Bedingungen für die Teilnahme nichtstaatlicher Schulen an der „Digitalen Schule der Zukunft“
Mit der Teilnahme an der „Digitalen Schule der Zukunft“ erklärt die Schule, dass sie die Vorgaben der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „,Digitale Schule der Zukunft´ – Lernen mit mobilen Endgeräten“, (kurz: KMBek, s. https://www.km.bayern.de/dsdz/kmbek ), die sich an die Schule richten, einhalten wird.
Zusätzlich gelten folgenden Bedingungen für die Teilnahme:
1. Information über den Bewilligungszeitraum
Eine Förderung ist nur für mobile Endgeräte möglich, die innerhalb des Bewilligungszeitraums i.S.v. Nr. 7.6 der KMBek beschafft wurden, d.h. insb. nach Bestätigung des Staatsministeriums über die Teilnahme der Schule und der jeweiligen 1:1-Ausstattungsklassen an der Digitalen Schulen der Zukunft (Nr. 3 S. 3 der KMBek). Geräte, die vorher gekauft werden, sind nicht förderfähig.
Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler darüber, dass eine Beschaffung außerhalb des Bewilligungszeitraums, insb. vor der o.g. Bestätigung, nicht förderfähig ist.
Zudem informiert die Schule sie darüber, ab welchem Zeitpunkt die Beschaffung eines mobilen Endgeräts grundsätzlich förderfähig ist, indem sie ihnen zu gegebener Zeit das Datum der o. g. Bestätigung des Staatsministeriums mitteilt.
2. Anträge auf Papier
Die Schule stellt insb. potentiellen Antragstellenden, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, das Antragsformular auf Papier zur Verfügung.
In diesen Fällen reichen die Antragstellenden Antrag sowie Kaufbeleg auf Papier an der Schule ein (Nr. 7.7 S. 3 der KMBek) und die Schule überträgt Antrag und Kaufbeleg in das bereitgestellte Verfahren (Nr. 7.7 S. 4 der KMBek).
Anträge und weitere Unterlagen auf Papier sind von den Schulen für fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 7.13 S. 1 der KMBek). Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden (Nr. 7.13 S. 2 der KMBek).
3. Stellungnahme der Schule (Nr. 7.4.3 und 7.9.2 der KMBek)
Die Schule wirkt im Rahmen des Antragsverfahrens für Angehörige ihrer Schule mit, indem sie bestimmte Angaben der Antragstellenden im Förderantrag überprüft und pro Förderantrag eine Stellungnahme gem. 7.9.2 der KMBek abgibt.
3.1 Die Abgabe einer Stellungnahme der Schule setzt voraus, dass die Schule Folgendes überprüft hat:
3.1.1 anhand der im Förderantrag angegebenen persönlichen Daten und der Daten der Schule über die Schulzugehörigkeit:
- die Zugehörigkeit der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers zu einer 1:1-Ausstattungsklasse der Schule;
- ob die im Antrag als Antragstellender ausgewiesene Person entweder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler ist oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigter.
3.1.2 anhand der Angaben im Förderantrag und des hochgeladenen Kaufbelegs, ob
- ein Gerät beschafft wurde, das den zwingenden technischen Mindestkriterien gem. Nr. 6.1.3 der KMBek entspricht;
- ein Gerät beschafft wurde, das die ggf. zusätzlich festgelegten schulspezifischen technischen Mindestkriterien gem. Nr. 6.1.4 der KMBek erfüllt;
- ggf. von der Schule gem. Nr. 6.1.4 der KMBek vorgegebene Ausstattungskomponenten den Vorgaben entsprechend beschafft wurden;
- das Kaufdatum nicht vor dem Datum der Bestätigung zur Teilnahme der Schule an der „Digitalen Schule der Zukunft“ liegt;
- der im Beleg angegebene Betrag keine Ausgaben für nicht zuwendungsfähiges Zubehör (vgl. hierzu die technischen Mindestkriterien der Schule) und/oder sonstige Nebenleistungen (z. B. Kosten für Geräteversicherung, Software) enthält. Sofern diese Ausgaben enthalten sind, ist der im Antrag angegebene Betrag nach Rücksprache mit dem Antragstellenden um die nicht förderfähigen Ausgaben zu kürzen, so dass nur noch zuwendungsfähige Ausgaben bleiben;
- der aus dem Beleg hervorgehende förderfähige Endpreis des Geräts und ggf. des förderfähigen Zubehörs den Angaben auf dem Antrag entspricht.
3.1.3 bei Anträgen auf Papier zudem: die Vollständigkeit der Angaben im Förderantrag.
3.2 Die Schule darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für deren Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt.
3.3 Die Schule hat die technische Möglichkeit, Angaben im Förderantrag zu ändern, z.B. zur Korrektur von Unrichtigkeiten. Änderungen im Förderantrag sind nur im Einvernehmen mit den Antragstellenden zulässig.
3.4 Das Vorliegen einer Stellungnahme i.S.v. Nr. 7.4.3 der KMBek ist Zuwendungsvoraussetzung und wird von der Bewilligungsstelle geprüft.
Darin bestätigt die Schule, dass
3.4.1 die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler einer 1:1 Ausstattungsklasse der Schule angehört (Nr. 7.3 der KMBek) und
3.4.2 ein mobiles Endgerät beschafft wurde, das den technischen Anforderungen gem. Nr. 7.4.2 der KMBek entspricht, einschließlich der ggf. von der Schule gem. Nr. 6.1.4 der KMBek vorgegebenen Ausstattungskomponenten (vgl. Nr. 7.4.3 der KMBek).
Die Schule gibt nur dann eine positive Stellungnahme i.S.v. Nr. 7.4.3 der KMBek ab, wenn alle gem. Nr. 3.1 der Bedingungen überprüften Punkte erfüllt sind. Anderenfalls gibt die Schule eine negative Stellungnahme ab.
3.5 Die Abgabe der Stellungnahme der Schule erfolgt
3.5.1 durch eine von der Schulleitung zur Abgabe der Stellungnahme bevollmächtigte Person. Die Stellungnahme impliziert die Bevollmächtigung der jeweiligen Person zur Abgabe der Stellungnahme im Innenverhältnis.
3.5.2 über das hierfür bereitgestellte Verfahren, an dem sich die Schule über das Identitätsmanagement der BayernCloud Schule (ByCS) durch mindestens eine von der Schulleitung benannte vertretungsberechtigte Person authentifiziert (Nr. 7.9.2 der KMBek).
4. Rückfragen der Bewilligungsstelle
Die Schule beantwortet Rückfragen der Bewilligungsstelle (Landesamt für Schule, kurz LAS) im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Sie wirkt insb. bei der Aufklärung von seitens des LAS festgestellten Risikofällen (z.B. identische IBAN in mehreren Anträgen) mit. Die Schule prüft in diesem Fall den Umstand und benennt vor der Abgabe der Stellungnahme kurz, weswegen die Stellungnahme positiv oder negativ ist.
Stand: 22. Mai 2025