Praktikumsamt

Kontakt

Praktikumsamt für die Gymnasien in Schwaben

Leitung:
StDin Katja von Wyschetzki​ (Sprechzeiten jeweils nach telefonischer Absprache)

Postadresse:
Hallstraße10
86150 Augsburg

Dienstgebäude:
Hallstraße 9
86150 Augsburg

Telefon:  0821-324-1632
Fax:          0821-324-1634
E-Mail: katja.wyschetzki@augsburg.de

Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen zu allen Belangen der Praktika immer zunächst telefonisch zu den üblichen Bürozeiten. Viele Anliegen lassen sich so schnell und zeitnah klären. Emails mit Detailfragen sind oft nicht zielführend, da wir hier meist noch Detailfragen haben.

 

 

Informationen für Studierende

Praktika nach den Bestimmungen der LPO I vom 13. März 2008, zuletzt geändert durch die Verordnungen vom 03. Juni 2014, vom 14. April 2015 sowie vom 09. Mai 2022

 

 

1. Allgemeine Ziele und Aufgaben der Praktika:

Schulische Praktika:

Die schulischen Pflichtpraktika dienen den Studierenden der Selbsteinschätzung, um die eigene Eignung für den Lehrberuf zu reflektieren. Ziel und Aufgabe der schulischen Pflichtpraktika ist es, die Studierenden möglichst früh in die Schul- und Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer einzuführen und einen realen Einblick in die Aufgaben und Tätigkeiten von Lehrkräften zu gewinnen. Neben einer grundlegenden Phase der Unterrichtsbeobachtung bei Lehrkräften, um unterschiedliche didaktische und methodische Herangehensweisen kennenzulernen, sollen erste Unterrichtsversuche durgeführt werden, inklusive einer Vor- und Nachplanung.  

Betriebspraktikum:

Das verpflichtende Betriebspraktikum soll einen grundlegenden Einblick in die Berufswelt bzw. in Strukturen und Arbeitsprozesse von Betrieben außerhalb des Lehrberufes geben, um  Unterschiede zur eigenen Berufswahl kennenlernen.   

Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I :  

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-34

 

2. Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika:

In den schulischen Praktika am Gymnasium hat der erteilte Unterricht im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen hierbei den Weisungen der Schulleitung und Praktikumslehrkräfte.

Zu Beginn des Praktikums werden sie von der Schulleitung davon in Kenntnis gesetzt, dass sie über Angelegenheiten, die der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

Ebenso werden sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes IfSG ergeben.                  

Falls Studierende während des pädagogisch-didaktischen Praktikums an außerunterrichtlichen Fahrten teilnehmen, ist der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, da nicht gewährleistet ist, dass Studierende nicht teilweise allein mit Kindern und Jugendlichen sind. Zudem muss mit dem Praktikumsamt geklärt werden, wie viele Stunden auf das pädagogisch-didaktische Praktikum angerechnet werden können. Regulär sind dies max. 5 Stunden pro Tag. Die Studierenden sollten sich hierzu jedoch individuell im Praktikumsamt erkundigen.

Während des pädagogisch-didaktischen Praktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben die Praktikantinnen und Praktikanten dafür Sorge zu tragen, dass sie ausreichenden eigenen Versicherungsschutz genießen, z.B. für Schäden, die sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein. Dies ist unbedingt im Vorfeld mit der Schule und ggf. der KUVB zu klären.

Die Schule stellt nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums die dafür vorgesehenen amtlichen Dokumente aus, die sich auch hier auf der Seite des Praktikumsamtes befinden. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass die Studierenden die in §34 Abs. 1 Nr. 1 LPO I für das jeweilige Praktikum beschriebenen Bedingungen erfüllt haben:                                                                                     

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-34

Der Originalnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Alle Dokumente werden von den Studierenden selbst aufbewahrt und nicht im Praktikumsamt eingereicht. Das Praktikumsamt stellt lediglich (Teil-)Anerkennungen auf Antrag aus, falls hier Anspruch auf Anrechnungen besteht (siehe Bestimmungen zu den einzelnen Praktika unterhalb).   

 

3. Wichtige Informationen für alle Studierenden zum Masernschutzgesetz:

Hier gelten die Regelungen nach dem Masernschutzgesetz vom 1. März 2020 (vgl. KMS vom 28.02.2020):

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html

Davon sind auch Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen. Ohne diesen kann das Praktikum nicht angetreten werden. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich.

