zahl der Lehrergeräte berücksichtigt zum einen in vollem Umfang die trägerindividuellen Veränderungen in der Lehrerzahl (Schuljahr 2023/2024 gegenüber der Vollausstattungsrunde "Sonderbudget Lehrerdienstgeräte") sowie einen Ausgleich bzw. Ersatz für nicht mehr funktionstüchtige Geräte im Umfang von rund 10%. Die beiden Einflussfaktoren werden zu einem einzelfallspezifischen Ersatzgerätebedarf miteinander verrechnet.
Die Angaben in der elektronischen Fördermappe beschränken sich auf ein Minimum
- bekannte Trägerkennziffer (identisch zu anderen Programmen)
- Kontaktdaten /Bankverbindung (Nr. 1)
- Anzahl der jeweils beschafften Geräte nach Schulart (Nr. 4)
- (förderfähige) Ausgaben und Datum von Maßnahmenbeginn und -ende (Nr. 5)
- Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung (Nr. 7) und elektronischen Bescheidübermittlung (Nr. 9)
- Bitte nehmen Sie die Versicherungen (Nr. 6) zur Kenntnis, die mit der Unterschrift am Ende des Antragsformulars bestätigt werden.
Die Schulaufwandsträger stellen die beschafften mobilen Endgeräte der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter nach Maßgabe der Anforderungen des schulischen Medienkonzepts bedarfsgerecht zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung:
- Dabei sind Leihgeräte in den schulischen Leihgerätepool aufzunehmen und für eine sporadische, epochale oder dauerhaft personengebundene Nutzung durch Schülerinnen und Schüler sowie für die unterrichtliche Nutzung durch Lehrkräfte einzusetzen. An den „Digitalen Schule der Zukunft“ sind sie primär zur personengebundenen Nutzung durch Schülerinnen und Schüler ohne eigenes Endgerät in den 1:1-Ausstattungsklassen einzusetzen (Ersatzgeräte).
- Lehrergeräte sind Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal als personenbezogene Geräte zur dienstlichen Verwendung innerhalb und außerhalb der Schule zuzuordnen und zum weisungsgebundenen Einsatz als Lehr- und Arbeitsmittel im Beschäftigungsverhältnis unentgeltlich zu überlassen. Ein Ausstattungsanspruch einer Einzelschule oder von Einzelpersonen gegenüber dem Zuwendungsempfänger, insbesondere bei der Bereitstellung von Lehrergeräten, der Bereitstellung bestimmter Geräte oder Ersatzbeschaffungen jenseits von bestehenden Ansprüchen aus Garantien oder Versicherungen besteht nicht.
- Berücksichtigt werden in der Förderung alle Maßnahmen, die ab dem 01. Januar 2025 (vorzeitiger Vorhabenbeginn) begonnen wurden.
- Der Bewilligungszeitraum endet am 31.Dezember 2025.
- Der Antrag ist innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der Beschaffung, spätestens jedoch zum 31. März 2026 zu stellen (Ausschlussfrist).
- Die beschafften mobilen Endgeräte sind für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).
- Im Rahmen seiner Pflicht zur Mitwirkung bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung hat der Zuwendungsempfänger die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen relevanten Unterlagen sowie eine Ausfertigung der Verwendungsbestätigung fünf Jahre aufzubewahren.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Förderung der Beschaffung mobiler schulischer Endgeräte über die Richtlinie SchulMobE.
Die tatsächliche Zuwendung wird für Leihgeräte und Lehrergeräte separat festgesetzt.
Bei den Leihgeräten entspricht die Höhe der Zuwendung dem Produkt aus der Anzahl der beschafften Leihgeräte und dem Festbetrag je Gerät in Höhe von 350 Euro, begrenzt auf den Höchstbetrag laut Anlage zur SchulMobE sowie die dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.
Bei den Lehrergeräten wird zunächst die maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt als Produkt aus der Anzahl der beschafften Lehrergeräte und dem Festbetrag je Gerät in Höhe von 1.000 Euro, begrenzt auf den Höchstbetrag laut Anlage zur SchulMobE. Überschreiten die dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstandenen (förderfähigen) investiven Gerätekosten diesen Wert, wird die Zuwendung auf die maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt. Unterschreiten die dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstandenen (förderfähigen) investiven Gerätekosten diesen Wert, wird zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale gewährt und die Zuwendung auf die Summe aus den investiven Kosten und der Verwaltungskostenpauschale festgesetzt. Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale entspricht dabei dem Differenzbetrag der investiven Kosten zur maximalen Höhe der Zuwendung, höchstens jedoch 25 % der maximalen Höhe der Zuwendung.
