Drei Schülerinnen und Schüler lernen gemeinsam mit ihrer Lehrerin an Tablets.
Erprobung pädagogisch-didaktischer Konzepte im Rahmen der 1:1-Ausstattung ©mickyso - stock.adobe.com

Im Rahmen des Pilotversuchs „Digitale Schule der Zukunft“ soll mit der Zielsetzung der Umsetzung pädagogisch-didaktischer Konzepte die Ausstattung ausgewählter Jahrgangsstufen mit mobilen Endgeräten erprobt werden.

  • Die Tablets, Notebooks oder Convertibles werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern erworben und befinden sich in deren Eigentum.
  • Bei der Finanzierung werden die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler mit staatlichen Zuschüssen unterstützt.
  • Die Geräte werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel für schulische Zwecke genutzt. Da es sich um Privatgeräte handelt, können sie aber auch zuhause für private Zwecke verwendet werden.
  • Die Schulen können technische Mindestkriterien für die Geräte festlegen und die Erziehungsberechtigten bei der Gerätebeschaffung unterstützen.
  • Die Inanspruchnahme des Angebots der staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung durch die Erziehungsberechtigten ist freiwillig.
  • Die Beschaffung der Geräte wird in einer Bekanntmachung des Kultusministeriums geregelt.

Grundsätzliche Fragen

Im Rahmen des Pilotversuchs soll mit der Zielsetzung der Umsetzung pädagogisch-didaktischer Konzepte die Ausstattung ausgewählter Jahrgangsstufen mit mobilen Endgeräten erprobt werden. Die Pilotschulen bestimmen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts bis zu zwei Jahrgangsstufen, in denen die 1:1-Ausstattung implementiert und erprobt werden soll. Im Bereich der Förder-, Mittel-, Wirtschafts- und Realschulen können die Pilotschulen aus den Jahrgangsstufen 5 bis 8, im Bereich der Gymnasien aus den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wählen.

Die Tablets oder Laptops werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern beschafft und sind somit Privatgeräte. Die Geräte können daher von den Schülerinnen und Schülern sowohl zu schulischen wie auch zu privaten Zwecken genutzt werden.

Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in beträchtlichem Umfang mit einer staatlichen Zuwendung beim Kauf der Geräte unterstützt. Hierfür stehen für den Pilotversuch Haushaltsmittel in Höhe von 16 Mio. Euro zur Verfügung.

Hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Zeitpunkt der Antragsprüfung bereits verlassen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht förderberechtigt, auch wenn das Gerät bereits bestellt und geliefert wurde.

Wenn die Schülerin bzw. der Schüler die Schule nach Erhalt der Förderung verlässt, darf sie bzw. er das Gerät behalten. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler müssen die Förderung nicht zurückbezahlen. Eine erneute Förderung derselben Schülerin oder desselben Schülers ist ausgeschlossen.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verfolgt im Rahmen des Pilotversuchs das Ziel, dass ganze Jahrgangsstufen mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden. Die Förderung der Beschaffung eines mobilen Endgeräts ist gleichwohl ein Angebot. Ob die Erziehungsberechtigten davon Gebrauch machen, steht ihnen frei.

Nehmen Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler das Angebot nicht an, stellen die Schulen nach Möglichkeit mobile Endgeräte aus dem Leihgerätepool der Schule.

Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, die im Rahmen des Pilotversuchs erprobt werden können, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB-II-Leistungen oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule.

Die mobilen Endgeräte können auch für private Zwecke genutzt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass dies nicht den Gebrauch für die Schule beeinträchtigt.

Fragen zur Beschaffung der Geräte

Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Endgeräten (Laptops/Notebooks, Tablets oder Convertibles) einschließlich der von den Schulen verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten (z. B. Eingabestift, Tastatur), die im Förderzeitraum beschafft wurden. Beginn und Ende des Förderzeitraums werden in einer kultusministeriellen Bekanntmachung festgelegt.

Nicht gefördert werden Mobilfunktelefone und Smartphones.

Die Schulen müssen sich darauf verlassen können, dass mit den mobilen Endgeräten auch effektiv im Unterricht gearbeitet werden kann. Welche Geräte hierfür technisch geeignet sind, hängt von der konkreten technischen Situation und den pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen an der jeweiligen Schule ab.