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

• Nachweis über 2 Masernimpfungen (Vorlage Impfpass)

• ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist

• ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund der eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf

• Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden und der Antritt zum Praktikum ist deshalb zu verwehren:

•  Es konnte keiner der oben aufgeführten Nachweise/Bescheinigungen vorgelegt werden.

•  Die vorgelegten Nachweise/Bescheinigungen waren nicht eindeutig.

•  Der Impfschutz gegen Masern ist derzeit nicht ausreichend.

•  Ein Impfschutz gegen Masern ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

 

Rechtliche Vorgaben und Bestimmungen

Praktika nach den Bestimmungen der LPO I vom 13. März 2008, zuletzt geändert durch die Verordnungen vom 03. Juni 2014, vom 14. April 2015 sowie vom 09. Mai 2022:

Diese Regelung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2008/2009 oder danach aufgenommen haben.

Folgende Praktika sind nach den Bestimmungen der LPO I von 2008 verpflichtend:

Betriebspraktikum

Beim Betriebspraktikum ist entscheidend, dass nur Tätigkeiten nach Erreichen der Hochschulreife (Abitur) anerkannt werden. Praktika und Tätigkeiten während der Schulzeit und vor dem Abitur können nicht berücksichtigt werden.

Das Betriebspraktikum versteht sich als Einblick in Berufe und Tätigkeiten außerhalb des Lehramtsstudiums und muss in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abgeleistet werden. Es  umfasst acht Wochen zu je 40 Stunden und darf nicht im pädagogisch-didaktischen Bereich (Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) verortet sein. Das Praktikum kann in einzelne Abschnitte von mindestens jeweils zwei Wochen aufgeteilt werden. Ein Praktikum im Ausland ist möglich. Das Praktikum erfolgt stets in den Ferien und darf auch finanziell entlohnt werden. Längerfristige Tätigkeiten, die nicht im oben genannten zeitlichen Umfang erfolgen, müssen im Vorfeld mit dem Praktikumsamt geklärt werden. Hier ist jedoch ebenfalls ein Mindestumfang von ca. 320 Stunden (analog zu den 8x40 Stunden) nachzuweisen. Hierbei muss ein echter Praktikumscharakter erkennbar sein.

Wichtig:

Die Bescheinigung über das Betriebspraktikum ist eine Voraussetzung für die Erste Staatsprüfung und wird bei der Anmeldung dem Prüfungsamt vorgelegt. Hierbei sind Bestätigungen, die auf dem offiziellen amtlichen Formular beschieden worden sind, problemlos anerkannt. Dieses Dokument wird nicht im Praktikumsamt eingereicht, sondern ist von den Studierenden selbst aufzubewahren.   

Das Betriebspraktikum soll einen umfangreichen Einblick in die Berufswelt sowie innerbetriebliche Abläufe und Strukturen eines Unternehmens außerhalb des Lehrberufs aufzeigen. Einfache und nur einseitige Nebentätigkeiten wie z.B. Bedienen, Sortieren, Einräumen etc. gelten nicht im Sinne eines Betriebspraktikums.  

Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Betriebspraktikums sowie die Möglichkeiten der Anerkennung anderer Tätigkeiten regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung:      

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV287341/true

Die Studierenden wenden sich eigenständig an entsprechende Betriebe, Unternehmen oder Einrichtungen. Es gelten hierbei die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen.  

Die Betriebe verwenden das dafür offiziell vorgesehene Dokument und listen darin die geleisteten Tätigkeiten stichpunktartig auf. Ein zusätzlicher Vermerk „Es wurden grundlegende Einblicke in die Strukturen und Prozesse des Betriebes gewonnen“ beglaubigt die Vorgaben nach der LPO I. Dieses Dokument wird später problemlos im Prüfungsamt akzeptiert.  

Manche Firmen verwenden eigene Formulare (z.B. mit Betriebslogo). Diese sind jedoch als Nachweis im Prüfungsamt nicht gültig und müssen eine zusätzliche Anerkennung durch das Praktikumsamt erfahren. Die Unterlagen sind hier zur Prüfung einzureichen. Falls die Tätigkeiten bereits länger zurückliegen, müssen ggf. nachträglich noch fehlende Informationen durch die Studierenden beim Betrieb einholt werden. Für eine Anerkennung ist wichtig, dass aus den Unterlagen der Gesamtzeitraum, die tatsächlich geleistete Stundenzahl und die Beschreibung der Tätigkeiten hervorgeht sowie bestätigt wird, dass grundlegende Einblicke in Prozesse und Strukturen des Betriebes gewonnen wurden.  Der einfachere und schnellere Weg ist die Ausstellung des offiziellen Dokumentes.  Der Betrieb sollte bereits bei der Praktikumsanfrage darauf hingewiesen werden.      