Tipp: Die voraussichtliche Zuwendungshöhe können Sie mit Hilfe der elektronischen Antragsmappe bereits vor der Antragstellung berechnen. Tragen Sie dazu Ihre Trägerkennziffer (Zeile 9), die Anzahl der zu beschaffenden Geräte (Zeilen 45 bis 48) und die voraussichtlichen Beschaffungskosten (Zeilen 58 und 64) in die entsprechenden Felder ein. Die Höhe der Zuwendung für Leihgeräte (Zeile 36) und Lehrergeräte (Zeile 37) lässt sich im Anschluss direkt ablesen.
Nein. Die SchulMobE sieht eine Festbetragsfinanzierung vor. Das bedeutet konkret, dass die Zuwendung die Anzahl der beschafften Geräte multipliziert mit dem jeweiligen Festbetrag nicht übersteigen kann. Demnach kann der Höchstbetrag bei der Beschaffung von weniger, aber kostenintensiveren Geräten nicht ausgeschöpft werden. Die maximal förderfähige Gerätezahl und damit der Höchstbetrag kann der Anlage zur SchulMobE entnommen werden und ist auch bereits in den elektronischen Antragsunterlagen für jeden Schulaufwandsträger hinterlegt.
Beispiel: In der Anlage sind 10 Leihgeräte aufgeführt und damit ein Höchstbetrag von 3.500 Euro.
a) Beschaffung von 10 Geräten zu je 500 Euro / Regelfall
→ Zuwendung: 10 ⋅ 350 Euro = 3.500 Euro bei einem von Eigenanteil 1.500 Euro
b) Beschaffung von 6 Geräten zu 750 Euro / weniger, aber teurere Geräte
→ Zuwendung: 6 ⋅ 350 Euro = 2.100 Euro bei einem Eigenanteil von 2.400 Euro
c) Beschaffung von 5 Geräten zu je 700 Euro und 5 Geräten zu je 300 Euro / gemischte Gerätepreise
→ Zuwendung: 10 ⋅ 350 Euro = 3.500 Euro bei investiven Kosten von insgesamt 4.800 Euro und damit einem Eigenanteil von 1.300 Euro
Ja. Die SchulMobE sieht eine Festbetragsfinanzierung vor. Das bedeutet konkret, dass die Zuwendung die Anzahl der beschafften Geräte multipliziert mit dem jeweiligen Festbetrag nicht übersteigen kann. In der Regel wird eine Festbetragsfinanzierung dort gewählt, wo die investiven Kosten den Festpreis regelmäßig überschreiten. Dieser Fall sollte also zumindest im Fall der Leihgeräte selten bis gar nicht vorkommen. Wenn – in der Regel nur bei den Lehrergeräten – günstigere Geräte als die zugrunde gelegten Festbeträge beschafft werden können, kann deren Anzahl entsprechend erhöht werden, um den vollen Höchstbetrag auszuschöpfen.
Beispiel: In der Anlage sind 10 Lehrergeräte aufgeführt und damit ein Höchstbetrag von 10.000 Euro.
a) Beschaffung von 10 Geräten zu je 900 Euro / Regelfall
→ Zuwendung: 10 ⋅ 1.000 Euro = 10.000 Euro, darunter 9.000 Euro an investiven Kosten und 1.000 Euro Verwaltungskostenpauschale (kein Eigenanteil nötig)
b) Beschaffung von 12 Geräten zu je 700 Euro / mehr günstige Geräte
→ Zuwendung: 12 ⋅ 1.000 Euro = 12.000 Euro, gedeckelt auf den Höchstbetrag 10.000 Euro, darunter 8.400 Euro an investiven Kosten und 1.600 Euro Verwaltungskostenpauschale (kein Eigenanteil nötig)
c) Beschaffung von 10 Geräten zu je 700 Euro / günstige Geräte
→ Zuwendung: 10 ⋅ 1.000 Euro = 10.000 Euro, gedeckelt auf 9.500 Euro wegen investiver Kosten in Höhe von 7.000 Euro und der maximalen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2.500 Euro bei 10 Geräten
Der Festbetrag je Lehrergerät beträgt insgesamt 1.000 Euro. Im Rahmen dieses Festbetrags kann eine Verwaltungskostenpauschale gewährt werden, die höchstens 25 % der maximalen Zuwendung betragen kann. Hintergrund hierfür ist, dass durch den direkten Bezug auf das „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ als einmalige Ersatzbeschaffungsrunde auch die damaligen Konditionen unverändert geblieben sind.
