Was ist der Kulturfonds?

Ziele und Voraussetzungen der Förderung
Die Förderung hat das Ziel, partizipative Bildungsprojekte mit künstlerisch-kulturellem Schwerpunkt für Kinder, Jugendliche und erwachsene Laien zu unterstützen.
Gefördert werden partizipative Projekte, in denen die Teilnehmenden ihr Umfeld und ihre Gemeinschaft aktiv mitgestalten, indem sie ihre Ideen und Kompetenzen einbringen. Im Mittelpunkt steht dabei das Gestalten selbst als schöpferisches und ästhetisches Handeln. Das umfasst z. B. Kunst, Musik, Literatur, Theater, Gaming, Film, Architektur, Design und Mediengestaltung.
Die Vorhaben sollen neuartig und von überregionaler, zumindest überörtlicher Bedeutung sein. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern, besonders unterstützt werden örtliche Initiativen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf.
Projekte unter der Beteiligung von Schulen müssen außerhalb des Unterrichts stattfinden und mindestens drei Schulen einbinden.
Projekte des internationalen Ideenaustausches sind förderfähig, jedoch kein klassischer Schüleraustausch ohne projektbezogenen Anlass.
Investitionsmaßnahmen können nicht gefördert werden. Die Zuwendungen werden ausschließlich in Form von Projektförderung für höchstens zwei Jahre als Anschubfinanzierung gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form von Zuschüssen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist grundsätzlich auf maximal 60 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 50.000 Euro, begrenzt.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor Entscheidung über den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erforderlich.
Wichtige Fragen und Antworten / (FAQ)
Was bedeutet "selbst aktiv und gestaltend"?
- Die Teilnehmenden sollen ihr Umfeld und ihre Gemeinschaft mitgestalten, indem sie ihre Ideen und Kompetenzen einbringen. Im Mittelpunkt steht dabei das Gestalten selbst als schöpferisches und ästhetisches Handeln im weitesten Sinn. Das umfasst z. B. Kunst, Musik, Literatur, Theater, Film, Architektur und Design ebenso wie Gaming, Mediengestaltung und Interkulturalität.
- Die Beiträge der Teilnehmenden sollen das Projekt wesentlich mitbestimmen. Es reicht nicht, dass sie nur Publikum oder Ausführende sind: Sie sollen selbst aktiv werden, sich möglichst auch konzeptuell einbringen und ihre Anlagen und Fähigkeiten dabei weiterentwickeln.
Wann gilt ein Projekt als "neuartig"?
Das Projekt darf in einer ähnlichen Form, unter gleichem Namen bzw. mit der gleichen Zielgruppe weder in Bayern noch im Bundesgebiet durchgeführt worden sein. Die Projektidee sollte innovativ und für eine bestimmte Teilnehmergruppe entwickelt worden sein. Laufende Veranstaltungsreihen können nicht gefördert werden.
Wann gilt ein Projekt als überregional, zumindest aber überörtlich?
- Wenn die Teilnehmenden nicht nur aus einem Ort oder einer Institution kommen.
- Wenn im schulischen Bereich mindestens drei Schulen eingebunden sind.
Werden auch Projekte in Großstädten gefördert?
Ja, auch Vorhaben in Großstädten wie München oder Nürnberg werden gefördert. Vorrangig unterstützt werden sollen jedoch örtliche Initiativen außerhalb der Ballungszentren.
Werden auch digitale Anwendungen gefördert?
Die Entwicklung und der Einsatz digitaler Anwendungen (z.B. Apps, Lernprogramme, interaktive Guides) ist dann förderfähig, wenn die Teilnehmenden aktiv und gestalterisch in die Entwicklung und Anwendung eingebunden werden und das Projekt dem Bereich der Kulturellen Bildung zuzuordnen ist.
Wie hoch ist die Förderung?
- Einzelne Projekte können pro Jahr (Schuljahr) mit bis zu 50.000 € gefördert werden.
- Die förderfähigen Gesamtkosten müssen mindestens 5.000 € betragen (Bagatellgrenze).