Möglichkeiten von (Teil-)Anrechnungen auf ein Betriebspraktikum:

1. Anerkannt wird eine Berufsausbildung oder längerfristige Tätigkeit, die nach Erreichen der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen wurden. Ähnliches gilt für den Freiwilligendienst bei der Bundeswehr. In beiden Fällen muss jedoch eine Anerkennung im Praktikumsamt geprüft und beschieden werden. Dazu müssen die Unterlagen im Vorfeld im Praktikumsamt eingereicht werden.      

 

2. Für die fachpraktische Ausbildung an Fachoberschulen (FOS) können bis zu vier Wochen auf das Betriebspraktikum angerechnet werden. Die restlichen vier Wochen müssen jedoch nach dem Abitur in einem Betrieb/Unternehmen abgeleistet werden. Auch hierzu muss eine Anerkennung über das Praktikumsamt erfolgen.  

Beschäftigungen im pädagogischen Umfeld, z.B. an Universitäten, werden nur anerkannt, wenn sie im Verwaltungs- und Organisationsbereich (z.B. in Sekretariaten usw.) und nicht im Bereich von Forschung und Lehre erfolgen.

Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.

Orientierungspraktikum

 

Das Orientierungspraktikum dient der Überprüfung einer persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie dem Kennenlernen des Schulbetriebes aus der Perspektive von Lehrkräften. Die Studierenden sollen einen ersten Einblick in die Anforderungen des Lehrberufs gewinnen.

Das Orientierungspraktikum kann bereits nach erfolgreichem Bestehen der letzten Abitureinzelprüfung angetreten werden. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Orientierungspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung:

https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/nb/doc/praktikumsamt/220509_KMBek_O-B-Praktikum_baymbl-2022-82.pdf

Das Orientierungspraktikum muss vor dem pädagogisch-didaktischen Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit abgelegt werden.

Die Studierenden bemühen sich eigenständig um einen Praktikumsplatz an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule. Es erfolgt keine Zuweisung durch das Praktikumsamt. Die Dauer beträgt mindestens drei bis vier Wochen während der vorlesungsfreien Zeit. Das Praktikum  umfasst ca. 20 Stunden pro Woche, wobei die tägliche Anwesenheit drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Es wird zudem empfohlen, neben den beiden verpflichtenden Wochen an einer Schule auch deren Ganztagsangebote oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe kennenzulernen.

Der Nachweis über das abgeleistete Orientierungspraktikum ist Voraussetzung für die spätere Zulassung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und muss der Schulleitung der entsprechenden Praktikumsschule bei der Anmeldung vorgelegt werden. Eine zusätzliche Vorlage beim Praktikumsamt ist nicht erforderlich.

Beachten Sie bitte: Je nachdem, wann Sie Ihr Studium aufgenommen haben, gelten drei unterschiedliche Regelungen:

a) Studienbeginn vor dem Wintersemester 2021/22:

Beim Orientierungspraktikum muss mindestens eine der 3-4 Wochen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden. Es wird empfohlen mehrere Schularten kennenzulernen. Diese sind auf dem entsprechenden Formblatt a) von den Schulen zu dokumentieren.

b) Studienbeginn zwischen dem Wintersemester 2021/22 und dem Sommersemester 2023:

Das Orientierungspraktikum muss an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten abgeleistet werden. Mindestens eine der 3-4 Wochen muss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abgeleistet werden. Diese sind auf dem entsprechenden Formblatt b) von den Schulen zu dokumentieren.

c) Studienbeginn ab dem Sommersemester 2023:

Das Orientierungspraktikum muss an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten abgeleistet werden, dabei muss mindestens eine Woche an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum absolviert werden. Weiterhin gilt, dass mindestens eine der 3-4 Wochen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule abgeleistet werden muss. Diese sind auf dem entsprechenden Formblatt c) von den Schulen zu dokumentieren.