Bei den Lehrergeräten wird zunächst die maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt als Produkt aus der Anzahl der beschafften Lehrergeräte und dem Festbetrag je Gerät in Höhe von 1.000 Euro, begrenzt auf den Höchstbetrag laut Anlage zur SchulMobE. Unterschreiten die dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstandenen (förderfähigen) investiven Gerätekosten diesen Wert, wird zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale gewährt und die Zuwendung auf die Summe aus den investiven Kosten und der Verwaltungskostenpauschale festgesetzt. Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale entspricht dabei dem Differenzbetrag der investiven Kosten zur maximalen Höhe der Zuwendung, höchstens jedoch 25 % der maximalen Höhe der Zuwendung.
Beispiel: In der Anlage sind 10 Lehrergeräte aufgeführt und damit ein Höchstbetrag von 10.000 Euro (der eine Verwaltungskostenpauschale von bis zu 2.500 Euro umfasst).
a) Beschaffung von 8 Geräten zu je 900 Euro / durchschnittlicher Gerätepreis zwischen 750 Euro und 1.000 Euro (Regelfall)
→ Zuwendung: 8 ⋅ 1.000 Euro = 8.000 Euro als Zuwendung, bei investiven Ausgaben in Höhe von insgesamt 7.200 Euro und einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 8.000 Euro – 7.200 Euro = 800 Euro
b) Beschaffung von 8 Geräten zu je 1.100 Euro / durchschnittlicher Gerätepreis über 1.000 Euro
→ Zuwendung: 8 ⋅ 1.000 Euro = 8.000 Euro, bei investiven Ausgaben in Höhe von insgesamt 8.800 Euro, einem Eigenanteil von 800 Euro und entsprechend keiner Verwaltungskostenpauschale
c) Beschaffung von 8 Geräten zu je 600 Euro / durchschnittlicher Gerätepreis unter 750 Euro
→ Zuwendung: 8 ⋅ 1.000 Euro = 8.000 Euro als maximale Zuwendung; investive Ausgaben in Höhe von insgesamt 8 ⋅ 600 Euro = 4.800 Euro und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 8.000 Euro – 4.800 Euro = 3.200 Euro, begrenzt auf 0,25 ⋅ 8.000 Euro = 2.000 Euro ergibt eine Zuwendung von insgesamt 6.800 Euro.
Ja. Die Kosten für Zubehör gehören zum Gerätepreis, sofern das Zubehör ein Fördergegenstand gemäß Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie ist.
Dazu gehören
- Ein- und Ausgabegeräte sowie zum Schutz erforderliche Hüllen bzw. Taschen,
- Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl für die beschafften mobilen Endgeräte für die Dauer der Zweckbindung und
- zum Betrieb der beschafften Geräte zwingend erforderliche Software, insbesondere Betriebssysteme (nicht aber Anwendungen wie Standard- oder Bürosoftware, Mobilgeräteverwaltung etc.).
Tipp: Mit der BayernCloud Schule (ByCS) steht eine leistungsstarke und hochfunktionale Gesamtlösung für die Erstellung und Verwaltung von Dokumenten und Dateien zur Verfügung.
Nein. Über die SchulMobE werden ausschließlich mobile Endgeräte sowie zum Betrieb notwendiges, dem Gerät zugeordnetes Zubehör gefördert. Das umfasst im Fall von Tablets neben andockbaren Tastaturen und Eingabestiften z. B. auch Schutzhüllen, während bei Laptops etwa Adapter als Zubehör beschafft werden können.
