Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG) richtet sich an Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Die Personen können die Verstöße unter dem im Hinweisgeberschutzgesetz vorgegebenen Schutz bei den hierfür eingerichteten Meldestellen melden oder offenlegen.

Interne Meldestelle des Landesamts für Schule

Bayerisches Landesamt für SchuleInterne Meldestelle
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen

Telefon:09831 5166 190
Fax:
Web:

Externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz

Bundesamt für JustizExterne Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

Telefon:0228 99 410 6644
Fax:
Web:

Erläuterungen

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität. Die Interne Meldestelle des Landesamts für Schule ist dabei für die Beschäftigten an allen nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus inklusive der staatlichen Schulen sowie des Bayerischen Landesamts für Schule zentraler Ansprechpartner.

Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Die jeweiligen Gesetzestexte sind als Anlage verlinkt.

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Stand: 26. März 2024

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