Beispielsweise darf der Bildschirm eines Tablets nicht zu klein sein, damit auch längeres Arbeiten lernförderlich und ergonomisch möglich ist. Auch müssen die Geräte zur bereits bestehenden IT-Infrastruktur der Schule passen. Nur so ist etwa gewährleistet, dass Inhalte der Schülergeräte schnell und einfach auf der digitalen Tafel im Klassenzimmer präsentiert werden können.

Die Pilotschulen können daher technische Mindestkriterien vorgeben. Diese können sich zum Beispiel auf die Displaygröße, das Betriebssystem sowie verschiedene Ausstattungskomponenten (z. B. Eingabestift, Tablet-Tastatur) beziehen. Förderfähig sind Geräte, die diese Mindestkriterien erfüllen.

Die technischen Mindestkriterien werden vorab in geeigneter Weise mit der Schulfamilie und dem Sachaufwandsträger abgestimmt.

Zur Festlegung der technischen Mindestkriterien wird von Seiten des Staatsministeriums Unterstützungsmaterial bereitgestellt.

Im Rahmen des Pilotversuchs erproben die Schulen den Beschaffungs- und Onboarding-Prozess der mobilen Schülergeräte. Die Schulen haben hierbei einen gewissen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum.

Die Schulen sollen die Erziehungsberechtigten beim Beschaffungsvorgang unterstützen, etwa indem sie die Erziehungsberechtigten umfassend, z. B. im Rahmen von digitalen Elterninformationen, über die Teilnahme am Pilotversuch und das Beschaffungsmodell informieren. Dabei werden die Erziehungsberechtigen u. a. auch über den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit informiert.

Da es sich bei den im Pilotversuch beschafften Geräte um Privatgeräte handelt, wird von Seiten der Schule, des Schulaufwandsträgers oder des Staatsministeriums keine Haftung bei Verlust oder Zerstörung des Geräts übernommen. Eine erneute Förderung derselben Schülerin oder desselben Schülers ist ausgeschlossen.

Fragen zur Förderung

Die Höhe des maximalen Förderbetrags beträgt 300 Euro.

Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, die im Rahmen des Pilotversuchs erprobt werden können, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB-II-Leistungen, anderen Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule.

Es ist nicht förderschädlich, wenn ein Förderverein Erziehungsberechtigte bei der Finanzierung der Geräte unterstützt. Wichtig ist lediglich, dass die Geräte zum Eigentum und auf Rechnung der Erziehungsberechtigten beschafft werden.

Bei der Online-Beantragung des staatlichen Zuschusses ist es den antragstellenden Erziehungsberechtigten möglich, direkt die Kontonummer des Fördervereins anzugeben.

Den Erziehungsberechtigten steht es frei, mit dem Händler ein Ratenzahlungsmodell zu vereinbaren. Die Kosten für die Ratenzahlungen können ebenfalls gefördert werden. Auch hier wird der Förderbetrag im Ganzen ausbezahlt und orientiert sich somit nicht am Zahlungsplan für die vereinbarten Raten. Es muss bei Antragsstellung mindestens der Betrag des Zuschusses gezahlt worden sein. Hier kann durch eine Sofort-Zahlung in Höhe dieses Betrags beim Gerätekauf oder durch eine Sonderzahlung vor dem Tag der Antragsstellung gewährleistet werden, dass der Förderhöchstbetrag beantragt werden kann. Auch eine Unterstützung durch den Förderverein in diesem Zusammenhang ist denkbar. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Verträge jedoch nicht bereits vor dem Bewilligungszeitraum geschlossen worden sind.

Viele Anbieter bedienen sich bei Ratenzahlungen eines Finanzpartners („Drittfinanzierer“), z. B. einer Bank, die auf Kreditbasis für den Kunden den Kaufpreis in voller Höhe entrichtet. Der Kunde zahlt dann die Raten an den Drittfinanzierer. Sofern eine Ratenzahlung mittels Drittfinanzierung vereinbart wurde, ist keine Mindestanzahlung erforderlich, da der Käufer den Kaufpreis bereits vollständig beim Händler entrichtet hat und dem Finanzinstitut den entsprechenden Betrag schuldet. Die Förderung kann sofort in voller Höhe beantragt werden.

Leasing wird nicht bezuschusst.

Um eine Förderung zu erhalten, muss das Gerät in einem bestimmten Zeitraum gekauft werden. Dieser erstreckt sich vom 7. Juni 2023 bis 23. Februar 2024. Für Geräte, die davor oder danach gekauft wurden, kann grundsätzlich keine Förderung beantragt werden.


Weiterführende Informationen

Stand: 04. April 2024

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    Beschaffung der mobilen Endgeräte