Die gesetzlichen Regelungen sowie die entsprechenden Formblätter finden sich am Ende der Erläuterungen zum Orientierungspraktikum.

Möglichkeiten von (Teil-)Anrechnungen auf das Orientierungspraktikum:

1. Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) sowie längerfristige Tätigkeiten nach dem Abitur in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder sozialen Organisationen, bei denen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht, können im Umfang von bis zu einer Woche auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn das Studium ab dem Sommersemester 2023 aufgenommen wurde. Ein entsprechender Antrag ist hier beim Praktikumsamt zu stellen. Zwei weitere Wochen müssen jedoch (wie oben beschrieben) zwingend an zwei unterschiedlichen Schularten abgeleistet werden (dabei mindestens eine Woche an einer Mittelschule oder an einem Förderzentrum). 

 

2. Sondermaßnahmen im gesamten Schuljahr 2023/24: 

Anrechnungen auf Tätigkeiten in den Programmen „gemeinsam.Brücken.bauen“ zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie sowie „Brückenklassen“ für ukrainische Schülerinnen und Schüler aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine können noch im gesamten Schuljahr 2023/24 geltend gemacht werden. Hier wird (je nach geleisteten Stunden) maximal 1 Woche auf das Orientierungspraktikum angerechnet. Die restlichen beiden Wochen müssen zwingend an zwei unterschiedlichen Schularten abgeleistet werden (mindestens eine Woche an der Mittelschule oder einem Förderzentrum).

Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum (LPO I 2008)

Das pädagogisch-didaktische Praktikum kann an öffentlichen (staatlichen, kommunalen oder städtischen) Gymnasien oder staatlich anerkannten privaten Gymnasien in Bayern, im Ausland nur an einer "Deutschen Schule"  abgeleistet werden. Nicht möglich ist dies am Bayernkolleg und Beruflichen Oberschulen (FOS/BOS)

Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum soll möglichst nach dem ersten, spätestens nach dem fünften Semester abgeleistet werden.

Voraussetzung für das päd.-did. Schulpraktikum ist der Nachweis über das bereits abgeleistete Orientierungspraktikum. Dieser muss der Schule bei der Anmeldung zum Praktikum vorgelegt werden. Ansonsten kann das Praktikum nicht angetreten werden.  

Wird das Praktikum an einer Schule in einem anderen bayerischen Regierungsbezirk abgeleistet, ist die Anmeldung an das entsprechende Praktikumsamt in diesem Regierungsbezirk zu richten, nicht an das Praktikumsamt in Schwaben. Der Studienort ist hierbei unerheblich. Die dafür vorgesehenen Anträge finden Sie jeweils auf der Homepage des entsprechenden Praktikumsamtes.

Die Anmeldung erfolgt in Eigenverantwortung der Studierenden direkt an der gewünschten Praktikumsschule, wo sie selbst vorstellig werden. Die Schule macht hierbei ein Angebot und klärt auch die Modalitäten. Ein Anspruch der Studierenden auf das Stunden- und Unterrichtsangebot besteht grundsätzlich nicht. Falls das Praktikum nicht den eigenen Wünschen entspricht, können andere Schulen angefragt werden.     

Zur Anmeldung wird das offizielle Formular verwendet, das am Ende der Erläuterungen zu finden ist. Dieses wird zusammen mit der Praktikumsschule ausgefüllt, von dieser beglaubigt und mit der Angabe des Praktikumszeitraums von der Schule (nicht von den Studierenden) bis spätestens 3 Wochen vor Praktikumsbeginn an  Sylvia.Wohlmann@augsburg.de in Form eines PDF Scans weitergeleitet werden. Es soll darauf geachtet werden, dass alle Informationen gut lesbar und eine aktuelle Email-Adresse angegeben sind und der Antrag als PDF-Dokument die Bezeichnung „Nachname_Vorname_1./2.Teil des PDD“ trägt.

Um das päd.-did. Praktikum antreten zu können, muss der Schule das Orientierungspraktikum vorgelegt werden und ist auf dem Formular anzukreuzen. Falls der Nachweis über das Orientierungspraktikum noch nicht vorliegt, können Termine zwischen Schule und Studierenden bereits abgesprochen werden, wenn der Nachweis bis Antritt des päd.-did. Praktikums zu erwarten ist. Wir bitten in diesem Fall, dass der Antrag von der Schule erst zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Nachweises, spätestens jedoch 3 Wochen vor Praktikumsantritt, bei uns eingereicht wird. Ohne den Nachweis ist eine Zuweisung zum Praktikum nicht möglich. 

