Informationen zur Sportlehrerausbildung

1. Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und der Fakultas im Fach Sport

In dieser Gruppe ist zwischen Lehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Förderschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien zu differenzieren. Sportlehrkräfte mit auf die Schullaufbahn ausgerichteter Qualifikation müssen ausnahmslos neben dem Fach Sport mindestens ein weiteres wissenschaftliches Fach in einer zugelassenen Fächerverbindung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) studiert und einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Nur durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung sowie des 24-monatigen Vorbereitungsdienstes mit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung kann die Befähigung für ein Lehramt erworben werden.

Lehramtsstudiengänge mit dem Fach Sport

Für das Fach Sport gibt es gemäß Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) folgende Studiengänge:

  • Didaktikfach Sport für das Lehramt an Grundschulen gem. § 36 LPO I
  • Didaktikfach Sport für das Lehramt an Mittelschulen gem. § 38 LPO I
  • Unterrichtsfach Sport für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik gem. § 57 LPO I
  • Vertieftes Studium im Fach Sport für das Lehramt an Gymnasien gem. § 83 LPO I

Sportinstitute an Bayerischen Universitäten

An folgenden bayerischen Universitäten sind die verschiedenen Lehramtsstudiengänge im Fach Sport eingerichtet:

Anerkennung von Berufsqualifikationen als Lehrkraft mit dem Fach Sport

Beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus müssen Sie nur dann eine Anerkennung Ihres außerbayerischen bzw. ausländischen Hochschulabschlusses im Bereich Sport anstreben, wenn Sie die Übernahme in den staatlichen Schuldienst in Bayern anstreben. Damit ein Anerkennungsverfahren eröffnet werden kann, müssen Sie über einen (Hochschul-)Abschluss verfügen, der Sie in Ihrem Bundesland/Heimatland berechtigt, den Beruf einer Lehrkraft mit dem Fach Sport an Schulen auszuüben. Weitere Informationen finden Sie hier

2. Sportlehrer mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport

In diese Gruppe fallen z. B. Diplom-Sportlehrer, Sportwissenschaftler (Bachelor, Master, Diplom), Staatlich geprüfte Sportlehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Gymnastiklehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer sowie Staatlich geprüfte Schneesportlehrer. Diese freiberuflichen Sportlehrer sind nicht für die Schule, sondern für eine freiberufliche Tätigkeit ausgebildet und finden in Eigeninitiative eine Anstellung in Vereinen, Sportverbänden, Großbetrieben, Kommunen, Rehabilitationszentren, Fitnessstudios etc. oder machen sich selbständig.

Freiberufliche Sportlehrerausbildungen in Bayern

Zur Vorbereitung auf eine freiberufliche Tätigkeit als Sportlehrer werden in Bayern im Wesentlichen folgende Studien- und Ausbildungsgänge angeboten:

  • Akademische Sportlehrer (Diplom-Sportlehrer, Sportwissenschaftler)
  • Nichtakademische Ausbildungslehrgänge (Staatlich geprüfte Sportlehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Gymnastiklehrer im freien Beruf, Staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, Staatlich geprüfte Schneesportlehrer)

Verwendung freiberuflicher Sportlehrkräfte im Sportunterricht an bayerischen Schulen

Die Möglichkeit einer dauerhaften Verwendung im staatlichen Schuldienst in Bayern besteht für Bewerber mit einer freiberuflichen Qualifikation im Bereich Sport nicht, da hierfür grundsätzlich nur die laufbahnmäßig für den Schuldienst ausgebildeten Sportlehrkräfte in Frage kommen. Eine zeitlich befristete Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst in Bayern als Aushilfslehrkraft bzw. eine Beschäftigung an einer Privatschule ist unter Umständen möglich.

Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise mit der Ausbildung als Gymnastiklehrer und Sportlehrer im freien Beruf sowie als Fachsportlehrer im freien Beruf mit staatlicher Prüfung ist gem. dem Bayerischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) die Technische Universität München zuständig. Antragsberechtigt sind alle Personen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben und darlegen, eine entsprechende Beschäftigung im Freistaat Bayern ausüben zu wollen. Anträge sind direkt an die Technische Universität München (Arcisstraße 21, 80333 München) zu richten.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Hierfür gelten abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Regelungen.

Vorlese-Funktion

Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt auf seiner freizugänglichen Website eine Vorlesefunktion zur Verfügung. Beim Aktivieren dieser Funktion werden Inhalte und technische Cookies von dem Dienstanbieter Readspeaker geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an den Dienstanbieter übertragen.

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