Unter besonderem Schutz

Lehrer im Rollstuhl unterrichtet mit Assistent Schüler

Inklusion ist eines der wichtigsten Themen der bayerischen Bildungspolitik – Inklusion in der Schule bedeutet aber nicht nur, dass behinderte und nichtbehinderte Schüler gemeinsam lernen. Auch behinderte Lehrerinnen und Lehrer gehören in die Mitte des Arbeitslebens.

Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (GG) und der bayerischen Verfassung (BV). Artikel 3 Abs. 3 GG und Artikel 118 a Satz 1 BV verbieten die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung. Mit Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention gilt diese auch in Deutschland; deren Art. 27 behandelt die Fragen von Arbeit und Beschäftigung.

Der Freistaat Bayern als Dienstherr und Arbeitgeber bekennt sich zu seiner besonderen Verantwortung, den Inklusionsgedanken für seine Beschäftigten mit Behinderung zu verwirklichen.

Fortbildungsangebot für schulische Inklusionsbeauftragte (IBAG)

Interview: Weg frei für Lehrkräfte mit Behinderung

Alexandra Pfahler

Exemplarisch wollen wir Ihnen hier ein Beispiel einer gelungenen Inklusion am Arbeitsplatz Schule vorstellen. Frau Alexandra Pfahler übt mit einer progressiven Muskelschwäche erfolgreich ihre Lehrtätigkeit aus. Sie spricht im Interview über ihre Erfahrungen.

Weitere Informationen

PDF: Lehrkräfte mit Behinderung

Inklusionsrichtlinien und Inklusionsvereinbarungen

Die Inklusionsrichtlinien (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom April 2019) sind wichtige Hilfsmittel für den beruflichen Alltag. Sie treffen Regelungen für alle im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern tätigen Schwerbehinderten und Gleichgestellten zu allen Fragen der Inklusion von der Einstellung über die Beschäftigung, die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, die Beurteilung, die Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung usw.

Für die verschiedenen Schularten wurden ergänzend auf Grundlage von § 166 SGB IX Inklusionsvereinbarungen zwischen der zuständigen personalverwaltenden Stelle, der zuständigen Schwerbehindertenvertretung und der zuständigen Personalvertretung geschlossen. Sie treffen Regelungen, die auf die spezielle Arbeitssituation von Lehrkräften an staatlichen Schulen zugeschnitten sind.

Die Inklusionsvereinbarung für die staatlichen Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen findet sich zentral in einem Dokument.

Die Inklusionsvereinbarungen für die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS) wurden jeweils auf Ebene der Regierungen abgeschlossen. Die Inklusionsvereinbarungen gelten für die staatlichen Schulen in den jeweiligen Regierungsbezirken.

Nachteilsausgleiche im Beruf

Um die Integration von schwerbehinderten Lehrkräften zu erleichtern, haben diese Anspruch auf folgende Nachteilsausgleiche:

Schwerbehinderten Lehrkräften werden hinsichtlich ihrer Unterrichtspflichtzeit entlastet. Die Unterrichtspflichtzeit wird bei einem Grad der Behinderung ab 50 um zwei Wochenstunden, bei einem Grad der Behinderung ab 70 um drei Wochenstunden und bei einem Grad der Behinderung ab 90 um vier Wochenstunden reduziert.

Gemäß § 8 Satz 1 Lehrerdienstordnung ist bei der Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben die besondere Stellung der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Lehrkräfte mit Blick auf einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu berücksichtigen. So soll bei der Stundenplangestaltung auf die berechtigten Wünsche schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte Rücksicht genommen werden. Auf Ihr Verlangen hin sind schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Bei der Regelung der Pausenaufsicht werden die berechtigten Belange schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte berücksichtigt.

Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräften haben Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX). Hierzu können beispielsweise gehören: Behindertengerechte Stühle, behindertengerechte EDV-Ausstattung, Diktiergeräte und Wörterbücher für blinde Lehrkräfte, Zur-Verfügung-Stellen einer Arbeitsassistenz.

Inklusionsbeauftragte an Schulen

Gemäß § 181 SGB IX hat der Arbeitgeber jeweils eine bzw. einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt.