Die dem Praktikumsamt zugeleitete Anmeldung gilt als angenommen und verbindlich, wenn innerhalb von zwei Tagen keine andere Mitteilung vom Praktikumsamt an die Schule erfolgt. Es wird keine separate Zuweisung an die Schule und die Studierenden verschickt.  Die/der Studierende gilt damit als der unterzeichnenden Schule zugewiesen. Die Vorgaben über den Impfschutz sowie weitere Bestimmungen zum Praktikum werden an der Schule mit den Studierenden vor Beginn des Praktikums besprochen und müssen zwingend beachtet werden.

Wichtiger Hinweis:

Der Anmeldeschluss für die Anmeldung zum Schulpraktikum an Gymnasien im Regierungsbezirk Schwaben ist bei
 
Praktikumsbeginn im Frühjahr :       01. Dezember
Praktikumsbeginn im Herbst :          01. Juni

Der jeweilige Anmeldeschluss gilt für die Studierenden, um den Schulen genügend zeitlichen Vorlauf für ihre internen Planungen einzuräumen. In Ausnahmefällen kann die Schule auch noch spätere Anmeldungen entgegennehmen. Die Frist zur Weiterleitung des Antrags an das Praktikumsamt durch die Schulen ist auf dem Antragsformular gesondert geregelt. Er muss spätestens 3 Wochen vor Praktikumsantritt eingehen.  

Zu Beginn des päd.-did. Praktikums muss der Schule der Nachweis über das bereits abgeleistete Orientierungspraktikum vorgelegt werden. Achten Sie darauf, dass auf dem Antrag beim Passus „Die Bestätigung über die Ableistung des Orientierungspraktikums wurde vorgelegt.“ mit „JA“ angekreuzt wurde, da sonst die Zuweisung im Praktikumsamt verweigert wird.   

Zudem ist die Teilnahme an der von der jeweiligen Universität durchgeführten Begleitveranstaltung zum Praktikum verpflichtend. An der Universität Augsburg ist dies das Seminar „Planung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen“. Nur bei erfolgreicher Teilnahme an der universitären Veranstaltung kann die Bescheinigung über das päd.-did. Praktikum ausgestellt werden. Es gelten hier immer die Bestimmungen der Universität und der Lehrstühle, die sich in den Modalitäten durchaus unterscheiden können. Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, sich darüber zu informieren und diese zu beachten.  
 
Das Praktikum hat einen Gesamtumfang von mindestens 150 bis 160 Unterrichtsstunden. Es sollen hierbei jedoch höchstens 25 Stunden pro Woche abgeleistet werden. Diese werden meist im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren, in seltenen Fällen auch zusammenhängend im Block, abgeleistet. Hierbei darf jedoch der Vorlesungs- und Kursbetrieb an der Universität auf keinen Fall davon betroffen sein. Die Details über Termine, Ablauf und Ausgestaltung des Praktikums werden vor Ort mit der Schulleitung getroffen, nicht mit dem Praktikumsamt.

Die Schule schafft die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen. Es sind mindestens 5 eigene Unterrichtsversuche von den Studierenden durchzuführen. Am Ende des Praktikums ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit der Schule hinsichtlich der Eignung für den Lehrberuf zu führen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des päd.-did. Schulpraktikums wird die Durchführung dieses Gesprächs, jedoch nicht dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.

Während des Praktikums werden die Studierenden bestimmten Lehrkräften zugeteilt. Diese lassen sie als Hospitierende am Unterricht teilnehmen, geben ihnen Gelegenheit zu ersten Unterrichtsversuchen, führen sie in pädagogisch-didaktische Aufgaben ein und sind ihnen bei der Erreichung der beschriebenen Ziele behilflich. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aktiv und eigeninitiativ einbringen und das Praktikum möglichst auch handelnd erleben. Reines Hospitieren und Beobachten des Unterrichts ist hier nicht im Sinne des päd.-did. Praktikums.