Ladeinfrastruktur wie mobile Ladekoffer sowie Dockingstations als Teil der Digitalen Klassenzimmer werden dagegen der schulischen Gebäudeinfrastruktur zugeordnet und sind sozusagen deren letztes Glied in der Kette. Sie sind demnach nicht über die SchulMobE förderfähig, die direkt auf die mobilen Endgeräte abzielt.
Hierdurch wird auch eine eventuelle Doppelförderung vermieden, die über die Inanspruchnahme des zu erwartenden DigitalPakt 2.0 entstehen könnte. Nach derzeitigem Verhandlungsstand wird die Gebäudeinfrastruktur (einschließlich WLAN, Ladekoffer sowie Dockingstations) wieder ein zentrales Handlungsfeld in der zukünftigen Bundesförderung.
Ja. Primärer Einsatzzweck ist zwar der Verleih an Schülerinnen und Schüler, aber wenn hier kein akuter Bedarf besteht, können die Geräte dem wechselnden Einsatz im Unterricht zugeführt werden (etwa im Rahmen von Kofferlösungen), statt sie einer Schülerin bzw. einem Schüler individuell zuzuordnen bzw. fest auszuleihen.
Es ist den Schulen freigestellt zu entscheiden, welche Ausstattungsvariante mit mobilen Endgeräten den pädagogischen Zielsetzungen der einzelnen Schule am besten zuträglich ist. Speziell für Grundschulen und Förderschulen hat das Staatsministerium Leitfäden zum Einsatz mobiler Endgeräte veröffentlicht (zu finden unter https://mebis.bycs.de/schuledigital/ ). Eine dieser Varianten ist die Nutzung schulweiter Poolgeräte, wozu der Leitfaden zum Einsatz mobiler Endgeräte an Grundschulen ausführt:
Die mobilen Endgeräte werden von verschiedenen Schülerinnen und Schülern in unterschiedlichen Klassen genutzt. Die Geräte werden an zentralen, abgeschlossenen Aufbewahrungsorten im Schulgebäude gelagert und können von den Lehrkräften für den Einsatz im Unterricht über ein Ausleihsystem gebucht werden.
Die über die SchulMobE geförderten Endgeräte können entsprechend eingesetzt werden. Zwei Ausnahmen sind dabei aber zwingend zu machen: Wenn äußere Umstände Schulschließungen zur Folge haben und damit Distanzunterricht notwendig machen sowie wenn im Einzelfall eine besondere soziale Härte einzelnen Schülerinnen oder Schülern deren Teilhabe am Unterricht ohne ein schulisches Leihgerät unmöglich macht, sind die über die SchulMobE geförderten Geräte dem Verleih zugänglich zu machen und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Unterrichts auch außerhalb des Schulgebäudes einzusetzen. Gleiches gilt für den Einsatz der Poolgeräte als Leihgeräte an Schulen, die an der „Digitalen Schule der Zukunft“ teilnehmen, wenn Eltern (etwa aus finanziellen Gründen) nicht an dem Förderangebot des Freistaats teilhaben können.
Die Nutzung der Leihgeräte ist zudem auf Lehrkräfte ausgeweitet worden, damit diese die beschafften Leihgeräte ebenfalls unterrichtlich nutzen können. Das kann sich vor allem dann als pädagogisch zielführend erweisen, wenn die speziell für Lehrkräfte vorgesehenen Mobilgeräte Laptops sind, während im Unterricht Tablets aus dem Leihgerätepool eingesetzt werden.
Ja. Aktuelle Ersatzbeschaffungen für Geräte aus den beiden Sonderbudgets sind möglich – im Fall der Lehrergeräte ist das sogar der Hauptzweck des neuerlichen Angebots, da in letzter Zeit vermehrt Nachrichten von Gerätedefekten das Staatsministerium erreicht haben. Ausschlaggebend ist hier in erster Linie das Beschaffungsdatum. Dies darf (aufgrund der Haushaltsgesetzgebung in Verbindung mit dem Zuwendungsrecht) nicht vor dem 01.01.2025 liegen.
Ja, sofern die Vorgaben der Richtlinie eingehalten werden (insbesondere die empfohlenen Werte des Votum 2023/24 in den Merkmalen CPU/Systemleistung und Display bei Lehrergeräten) und keine Zweifel bezüglich der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Geräte innerhalb der Zweckbindungsfrist bestehen (Herstellergarantie etc.).
