Informationen zur Sportlehrerausbildung
1. Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und der Fakultas im Fach Sport
In dieser Gruppe ist zwischen Lehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Förderschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien zu differenzieren. Sportlehrkräfte mit auf die Schullaufbahn ausgerichteter Qualifikation müssen ausnahmslos neben dem Fach Sport mindestens ein weiteres wissenschaftliches Fach in einer zugelassenen Fächerverbindung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) studiert und einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Nur durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung sowie des 24-monatigen Vorbereitungsdienstes mit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung kann die Befähigung für ein Lehramt erworben werden.
Lehramtsstudiengänge mit dem Fach Sport
Für das Fach Sport gibt es gemäß Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) folgende Studiengänge:
- Didaktikfach Sport für das Lehramt an Grundschulen gem. § 36 LPO I
- Didaktikfach Sport für das Lehramt an Mittelschulen gem. § 38 LPO I
- Unterrichtsfach Sport für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik gem. § 57 LPO I
- Vertieftes Studium im Fach Sport für das Lehramt an Gymnasien gem. § 83 LPO I
Sportinstitute an Bayerischen Universitäten
An folgenden bayerischen Universitäten sind die verschiedenen Lehramtsstudiengänge im Fach Sport eingerichtet:
Anerkennung von Berufsqualifikationen als Lehrkraft mit dem Fach Sport
Beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus müssen Sie nur dann eine Anerkennung Ihres außerbayerischen bzw. ausländischen Hochschulabschlusses im Bereich Sport anstreben, wenn Sie die Übernahme in den staatlichen Schuldienst in Bayern anstreben. Damit ein Anerkennungsverfahren eröffnet werden kann, müssen Sie über einen (Hochschul-)Abschluss verfügen, der Sie in Ihrem Bundesland/Heimatland berechtigt, den Beruf einer Lehrkraft mit dem Fach Sport an Schulen auszuüben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen zur Lehramtsausbildung
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO I)
- Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO II)
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (ZALG)
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR)
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen (ZALB)
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM)
- Basisqualifikationen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen
- Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen für die sportpraktischen Prüfungen nach Lehramtsprüfungsordnung I
- Ausgestaltung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung nach Kapitel II der Lehramtsprüfungsordnung I zu den einzelnen Fächern (Kerncurricula zu den Fächern der LPO I)
2. Sportlehrer mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport
In diese Gruppe fallen z. B. Diplom-Sportlehrer, Sportwissenschaftler (Bachelor, Master, Diplom), Staatlich geprüfte Sportlehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Gymnastiklehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer sowie Staatlich geprüfte Schneesportlehrer. Diese freiberuflichen Sportlehrer sind nicht für die Schule, sondern für eine freiberufliche Tätigkeit ausgebildet und finden in Eigeninitiative eine Anstellung in Vereinen, Sportverbänden, Großbetrieben, Kommunen, Rehabilitationszentren, Fitnessstudios etc. oder machen sich selbständig.
Freiberufliche Sportlehrerausbildungen in Bayern
Zur Vorbereitung auf eine freiberufliche Tätigkeit als Sportlehrer werden in Bayern im Wesentlichen folgende Studien- und Ausbildungsgänge angeboten:
- Akademische Sportlehrer (Diplom-Sportlehrer, Sportwissenschaftler)
- Nichtakademische Ausbildungslehrgänge (Staatlich geprüfte Sportlehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Gymnastiklehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, Staatlich geprüfte Schneesportlehrer)
Verwendung freiberuflicher Sportlehrkräfte im Sportunterricht an bayerischen Schulen
Die Möglichkeit einer dauerhaften Verwendung im staatlichen Schuldienst in Bayern besteht für Bewerber mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport nicht, da hierfür grundsätzlich nur die laufbahnmäßig für den Schuldienst ausgebildeten Sportlehrkräfte in Frage kommen. Eine zeitlich befristete Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst in Bayern als Aushilfslehrkraft bzw. eine Beschäftigung an einer Privatschule ist unter Umständen möglich.
Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise mit der Ausbildung als Gymnastiklehrer und Sportlehrer im freien Beruf sowie als Fachsportlehrer im freien Beruf mit staatlicher Prüfung ist gem. dem Bayerischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) die Technische Universität München zuständig. Antragsberechtigt sind alle Personen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben und darlegen, eine entsprechende Beschäftigung im Freistaat Bayern ausüben zu wollen. Anträge sind direkt an die Technische Universität München (Arcisstraße 21, 80333 München) zu richten.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Hierfür gelten abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Regelungen.
Rechtsgrundlagen zur Ausbildung als Sportlehrkraft im freien Beruf
- Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf (SchOSpL)
- Prüfungsordnung für Gymnastiklehrer im freien Beruf
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl)
- Verordnung über den Unterricht als Berg- und Skiführer sowie als Schneesportlehrer in Bayern (Bayerische Berg- und Skischulverordnung – BayBergSkiV)
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)