Hierbei kommen folgende Tätigkeiten in Betracht:

  • Beobachtung des did.-päd. Handelns der Lehrkräfte im Unterricht
  • Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Klassen
  • Einbindung in den Unterricht in mehreren Klassen verschiedener Jahrgangsstufen; dabei können auch Verfahren des gemeinsamen Unterrichtens („Team-Teaching“) mit der betreuenden Lehrkraft erprobt werden
  • Kennenlernen verschiedener Lehrerpersönlichkeiten und Unterrichtsmethoden
  • Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler
  • Erste Korrekturversuche, z.B. Übungen, Hausaufgaben, - Mitgestaltung von Übungseinheiten
  • Sensibilisierung für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf
  • Vorbereitung, Durchführung und Analyse von mindestens fünf eigenständigen Unterrichtsversuchen in verschiedenen Klassen und Jahrgangsstufen sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
  • Mitgestaltung von Übungseinheiten
  • Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft
  • Nach Möglichkeit Kennenlernen schulischer Ganztagsangebote
  • Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie

Wichtig:

Der Nachweis über das päd.-did. Praktikums wird nicht im Praktikumsamt eingereicht, sondern eigenverantwortlich von den Studierenden aufbewahrt. Es muss später bei der Anmeldung zum Staatsexamen im Prüfungsamt der Universität vorgelegt werden.
 
Die Zuteilung der Leistungspunkte erfolgt über eine Anmeldung in STUDIS. Verantwortlich für die Punktvergabe sind die Fachdozenten der jeweiligen Seminare „Planung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen“, die auch für Informationen bezüglich des Praktikumsberichts zuständig sind.

Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am päd.-did. Schulpraktikum und auf den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; in diesem Fall vermerkt die Universität die Anzahl der Leistungspunkte auf dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Begleitveranstaltung zum päd.-did. Schulpraktikum.

Möglichkeiten von (Teil-)Anrechnungen auf das pädagogisch-didaktische Praktikum:  

1. Ein Auslandseinsatz als Lehrkraft über den PAD bzw. „Amity“ (sofern das Praktikum an einer Schule mit gymnasialer Ausrichtung Sek II-Stufe absolviert wurde) kann das päd.-did. Praktikum ersetzen. Hierzu müssen die Dokumente zur Prüfung im Praktikumsamt eingereicht und dort beschieden werden.  

 

2. Eine erfolgreiche Teilnahme an der „Lehr:werkstatt“, organisiert über die Universität Augsburg im Zentrum für Lehrer*innenbildung und interdisziplinäre Bildungsforschung (ZLbiB), ersetzt das Orientierungspraktikum und das päd.-did. Praktikum, jedoch nicht das studienbegleitende Praktikum. Die Anmeldung und Bescheinigung erfolgen hier über Frau Stefanie Keßler. Sie informiert die Studierenden universitätsintern und verschickt die Sonderformulare „Anmeldung Lehr:werkstatt“. Kontaktdaten: stefanie.kessler@zlbib.uni-augsburg.de

 

3. Anrechnungen auf Tätigkeiten in den Programmen „gemeinsam.Brücken.bauen“ zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie sowie „Brückenklassen“ für ukrainische Schülerinnen und Schüler aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine können noch im gesamten Schuljahr 2023/24 geltend gemacht werden. Hier werden (je nach geleisteten Stunden) maximal 75 Stunden (entspricht i. d. R. 3 Wochen) auf das päd.-did. Praktikum angerechnet, falls sich die Tätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule auf das studierte Lehramt bezieht. Die in der entsprechenden Bekanntmachung festgelegte Zahl an Unterrichtsversuchen und die Notwendigkeit eines Beratungsgesprächs bleiben davon unberührt. Die Schulen haben hier Kenntnis darüber, wie die anrechenbaren Stunden auf dem offiziellen Dokument ausgewiesen werden. Die restlichen Stunden (mind. 75 Stunden) müssen noch im regulären Praktikum abgeleistet werden.

Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

 

Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sollen Kenntnisse über fachdidaktische und fachspezifische Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsmodelle in unterschiedlichen Jahrgangsstufen in einem der beiden studierten Fächer erworben werden. Zum Praktikum gehören auch die Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Sequenzen sowie mindestens drei eigene Unterrichtsversuche.

Das studienbegleitende Praktikum ist innerhalb eines Semesters abzuleisten. Es soll nach Möglichkeit nicht vor dem dritten Semester und nicht später als zwei Semester vor Erreichen der Regelstudienzeit abgeleistet werden und erfolgt in engem Kontakt mit dem Lehrstuhl der jeweiligen Fachdidaktik an der Universität Augsburg.  

