Nichtbestehen einer Jahrgangsstufe
„Vorrückungserlaubnis nicht erhalten“
Eine Nachricht wie diese löst oft Ratlosigkeit und manchmal auch Verzweiflung aus. In solchen Fällen steht die staatliche Schulberatung unterstützend zur Seite und hilft aus den Möglichkeiten einen passenden weiteren schulischen Weg zu finden.
Im Folgenden sind Informationen zu verschiedenen Möglichkeiten dargestellt:
Wiederholung
Wenn die Lücken in den einzelnen Unterrichtsfächern zu groß geworden sind und die Leistungen in den Vorrückungsfächern nicht ausreichen, ist es manchmal sinnvoll, eine Jahrgangsstufe zu wiederholen.
Freiwilliges Wiederholen/Rücktritt
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist ein Freiwilliges Wiederholen oder ein Zurücktreten möglich. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
Vorrücken auf Probe
Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an Mittelschulen in Mittlere-Reife-Klassen oder an Realschulen bzw. Gymnasien in den Jahrgangstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Die Probezeit dauert i.d.R. bis zum 15. Dezember des darauffolgenden Schuljahres.
Nachprüfung
Die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 bis 9 an Realschulen, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben oder Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 bis 9 am Gymnasium, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.
Die Prüfung findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt. Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
Notenausgleich
In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 an der Mittelschule kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern eine Note 1 oder zwei Noten 2 oder drei Noten 3 erteilt wurden und das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 (ausgenommen im Fach Deutsch) ausweist.
Die Möglichkeit des Notenausgleichs erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums.
Besondere Prüfung
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Jahrgangsstufe 10, welchen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können an der Besonderen Prüfung teilnehmen. Diese erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. Mit Bestehen dieser Besonderen Prüfung erwerben die Schülerinnen und Schüler den mittleren Schulabschluss.
Verbot des Wiederholens
Unter bestimmten Bedingungen darf eine Jahrgangsstufe an der aktuellen Schulart nicht mehr wiederholt werden, so dass ein Schulwechsel erforderlich ist.