- Die Bagatellgrenze gilt nicht für Projekte im Raum mit besonderem Handlungsbedarf (siehe: Landesentwicklungsprogramm Bayern)
Welche Kosten sind förderfähig?
Grundsätzlich können alle Kosten, die nachweislich projektbezogen anfallen, als förderfähig anerkannt werden. Dazu zählen u.a.:
- zusätzlich für das Projekt eingestelltes Personal
- angeordnete und vergütete Mehrarbeit für das Projekt
- projektbezogene Aufstockung von Teilzeitmitarbeitern
- im Rahmen zusätzlicher Werkverträge geleistete Arbeit
- Honorarkosten für Workshopleiter, Film-/Theaterlehrer etc.
- Ehrenamtliche eines Vereins(vorstands) können ihre Mitarbeit als ehrenamtliche Stunden (derzeit max. 12,15 € bzw. 20,63 €) ansetzen.
- Kosten für zusätzlich angemietete Räume
- „Miete“/Ausleihe von notwendigen Materialien (wie z.B. Instrumente, Technik, Equipment etc.)
- Verbrauchsmaterialien, die für die Projektdurchführung erforderlich sind
- notwendige Übernachtungs-/Aufenthaltskosten und Tagegeld (alternativ: kleines Honorar) für Künstler
- Projektbezogene Fahrtkosten (im Rahmen der Vorgaben des Bayerischen Reisekostengesetzes)
- Ausgaben für die Erstellung von Flyern, Plakaten oder Programmheften
- Kosten für die Erstellung einer Dokumentation des Projekts
Organisationskosten sind bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Kosten förderfähig. Zu den Organisationskosten zählen beispielsweise die Personalkosten für die Verwaltung, Telefon, Material für die Verwaltung, Einladungen und Kopien, Ausgaben für Werbung.
Welche Kosten sind nicht förderfähig?
Dazu zählen u.a.:
- Laufende Betriebskosten und alle sonstigen Ausgaben, die auch ohne die Durchführung des zu fördernden Projektes angefallen wären (z.B. laufende Mieten, Personal- und Verwaltungskosten etc.)
- Bewirtungs-/Verpflegungskosten (wie z.B. Getränke, kleines Gebäck, Stehempfang, Buffet, Catering); Ausnahme: mehrtägiges Projekt mit Übernachtungskosten (z.B. Übernachtung inkl. Halbpension), sofern die Kosten der Verpflegung durch Teilnehmerbeiträge gedeckt werden
- Ausgaben für Geschenke und Präsente (wie z.B. Pokale, Preisgelder, Blumensträuße, Weinflaschen etc.)
- Werbeartikel (wie z.B. Kugelschreiber, Stifte, Stofftaschen etc.)
- Dekoration wie z.B. Blumenschmuck
- Anschaffungen/investive Ausgaben (z.B. Kauf von Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien, Grundstücke)
Kosten für Publikationen/Veröffentlichungen wie z.B. Bücher, Zeitschriften etc. (ausgenommen sind Programmhefte oder Werbeplakate)
Wie hoch ist der Fördersatz?
- Der Basisfördersatz liegt bei bis zu 60 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 50.000 € pro Vorhaben und Jahr.
- Im Bereich Internationaler Ideenaustausch beträgt der Fördersatz bis zu 80 %, wenn eine Förderung des Projekts aus EU-Mitteln nicht möglich ist.
- Bei Projekten im Raum für besonderen Handlungsbedarf, sofern die zuwendungsfähigen Gesamtkosten unter 5.000 € liegen, beträgt der Fördersatz bis zu 80 % der förderfähigen Kosten.
Wie hoch muss der Anteil an Eigenmittel sein?
- Als Eigenmittel (eigene Finanzmittel, Eigeneinnahmen wie Eintritt etc.) sind mindestens 10 % der Gesamtkosten einzubringen.
- Zweckgebundene Geldspenden Dritter können den Eigenmitteln zugerechnet werden.
Der Eigenanteil kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden; auch in diesen Fällen muss der Zuwendungsempfänger aber in angemessenem Umfang Eigenmittel beisteuern.
In welchem Umfang können welche Eigenleistungen angerechnet werden?
