Begleitende Maßnahmen

Begleitende Maßnahmen

Ergänzend zu den oben dargestellten Möglichkeiten, Lehrkräfte und externe Vertretungskräfte für die Vertretungstätigkeit im Unterricht zu gewinnen, können die Schulen auch sonstige geeignete Personen zur Ergänzung des Unterrichts oder für Betreuungsmaßnahmen einsetzen.

Diese Kräfte unterrichten nicht, sondern übernehmen in unterschiedlichen Bereichen Angebote, die den regulären Unterricht ergänzen (z. B. erweiterte Möglichkeiten bei der Durchführung von Projekten, pädagogische Freizeitgestaltung, Betreuung jüngerer Schüler durch Mitschüler usw.)

Einsatz von Honorarkräften

Honorarverträge werden zur Durchführung von verschiedenen Angeboten an Schulen, nicht aber zur Vertretung im Unterricht, abgeschlossen. Die Honorarkräfte sind selbständig tätig, sie sind gegenüber der Schulleitung nicht weisungsgebunden und werden in Bereichen eingesetzt, die den Unterricht ergänzen, nicht aber im Unterricht selbst als Vertretungskraft. Als Beispiele seien etwa genannt:

  • die Durchführung von Projekten
  • Fachvorträge mit Lehrplanbezug,
  • die Mitwirkung bei der Gestaltung pädagogischer Tage.

Die für den Einsatz von Honorarkräften notwendigen Informationen, Formulare und Hilfestellungen finden Sie hier:

1. Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Einsatz von Honorarkräften
Hier wird der Einsatz von Honorarkräften erklärt.

2. Mustervereinbarung (PDF, DOC)
Hier finden Sie einen Mustervertrag für die Vereinbarung mit einer Honorarkraft. Dieser Mustervertrag ist zu verwenden, soweit für ein Vorhaben keine spezielleren Vorgaben gegeben wurden.
Kursiv dargestellte Paragraphen und Absätze sind nur dann einzufügen, wenn sie im konkreten Einzelfall angebracht sind.

3. Erklärungen der Honorarkraft
Diese Erklärungen sind vor dem Einsatz an der Schule von der Honorarkraft auszufüllen und an der Schule zu verwahren. Auf Ziff. 4.3 der Bekanntmachung zum Einsatz von Honorarkräften an Schulen wird hingewiesen.

4. Hinweise für die Schulen
Hier finden Sie Hinweise für alle Schularten, wie beim Einsatz einer Honorarkraft genau vorzugehen ist.

Kooperationsvereinbarung (Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung)

Wenn ein staatliches Gymnasium im Rahmen des Projekt-Seminars zur beruflichen Orientierung im Einzelfall eine Kooperationsvereinbarung mit einem außerschulischen Partner abschließt, ist dafür das Muster „Kooperationsvereinbarung Projekt-Seminar“ (s. unten) zu verwenden. Schließt ein kommunales oder privates Gymnasium eine Kooperationsvereinbarung ab, wird empfohlen, sich an diesem Muster zu orientieren.

Kooperationsvereinbarung (Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung)

Wenn ein staatliches Gymnasium im Rahmen des Aufbaumoduls zur beruflichen Orientierung im Einzelfall eine Kooperationsvereinbarung mit einem außerschulischen Partner abschließt, ist dafür das Muster „Kooperationsvereinbarung Aufbaumodul“ (s. unten) zu verwenden. Schließt ein kommunales oder privates Gymnasium eine Kooperationsvereinbarung ab, wird empfohlen, sich an diesem Muster zu orientieren.

Kooperationsvereinbarung (Wissenschaftspropädeutisches Seminar)

Wenn ein staatliches Gymnasium im Rahmen des Wissenschaftspropädeutischen Seminars im Einzelfall eine Kooperationsvereinbarung mit einem außerschulischen Partner abschließt, ist dafür das Muster „Kooperationsvereinbarung W-Seminar“ (s. unten) zu verwenden. Schließt ein kommunales oder privates Gymnasium eine Kooperationsvereinbarung ab, wird empfohlen, sich an diesem Muster zu orientieren.

Einsatz von pädagogischem Personal an Gymnasien und Kollegs

An den staatlichen Gymnasien und Kollegs dienen die Mittel, über deren Verwendung die Schule eigenverantwortlich entscheidet, neben der Verbesserung der Unterrichtsversorgung auch der Einrichtung von pädagogischen Betreuungsangeboten im Zusammenhang mit Nachmittagsunterricht. Es können damit befristete Verträge mit frei wählbarer Stundenzahl und beliebiger Zeitdauer abgeschlossen werden.

Genaueres können Sie folgenden drei Schreiben des Staatsministeriums entnehmen:

Einsatz von Tutoren

Ab dem Schuljahr 2008/2009 ist es möglich, den Tutorinnen und Tutoren in Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und ihres Engagement für die jüngeren Mitschüler eine pauschale Aufwandsentschädigung zu gewähren.

Das Staatsministerium geht davon aus, dass mit der pauschalen Aufwandsentschädigung Kosten etwa für Fahrten zu einem Einführungslehrgang, für die Begleitung der betreuten Schüler an einem Wandertag oder sonstige Aufwendungen bei der Vorbereitung von Veranstaltungen für die betreuten Schülerinnen und Schüler abgedeckt werden können.

Einzelheiten können Sie den Schreiben des Staatsministeriums entnehmen:

Vorlese-Funktion

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