Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung

Die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland (siehe Gibt es weitere Prüfungsstellen in Deutschland?) ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) sowie Art. 58 bis 65 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) die Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern und Dolmetschern bei den Gerichten in Bayern. Ansonsten fällt die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern unter die Gewerbefreiheit und kann ohne besondere Prüfung oder Genehmigung ausgeübt werden.

Die Durchführung der Prüfungen, d. h. der Meldetermin, die Prüfungsorte, der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die zu prüfenden Sprachen, wird jeweils im August/September für das folgende Jahr im Bayerischen Ministerialblatt ausgeschrieben.
In den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch werden die Prüfungen alljährlich an den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation durchgeführt. Bei Bedarf bietet die Staatliche Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Staatsministerium für Unterricht und Kultus im mehrjährigen Turnus auch Prüfungen in folgenden selteneren Sprachen an:

Arabisch, Chinesisch, Dänisch, Estnisch, Finnisch, Kroatisch, Niederländisch, Türkisch.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher

Welche Prüfungsarten gibt es?

Die Prüfung kann als Übersetzerprüfung, als Übersetzer- und Dolmetscherprüfung oder nur als Dolmetscherprüfung abgelegt werden. Eine reine Dolmetscherprüfung ist jedoch nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Staatliche Übersetzerprüfung oder eine vom bayerischen Kultusministerium als gleichwertig anerkannte andere Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Was ist der Prüfungsgegenstand?

Die Prüfungen sind grundsätzlich in einer zu prüfenden Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache und einem der Fachgebiete Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Geisteswissenschaften (abhängig vom Angebot je Sprache) abzulegen. Die gleichzeitige Prüfung in zwei Fachgebieten mit derselben Sprache oder in zwei zu prüfenden Sprachen ist nur nach Rücksprache mit der jeweils zuständigen örtlichen Prüfungsleitung möglich.

Was muss ich zu den Prüfungsaufgaben der schriftlichen Übersetzerprüfung wissen?

Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung, für den die Aufgaben zentral vom Kultusministerium gestellt werden, umfasst die Übersetzung gemeinsprachlicher und fachsprachlicher Texte aus dem Deutschen und ins Deutsche sowie einen landeskundlichen Aufsatz in der Nicht-Muttersprache. Als Muttersprache gilt dabei die Sprache, in der die schulische und/oder berufliche Ausbildung überwiegend erfolgte.

Was umfasst die mündliche Prüfung der Übersetzerprüfung?

  • Ein landeskundliches Gespräch über staatliche Einrichtungen, Rechtsordnung und Rechtssprache, geographische, geschichtliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands;
  • eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen und aus der zu prüfenden Sprache;
  • ein Gespräch über Kenntnisse im gewählten Fachgebiet.

Was umfasst die Dolmetscherprüfung?

  • Den oben genannten mündlichen Teil der Übersetzerprüfung;
  • das Dolmetschen je eines Vortrags (6 bis 8 Minuten) aus dem Deutschen und in das Deutsche;
  • anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen (15 bis 20 Minuten) über ein Thema aus dem Fachgebiet.

Was sind die Zulassungsvoraussetzungen?

Studierende, die die Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation erfolgreich abgeschlossen haben, sind automatisch zugelassen und haben an der Prüfung teilzunehmen.
Andere Bewerber müssen neben einer Fachhochschul- oder Hochschulreife
entweder eine dem 3-jährigen Studium an der Fachakademie entsprechende akademische Ausbildung zum Übersetzer/Dolmetscher oder eine der Berufsausbildung für Übersetzer/Dolmetscher entsprechende mindestens 3-jährige Berufspraxis als Übersetzer/Dolmetscher (in Vollzeit) nachweisen.
Nachweise über Berufspraxis (Bestätigungen der Arbeit- oder Auftraggeber) müssen konkrete Zahlen über Umfang und Dauer enthalten (z. B. Durchschnittszahlen über angefallene Übersetzungen in DIN A4-Seiten oder Durchschnittszahlen über ganztägige, halbtägige, stundenweise Beschäftigung pro Woche/Monat o. Ä.).

Bei einer anderen Muttersprache als Deutsch sind Deutschkenntnisse und -fertigkeiten mindestens auf dem Niveau des großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts/ des Goethe-Zertifikats C2: Großes Deutsches Sprachdiplom nachzuweisen.

Alle Nachweise sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen.

Weitere Einzelheiten über diese Prüfungen finden sich in der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 93) bzw. der Schulordnung für die Fachakademien (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch §9 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist.

Was muss ich zu den Prüfungsterminen 2024 wissen?