Wesentlich für eine Förderung von Lehrergeräten über die SchulMobE ist, dass die Personen, denen diese Geräte übergeben werden, mindestens eine Stunde eigenverantwortlich Unterricht geben und die Geräte auch hierfür einsetzen. Bei Schulleitungen trifft dies in der Regel zu, bei z. B. Sekretariatsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern nicht.
Berechnungsgrundlage der Leih- sowie der Lehrergeräte für das Kalenderjahr 2025 sind jeweils die geprüften und veröffentlichten Amtlichen Schuldaten für das Schuljahr 2023/2024. Zum August 2024 errichtete Schulen können (im Fall der Leihgeräte) im kommenden Kalenderjahr erstmalig berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist es möglich, dass in diesem Kalenderjahr bereits mobile Endgeräte, die über die Richtlinie SchulMobE beschafft wurden, an neu errichteten Schulen eingesetzt werden (in sehr spezifischen Fällen einzelner privater Schulträger auch über Regierungsbezirksgrenzen hinweg). Dies ist vom Zuwendungszweck umfasst und damit nicht förderschädlich.
Bei den Leihgeräten handelt es sich um eine schulscharfe Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln nach statistischen Parametern, in erster Linie der Schülerzahl. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe an allgemeinbildenden Förderschulen wurden dabei höher gewichtet, um in diesen Klassen in Analogie zur „Digitalen Schule der Zukunft“ eine 1:1-Ausstattung zu ermöglichen.
Das „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte“ erlaubte zum damaligen Zeitpunkt eine Vollausstattung der Lehrpersonen mit mobilen Endgeräten. Dabei wurden die Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2020/2021 zugrunde gelegt. Diese wurden nun mit den 2023/2024 an den Schulen unterrichtenden Lehrpersonen verglichen und der durch Lehrerzahlfluktuationen neu entstandene Bedarf im ersten Schritt berücksichtigt. Durch die insgesamt gestiegene Lehrerzahl war durch den Ausgleich der Lehrerzahlfluktuationen ein nicht unerheblicher Teil der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits gebunden.
Der verbleibende Teil wurde als Ausgleich für defekte Geräte prozentual gleichmäßig auf alle Schulen und damit Schulaufwandsträger verteilt. In diesem zweiten Schritt wurden die beiden beschriebenen „Bedarfe“ miteinander verrechnet, indem in Fällen gesunkener Lehrerzahlen an einer Schule frei gewordene Geräte als Ersatz für defekte Geräte dienen können. So konnten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst effizient und gleichzeitig fair eingesetzt werden.
Die Schulaufwandsträger entscheiden selbst darüber, für welche Schulen Geräte beschafft werden. Die schulscharfe Berechnung der Budgets dient lediglich der statistisch fairen und transparenten Verteilung der Fördermittel auf die SAT, bindet diese aber nicht hinsichtlich der Zuteilung der beschafften Geräte.
Bis zum 31.12.2025 dürfen der Umsetzung dienende Liefer- oder Leistungsverträge geschlossen werden, d. h. die Rechtsgrundlagen für die Beschaffung müssen in 2025 geschaffen werden (= Bewilligungszeitraum). In der Regel ist das die Auftragserteilung oder der Abruf aus einem Rahmenvertrag.
Die Lieferung, Inbetriebnahme und Abrechnung der im Rahmen der SchulMobE geförderten Geräte kann sich dann in das erste Quartal im Kalenderjahr 2026 erstrecken. In dem Fall ist der Antrag nach abgeschlossener Beschaffung der Geräte (ohne Einreichen der bis dahin vorliegenden Rechnung) bis spätestens 31.03.2026 bei der zuständigen Bezirksregierung zu einzureichen.
Nein. Die Inanspruchnahme der BayKIT durch Kommunen bei der Beschaffung mobiler Endgeräte ist in der Richtlinie SchulMobE nicht förderschädlich. Dabei verbleibt die Verantwortlichkeit für eine den Vergabegrundsätzen des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bzw. entsprechenden rechtlichen Vorgaben genügende Vergabe der beschafften Gegenstände gemäß den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K )“ weiterhin beim Zuwendungsempfänger, auch wenn diese durch die BayKIT durchgeführt wurde.
Stand: 10. Juni 2025