Es findet während des Semesters einmal in der Woche je nach Fach am Mittwoch (Englisch und Geschichte) oder am Donnerstag (alle anderen Fächer) für mindestens vier Unterrichtsstunden am Vormittag sowie Nachbesprechungen (teilweise auch am Nachmittag) an der entsprechenden Praktikumsschule statt. 

Für das studienbegleitende Praktikum werden bestimmte Praktikumsschulen und Praktikumslehrkräfte festgelegt, die unterschiedliche Fächerkombinationen anbieten. Dies kann sich jährlich ändern, wodurch die Angabe der Orts- und Schulpräferenz im Bezirk Schwaben bei der Anmeldung im Portal unerheblich ist. Alle Schulen befinden sich in der Stadt Augsburg oder der näheren Umgebung und sind gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Hier können ggf. auch Fahrgemeinschaften gebildet werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule besteht nicht.

Die Studierenden können bei der Anmeldung ihr Wunschfach angeben. Es besteht jedoch auch hier kein Anspruch auf die Zuweisung zum gewünschten Fach, da diese nach Kapazitäten der Praktikumsschulen, Praktikumslehrkräfte und Angebote der Lehrstühle erfolgen und gewissen Zwängen unterliegen. Es wird aber auch hier versucht, den Wünschen der Studierenden zu entsprechen.

Wichtige Hinweise:

Es wird dringend eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den für beide studierten Fächern zuständigen Dozenten oder Fachdidaktikern empfohlen, da die Lehrstühle ihre Veranstaltungen teilweise nur in einem bestimmten Semester anbieten. Dies wird an den Lehrstühlen durch Aushang transparent kommuniziert.

Aktuell gelten Sonderbedingungen für folgende Fächer:

  • Erdkunde: nur im Sommersemester
  • Sport männlich und weiblich: nur im Wintersemester
  • Katholische Religion: nur im Wintersemester. Der Lehrstuhl empfiehlt hier das Praktikum im Fach Katholische Religion abzulegen, da für die Erteilung der „vorläufigen Unterrichtserlaubnis“ (missio canonica) im Referendariat manche Bistümer einen Nachweis in Unterrichtserfahrungen in Katholischer Religion erwarten.
  • Evangelische Religion: Der Lehrstuhl empfiehlt hier das Praktikum im Fach Evangelische Religion abzulegen, da für die Erteilung der „vorläufigen Unterrichtserlaubnis“ (vocatio) im Referendariat ein Nachweis in Unterrichtserfahrungen in Evangelischer Religion erwartet wird. 

    Wenn Sie Evangelische Religionslehre als Erweiterungsfach für Gymnasium oder Realschule belegt haben, gilt die anschließende Regelung:

    Sollten Sie das Studienbegleitende Praktikum nicht im Fach Evangel. Religionslehre ablegen, sind stattdessen folgende Nachweise zu erbringen: 
    - Nachweis über eine selbstverantwortete und ordnungsgemäß gehaltene Unterrichtsstunde im Rahmen eines Schulpraktikums 
    - Abgabe des entsprechenden Stundenentwurfs bei der Praktikumsbetreuerin / beim Praktikumsbetreuer 
    Zusätzlich ist die erfolgreiche Teilnahme an einem religionspädagogischen Seminar verpflichtend. 
    Das Dokument über den Nachweis der gehaltenen Stunde können Sie untenstehend herunterladen.

 

Die Studierenden tragen hier eine Eigenverantwortung, sich rechtzeitig zu informieren. Anmeldungen in einem Semester, in dem das Fach nicht angeboten wird, können nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden, so dass sich die Neuanmeldung unter Umständen um ein weiteres Jahr verzögert. Genauso können Mehrfachanmeldungen im Portal mit Angabe unterschiedlicher Wunschsemester und Wunschfächer nicht eindeutig zugeordnet werden, so dass eine Einteilung problematisch ist.

Ohne Aufnahme in die begleitende Lehrveranstaltung an der Universität kann das studienbegleitende Praktikum nicht abgelegt werden. Es liegt ebenfalls in der Eigenverantwortung der Studierenden, sich im Vorfeld bei den jeweiligen Lehrstühlen der Fachdidaktik über die Voraussetzungen zu informieren, da das Praktikum ansonsten verwehrt werden kann. 