Zu prüfende Sprachen/Prüfungsorte

In den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch werden die Prüfungen an den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation  in Bayern durchgeführt.

Andere Bewerberinnen/Bewerber für die o. g. Sprachen melden sich direkt bei einer der u. g. Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation an.

Meldetermin 2024

Der Meldetermin beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 14. Januar 2024 (Poststempel!). Ab 1. Oktober 2023 können von "anderen Bewerberinnen/ern" die Bewerbungsformulare für die Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch bei den u. g. Fachakademien angefordert werden.

Frühere Anmeldungen oder Vormerkungen sind nicht möglich.

Meldeunterlagen
Die Meldeformblätter für die Prüfung in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch sind bei einer der Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation anzufordern, an der die Prüfung in der betreffenden Sprache durchgeführt wird.
Die Meldeunterlagen für die selteneren Sprachen finden Sie nur bei entsprechendem Angebot unten als Download zum Ausdrucken.

Prüfungstermine
Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung findet vom 29. April bis 2. Mai 2024 statt. Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung finden für Absolventen der Fachakademien im Juli, für "andere Bewerberinnen/er" und für die selteneren Sprachen ab Juli statt.

Telefonische Auskunft
Auskünfte über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher erteilt die Staatliche Prüfungsstelle im Kultusministerium unter Tel. (089) 2186-1643 (Frau Dr. Angelika Voigt).

Welche Meldeunterlagen sind notwendig?

Die Meldeformblätter für die Prüfung in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch sind bei einer der Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation anzufordern, an der die Prüfung in der betreffenden Sprache durchgeführt wird. Adressen beim Unterpunkt "Welche Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation gibt es?"


Die Meldeunterlagen für die selteneren Sprachen können, nur bei entsprechendem Angebot, ab September hier heruntergeladen und ausgedruckt oder schriftlich angefordert werden:


Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Staatliche Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher
80327 München 
Frau Dr. Angelika Voigt: (089) 2186-1643;
angelika.voigt@stmuk.bayern.de

Im Jahr 2025 wird die Prüfung in der Sprache Chinesisch an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikationin Ingolstadt (Adresse siehe unten) durchgeführt. Die Meldeunterlagen können dort angefordert werden ab 1. Oktober 2024.

Welche Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation gibt es?

An folgenden Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation werden Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen auch für „andere Bewerberinnen/er“ in den jeweiligen Ausbildungsrichtungen angeboten:

Sprachen- und Dolmetscher-Institut München (SDI)
Baierbrunner Straße 28
81379 München
Tel: (0 89) 28 81 02-0
Fax: (0 89) 28 84 40
E-Mail: fak@sdi-muenchen.de
Internet: www.sdi-muenchen.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen in

  • Englisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften)
  • Französisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Rechtswesen)
  • Italienisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Rechtswesen)
  • Russisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Technik)
  • Spanisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Technik)

Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde (IFA)
Hindenburgstr. 42
91054 Erlangen
Tel: (0 91 31) 8 12 93 - 30
Fax: (0 91 31) 2 71 75
E-Mail: ifa@ifa.fau.de
Internet: www.ifa.uni-erlangen.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen in

  • Englisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Geisteswissenschaften)
  • Französisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Technik)
  • Russisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Technik)
  • Spanisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Technik, Geisteswissenschaften)

Fachakademie an der Würzburger Dolmetscherschule (WDS)
Paradeplatz 4
97070 Würzburg
Tel: (09 31) 5 21 43
Fax: (09 31) 5 56 94
E-Mail: info@dolmetscher-schule.de
Internet: www.dolmetscher-schule.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen in Englisch (Fachgebiete: Wirtschaft, Naturwissenschaften)


Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation Kempten

Rathausplatz 2
87435 Kempten (Allgäu)
Tel: (08 31) 2 60 25
Fax: (08 31) 1 84 73
E-Mail: fachakademie@ifb-kempten.de
Internet: www.ifb-kempten.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen in Englisch (Fachgebiet: Wirtschaft)


Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation Ingolstadt
Esplanade 36
85049 Ingolstadt
Tel: (08 41) 1 70 01
Fax: (08 41) 1 71 93
E-Mail: info@euro-ingolstadt.de
Internet: www.euro-ingolstadt.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen in Englisch (Fachgebiet: Wirtschaft)


Fachakademie der Euroakademie Bamberg
Ludwigstraße 25
96052 Bamberg
Tel: (09 51) 98 60 80
Fax: (09 51) 98 60 82 0
E-Mail: info@es.bamberg.eso.de
Internet: www.eso.de/bamberg.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen in Englisch (Fachgebiet: Wirtschaft)


Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München (FIM)
Amalienstr. 36
80799 München
Tel: (089) 233-416-50
Fax: (089) 233-416-52
E-Mail: fak-fremdsprachen@muenchen.de
Internet: www.fim.musin.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in Englisch und Spanisch (Fachgebiete: Wirtschaft und Technik) sowie Französisch (Fachgebiet: Wirtschaft) 


Staatl. Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation Weiden
Luitpoldstr. 24

92637 Weiden i. d. Opf.
Tel: (0961) 634 6989-0
Fax: (0961) 634 6989-39
E-Mail: info@sz-opf.de
Internet: www.eu-bs.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen in Englisch (Fachgebiet: Wirtschaft)

"Andere Bewerberinnen/er" fordern die Meldeunterlagen von einer der Fachakademien an, an der die entsprechende Prüfung durchgeführt wird. Die Zulassung oder Nichtzulassung erfolgt dann jeweils durch diese Fachakademie.

Gibt es weitere Prüfungsstellen in Deutschland?

Staatliche Prüfungen für Übersetzer, für Übersetzer und Dolmetscher sowie für Dolmetscher (sofern die entsprechende staatliche Prüfung für Übersetzer bereits mit Erfolg abgelegt wurde oder eine andere Übersetzerprüfung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannt wurde) der folgenden Prüfungsstellen sind in Bayern durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 1999, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 2001, allgemein anerkannt:

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Karlsruhe
Ref. 76 Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher
Hebelstr. 2
76133 Karlsruhe
Tel: (07 21) 9 26 - 4235
Fax: (07 21) 9 33 - 40270
E-Mail: Karin.Emmenecker-fink@rpk.bwl.de
Internet: www.rp-karlsruhe.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen für Englisch, Französisch, Spanisch, Hindi, Punjabi und Urdu

Berlin

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin
Rhinstraße 46
12681 Berlin
Tel.: (0 30) 90249 5220
Fax: (0 30) 90249 5108
E-Mail: sibel.ovalioglu@senbjf.berlin.de
Internet: http://www.berlin.de/sen/bjf/service/pruefungsamt-fuer-uebersetzer/

Übersetzerprüfungen für die Sprachen, Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Estnisch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Lettisch, Litauisch, Neugriechisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch und Ungarisch

Hessen (derzeit in Bayern nicht anerkannte Prüfungen)

Hessische Lehrkräfteakademie
Besondere Staatliche Prüfungen - Staatliche Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher
Rheinstraße 95
64295 Darmstadt
Tel: (0 61 51) 3682 552
Fax: (0 61 51) 3682 551
E-Mail: markus.broessler@kultus.hessen.de
Internet: www.la.hessen.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen für Albanisch, Arabisch, Armenisch, Bosnisch, Chinesisch, Dari, Englisch, Französisch, Georgisch, Indonesisch, Italienisch, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Kurmanci, Litauisch, Mazedonisch, Neugriechisch, Paschto, Persisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Sorani, Spanisch, Thai, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch und Ukrainisch

Neue Prüfungsordnung ab 15. März 2018: Nicht mehr gemäß KMK-Rahmenvereinbarung, deshalb Prüfungen ab diesem Zeitpunkt in Bayern nicht mehr anerkannt

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Lehrerprüfungsamt M-V
Herrmannstraße 35
18055 Rostock
Tel: (0381) 208 72412

E-Mail: p.delf@iq.bm.mv-regierung.de
Internet: http://www.bildung-mv.de/de/lpa/Dolmetscher/

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen für Englisch, Finnisch, Französisch,  Norwegisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Schwedisch

Saarland

Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher
beim Ministerium für Bildung
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
Tel: (06 81) 501 7691
Fax: (06 81) 501 7692
E-Mail: p.mueller@bildung.saarland.de
Internet: http://www.saarland.de > Themenportale > Bildungsserver > Lehrerausbildung > Prüfungsamt

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen für Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch und Türkisch

Sachsen

Landesamt für Schule und Bildung Leipzig
Referat 42, Dolmetscherprüfungen
Nonnenstraße 17 A
04229 Leipzig
Tel: (03 41) 49 45 - 943
Fax: (03 41) 49 45 - 958
E-Mail: Elke.Schmitz@lasub.smk.sachsen.de
Internet: http://www.lehrerbildung.sachsen.de

Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen für Arabisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tschechisch, Ukrainisch, Ungarisch und Vietnamesisch

Nähere Einzelheiten über diese Prüfungen sind bei den einzelnen Prüfungsämtern direkt zu erfragen.

Wie funktioniert die Anerkennung außerbayerischer Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen?