Es ist daher an jeder Dienststelle, also auch an jeder Schule bzw. bei Grundschulen und Mittelschulen bei jedem Schulamt, eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter zu bestellen, die bzw. der die Dienststelle in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (Beauftragte bzw. Beauftragter der Dienststelle). Dies gilt auch, wenn aktuell keine schwerbehinderten Menschen in der Dienststelle beschäftigt sein sollten.

Bei Schulen kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter zugleich das Amt des Inklusionsbeauftragten ausüben.

Die bzw. der Inklusionsbeauftragte ist zu unterscheiden von der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, der Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten.

Bestellung:

Es gehört zu den Aufgaben der Schulleitung, eine Inklusionsbeauftragte bzw. einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Wenn möglich sollte die bzw. der Beauftragte selbst schwerbehindert sein; dies ist aber nicht zwingend. Aufgeschlossenheit und Verständnis für die Belange schwerbehinderter Menschen und der Dienststelle sollte die Beauftragten auszeichnen. Eine gewisse Lebens- und Verwaltungserfahrung ist sinnvoll.

An der Bestellung ist die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) zu beteiligen; der örtliche Personalrat wirkt mit (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BayPVG). 

Die Bestellung oder Abberufung der bzw. des Beauftragten ist den personalbearbeitenden Stellen, der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung anzuzeigen. Außerdem ist die bzw. der Beauftragte der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen (§ 163 Abs. 8 SGB IX).

Die Beauftragten können mit diesen Stellen unmittelbar in Verbindung treten.

Aufgaben:

Die bzw. der Beauftragte der Dienststelle ist dazu berufen, ausgleichend und vermittelnd zu wirken und hat insoweit etwaige Entscheidungen der Dienststelle vorzubereiten.

Die bzw. der Beauftragte hat sich dafür einzusetzen, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Verwaltungsvorschriften in der Dienststelle ausgeführt und eingehalten werden; insbesondere hat sie bzw. er auf die Erfüllung der Beschäftigungsquote zu achten. Die Beauftragten sind wichtige Ansprech- und konstruktive Kooperationspartner der Personal- und Schwerbehindertenvertretung (§ 182 SGB IX).

Für die Schulen bedeutet das: Die Aufgaben der Inklusionsbeauftragten auf Ebene der Schule gehen nicht weiter als die Aufgaben der Dienststelle „Schule“. Nur soweit die Schule in Angelegenheiten der Schwerbehinderten unmittelbar zuständig ist, reicht auch das Aufgabengebiet der schulischen Inklusionsbeauftragten. So liegt die Zuständigkeit für die Einstellung von Personal nicht bei der einzelnen Schule; insoweit sind die personalverwaltenden Stellen gefordert. Die Inklusionsbeauftragten auf Schulebene haben insoweit keine unmittelbare Verantwortung. Doch kennt der Inklusionsbeauftragte an der Schule die einzelnen Beschäftigten aus einer anderen Perspektive als die Regierung oder das Ministerium. Wenn es daher Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Kollegin oder ein Kollege schwerbehindert sein könnte, dies aber bislang nicht offengelegt hat, kann es angezeigt sein, das Gespräch zu suchen und mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen zur Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids zu ermutigen, auch die erstmalige Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung oder ggf. einer Gleichstellung anzuregen und ggf. – auch in Zusammenarbeit mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung – hier zu unterstützen.

Dabei soll auch über mögliche Nachteilsausgleiche und Arbeitserleichterungen nach den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen informiert werden.

Zum notwendigen Handwerkszeug der Inklusionsbeauftragten gehört dabei insbesondere die Kenntnis

  • die Kenntnis darüber, wer an der jeweiligen Schule schwerbehindert bzw. gleichgestellt ist,
  • der Kontakt zur zuständigen örtlichen Vertrauensperson,
  • der Inklusionsvereinbarungen für die jeweilige Schulart,
  • der Teilhaberichtlinien und
  • der einschlägigen Bestimmungen des SGB IX.

Der bzw. dem Beauftragten ist zudem ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre bzw. seine Kenntnisse und Erfahrungen durch den Besuch einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen zu erwerben, zu vertiefen und zu erweitern.