Die Anmeldung zum studienbegleitenden Praktikum gilt generell als verbindlich. Etwaige Veränderungen müssen dem Lehrstuhl sowie dem Praktikumsamt unverzüglich mitgeteilt werden, da damit auch Anrechnungsstunden für Praktikumslehrkräfte und die Anzahl der eingerichteten Kurse geplant werden müssen. Anmeldungen, die nachträglich abgesagt werden, sind mit einem hohen Mehraufwand verbunden. Mehrfachanmeldungen sowie Falschanmeldungen können bei der Einteilung nicht mehr berücksichtig werden.

Anmeldeschluss:

Der Anmeldeschluss ist jeweils der 15. April eines Jahres, falls beabsichtigt ist, das Praktikum im folgenden Schuljahr abzuleisten. Der Link zum Online-Formular über das Anmeldeportal des Kultusministerium lautet:

https://www.km.bayern.de/studienbegleitendes-praktikum.

Nach der erfolgreichen Anmeldung der Studierenden über das Portal erhalten sie direkt im Anschluss eine Bestätigungs-Email darüber, dass sie vorgemerkt sind. Hier sollte auch der Spam-Ordner überprüft werden, denn diese Bestätigung muss aufbewahrt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgt sein, ist die Anmeldung ggf. noch nicht erfasst. In diesem Fall muss das Praktikumsamt innerhalb von 2 Tagen nach der Anmeldung kontaktiert werden.

Bitte bewahren Sie die Bestätigungs-Email sorgfältig auf, sodass Sie diese ggf. vorlegen können. Ohne diese Bestätigung haben Sie im Nachgang keinen Anspruch auf eine Zuweisung durch das Praktikumsamt.

Nach dem Anmeldeschluss am 15. April kann eine Zuteilung nur erfolgen, wenn noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz für diesen Zeitraum besteht jedoch nicht mehr.

Mit der Planung und Verteilung des studienbegleitenden Praktikums wird nach Anmeldeschluss im Praktikumsamt begonnen. Die Benachrichtigung über die Zuweisung zum Studienbegleitenden Praktikum nach Fach, Schule und Praktikumslehrkräfte wird den Studierenden Anfang Mai mitgeteilt. Bitte sehen Sie von weiteren Nachfragen darüber im Vorfeld ab, da die Zuweisung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Möglichkeit der Anrechnung des Studienbegleitenden Praktikums:  

Ein Auslandseinsatz als Lehrkraft über den PAD bzw. „Amity“ (sofern das Praktikum an einer Schule mit gymnasialer Ausrichtung Sek II-Stufe absolviert wurde) kann das Studienbegleitende Praktikum komplett ersetzen. Hierzu müssen die Dokumente zur Prüfung im Praktikumsamt eingereicht und die Anerkennung dort beschieden werden.

Sonstige Bestimmungen

 

Die Schule stellt dem Praktikumsteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung aus, die Voraussetzung für die Anmeldung zum Staatsexamen ist.

 

Orientierungspraktikum, Schulpraktikum und studienbegleitendes Praktikum können ersetzt werden durch eine die gesamte Ausbildungszeit innerhalb eines Schuljahres umfassende Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des PAD oder einer ähnlichen Organisation.

 

Praktika, die außerhalb von Bayern abgeleistet worden sind, können ebenfalls anerkannt werden. Anträge auf Anerkennung sind immer an das Praktikumsamt zu richten.

 

Während der Ableistung der Praktika unterstehen die Studierenden den Weisungen der Schulleiter und der Praktikumslehrkräfte.

Die Teilnehmer werden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie über Angelegenheiten, die der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben. Die Praktikumsteilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 36 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) ergeben, zu belehren. Während der Ableistung des Schulpraktikums und des studienbegleitenden Praktikums ist die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen dafür Sorge tragen, dass sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz in Form einer privaten Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritten zufügt werden, besitzen.

Hinweis:

Für Studierende der Universität Augsburg hängen aktuelle Informationen auch stets am Schwarzen Brett des Praktikumsamts beim Lehrstuhl für Schulpädagogik aus.

Informationen für Schulen

Corona-Sonderregelungen

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Bildung, Wissenschaft und Kunst sowie Informationen zur Lehrerausbildung

Vorlese-Funktion

Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt auf seiner freizugänglichen Website eine Vorlesefunktion zur Verfügung. Beim Aktivieren dieser Funktion werden Inhalte und technische Cookies von dem Dienstanbieter Readspeaker geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an den Dienstanbieter übertragen.

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