Für akademische Übersetzer- und Dolmetscherabschlüsse und andere Übersetzer- und Dolmetscherabschlüsse mit staatlich geregelter Prüfung aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Ausland werden vom Staatsministerium auf Antrag gebührenpflichtige Anerkennungsverfahren durchgeführt.

Für die beantragte Gleichwertigkeitsfeststellung als Voraussetzung für die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin bzw. Gerichtsdolmetscher sowie die öffentliche Bestellung als Behördendolmetscherin bzw. Behördendolmetscher sowie die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) sowie der Art. 58 bis 65 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714).

Voraussetzungen und Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung für den bundes- und landesrechtlich reglementierten Beruf ergeben sich – hinsichtlich des Gerichtsdolmetschers aus den §§ 1 bis 3 und 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Bundes (BQFG), im Übrigen aus der Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher (BQFVÜDolm) sowie Art. 1 bis 3 und 9 ff. des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).

Die Überprüfung der Gleichwertigkeit erfolgt in Bezug auf die Prüfungsanforderungen, die in Bayern nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) bzw. der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) (je nach Sprache) unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.12.2020 i. d. F. vom 09.06.2022) festgelegt sind.

Wichtig: Voraussetzung für die Gleichwertigkeitsfeststellung Behördendolmetscher ist das Bestehen der Übersetzerprüfung, Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 AGGVG. Diese Voraussetzung gilt nicht für den bundesrechtlich reglementierten Gerichtsdolmetscher.

 

Hinweise:

  1. Die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern fällt in der Bundesrepublik Deutschland unter die verfassungsrechtlich garantierte Gewerbefreiheit aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Im Rahmen der staatlich reglementierte Berufe von allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern und/oder öffentlich bestellten Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetschern sowie öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzern wird eine der Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetschern und/oder Übersetzerinnen und Übersetzern gleichwertige ausländische bzw. inländisch-außerbayerische Prüfung vorausgesetzt.
     
  2. Im Rahmen des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens wird nicht geprüft, ob Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vorliegen. Letzteres obliegt allein den für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung zuständigen Präsidenten der örtlich zuständigen Landgerichte (§ 2 Abs. 2 GDolmG, § 60 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) bzw. Art. 58 Abs. 1 AGGVG).

 

Voraussetzung für die Antragsstellung ist, dass die erworbene Berufsqualifikation die Sprache Deutsch als korrespondierende Sprache umfasst und dargelegt wird, dass im Freistaat Bayern eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll.

Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden. Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.

Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40 EUR zuzügl. Postgebühren.

Antragstellung an:

Dr. Angelika Voigt

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher
80327 München

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, bei Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch zusätzlich in einer von einem für die entsprechende Sprache in Bayern oder einem anderen deutschen Bundesland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer beglaubigten Übersetzung.

Die Antragstellung ist auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse möglich: Anerkennung.uebersetzer-und-dolmetscher@stmbw.bayern.de

Abschlüsse aus der Bundesrepublik Deutschland:

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten (akademischen) Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (Lebenslauf, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens),
  • das Diplom bzw. (akademische) Zeugnis,
  • falls im Diplom selbst nicht aufgeführt, ein Nachweis über die abgelegten Klausuren bzw. mündlichen Einzelprüfungen (z. B. Prüfungsordnung), inkl. Information über Art, Richtung, Umfang, Dauer und Niveau der abgelegten Prüfungen,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
  • ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes,
  • eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden soll,
  • eine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wird,
  • eine Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses auch Heiratsurkunde o. Ä. notwendig).

Abschlüsse aus dem Ausland:

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten (akademischen) Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Lebenslauf, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens),
  • ein Identitätsnachweis,
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, zum Beleg der Qualifikation für den Beruf des Übersetzers oder Dolmetschers in der gewählten Sprache,
  • ggf. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
  • ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes,
  • geeignete Unterlagen, die darlegen, dass die/der Antragsteller/in im Freistaat Bayern eine ihren/seinen Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen,
  • ein Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Aufenthaltstitels),
  • eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden soll,
  • eine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wird,
  • bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses eine Kopie des Personalausweises, der Heiratsurkunde oder ein ähnlicher Identitätsnachweis.

Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Übersetzer gleichwertig anerkannt werden kann.

Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.

Bestehen zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der bayerischen Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher keine wesentlichen Unterschiede, wird die Qualifikation des Antragsstellers als der in Bayern abgelegten Staatlichen Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher gleichwertig anerkannt.

Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen, so werden diese wesentlichen Unterschiede durch Bescheid festgestellt.

Für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede haben Antragssteller/innen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium, ob ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist.

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