- Als förderfähige Eigenleistung anerkannt werden können: 12,15 € für Helfertätigkeiten und 20,63 € für Leistungen, die eine besondere Qualifikation voraussetzen (dies gilt nicht für angestelltes Personal des Antragstellers).
- Sachleistungen (Eigenleistungen) wie z.B. Aufbauhelfer, Platzanweiser etc.
Durch ehrenamtliche Stunden muss für den Antragsteller eine Einsparung entstehen, eine Stundenliste ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Was ist der Förderzeitraum?
- Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich ein Schuljahr.
- Es ist eine Anschubfinanzierung während der ersten beiden Durchführungsjahre (= Schuljahre) möglich. Fördermöglichkeiten für Projekte, die bereits zweimal oder öfter durchgeführt wurden, bietet der Kulturfonds nicht.
- laufende Veranstaltungsreihen können nicht gefördert werden
Wer kann einen Förderantrag stellen?
- Grundsätzlich sind nur nicht gewinnorientierte juristische Personen antragsberechtigt, z.B. eingetragene Vereine, Fördervereine von Schulen, Anstalten, Stiftungen, kommunale Träger, gUG oder gGmbH.
- Privatpersonen, Schulen und staatliche Einrichtungen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- Der Antragsteller muss seinen Sitz in Bayern haben.
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- ein Antragsformular nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO
- eine detaillierte/aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan aus der sich die aktive Beteiligung der Teilnehmer und der zu erwartende Lernerfolg ersehen lassen
- ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (mit Eigenanteil, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds; bei mehrjährigen Projekten ggf. gegliedert nach Schuljahren)
- ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums
Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- ein Antragsformular nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO
- eine detaillierte/aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan aus der sich die aktive Beteiligung der Teilnehmer und der zu erwartende Lernerfolg ersehen lassen
- ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (mit Eigenanteil, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds; bei mehrjährigen Projekten ggf. gegliedert nach Schuljahren)
- ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums
Das Antragsformular finden Sie unter https://www.km.bayern.de/ministerium/kulturfonds/bildung.html.
Wie und wann erfolgt die Antragstellung?
- Anträge sind grundsätzlich bis zum 1. März vor Beginn des darauffolgenden Schuljahres (1. August bis 31. Juli), in dem das Projekt stattfinden soll, bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
- Nach dieser Frist können Anträge eingereicht werden, wenn es sich um besondere oder unvorhergesehene Projekte handelt (gesonderte schlüssige Begründung erforderlich).
Wie lange dauert es, bis zum Erhalt des Förderbescheids?
Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung in der Regel binnen eines Monats nach der Entscheidung über die Förderung bekannt gegeben.
Wann kann mit dem Projekt begonnen werden?
- Zuwendungen dürfen nur für Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnenworden sind.
- Als Projektbeginn ist grundsätzlich jeder Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
- Es ist möglich, bei der Bezirksregierung die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen, um vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit dem Projekt förderunschädlich beginnen zu können.
- Aus der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns kann jedoch kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
- Ausgaben für Planungsleistungen, die ohne genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn getätigt wurden, können nicht anerkannt werden.
Zuständig für die Genehmigung ist die jeweils örtlich zuständige Regierung.
Ist die Förderung mit anderen ggf. auch staatlichen Förderungen kombinierbar?
- Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (des Freistaats Bayern) ist grundsätzlich ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung).
- Zuschüsse anderer öffentlicher Zuwendungsgeber (insb. Bezirk, Landkreis, Gemeinde/Stadt) sind dagegen möglich und erwünscht.
- Eine gleichzeitige Förderung aus EU-Mitteln oder Bundesmitteln ist möglich (Ausnahme: Vorhaben des Internationalen Ideenaustausches).
- Weitere private Fördermittelgeber sind möglich, wie z.b. Stiftungen, örtliche Banken, Sponsoring, Spenden durch Organisationen und Private.
Wie oft darf ein Antrag gestellt werden?
- Nach maximal 4-jähriger Förderung ist eine Förderpause von mindestens einem Jahr einzuhalten.
- Maximal zwei parallel laufende Anträge innerhalb eines Schuljahres für verschiedene Projekte sind grundsätzlich möglich.