 

Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

„Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.“ (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretungen vertreten die Interessen der schwerbehinderten und von Behinderung bedrohten Beschäftigten auf ihrer jeweiligen Ebene umfassend. Sie sind einerseits für deren Belange und Probleme zuständig, andererseits aber auch Ansprechpartner für den Arbeitgeber, die Personalräte und das Integrationsamt.
 

a) Örtliche Vertrauenspersonen

Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten wählen grundsätzlich eine eigene (örtliche) Vertrauensperson. Der Begriff der Dienststelle entspricht dem des Personalvertretungsrechts. Für den schulischen Bereich heißt das:

Als Dienststelle gelten die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke. Bei den anderen Schularten stellt jede Schule eine eigene Dienststelle dar.

Sind in einer Dienststelle weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt, so werden Dienststellen zusammengefasst und es wird eine sog. gemeinsame Vertrauensperson gewählt. Zu den Zusammenfassungen im schulischen Bereich wird auf die KMBek zur Wahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen hingewiesen, die verdeutlicht, welche Zusammenfassungen im Bereich Schulen erfolgten.

 

b) Bezirksvertrauenspersonen

Auf (Regierungs-)Bezirksebene erfolgt u.a. die (Stufen-)Vertretung der schwerbehinderten Lehrkräfte der Grundschulen und Mittelschulen sowie der beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen) im jeweiligen Regierungsbezirk.


c) Hauptvertrauensperson für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Die Hauptschwerbehindertenvertretung vertritt insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können (vgl. § 180 Abs. 3 SGB IX).

Sie ist auch zuständig für die Belange der Lehrkräfte, die auf Ministeriumsebene behandelt werden, z.B. Einstellungen von Beamten bei den Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Oberschulen.

Die Hauptvertrauensperson:

Frau
Birgit Kowolik
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
80327 München

Tel.: 089/552500-0
Fax.: 089/552500-10
E-Mail: birgit.kowolik@stmbw.bayern.de

Ihre Stellvertreter im Bereich Schule:

Für Grund- und Mittelschulen:
Herr
Andreas Kehl
E-Mail: andreas.kehl@reg-ofr.bayern.de

Für Realschulen:
Frau
Elisabeth Sonntag
Realschule am Fränkischen Dünenweg (Röthenbach a. d. Pegnitz)
E-Mail: esonntag1@gmx.de

Für Gymnasien und FOS/BOS:
Frau
Sabine Appel
Gymnasium Freyung
E-Mail: sbv.appel@gmail.com

Für berufliche Schulen:
Herr
Stephan Withelm
Regierung von Unterfranken
E-Mail: stephan@withelm.com

Für Förderschulen:
Frau
Karin Soriano
Sonderpädagogisches Förderzentrum SFZ Erding
E-Mail: karin.soriano@gmx.de

Bitte wenden Sie sich ggf. an die für den konkreten Fall sachnächste Vertrauensperson, also in der Regel die örtliche Vertrauensperson (an ihrer Schule oder auf Schulamtsebene, sonst an die zuständige gemeinsame Vertrauensperson).

Die Anschriften der Bezirksvertrauenspersonen und gemeinsamen Vertrauenspersonen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft für Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaats Bayern (AGSV).

Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaats Bayern

Weitere interessante Links und Downloads

Vorlese-Funktion

Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt auf seiner freizugänglichen Website eine Vorlesefunktion zur Verfügung. Beim Aktivieren dieser Funktion werden Inhalte und technische Cookies von dem Dienstanbieter Readspeaker geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an den Dienstanbieter übertragen.

Wenn Sie die Vorlesefunktion jetzt aktivieren möchten, klicken Sie auf „Vorlesefunktion aktivieren“.

Ihre Zustimmung zur Datenübertragung können Sie jederzeit während Ihrer Browser-Session widerrufen. Mehr Informationen und eine Möglichkeit zum Widerruf Ihrer Zustimmung zur Datenübertragung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt „Vorlesefunktion“.

Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Zustimmen“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Dort finden Sie auch weitere Informationen.