Das sollten Sie wissen, das müssen Sie wissen

Paragraph

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) sind die Lehrkräfte verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und § 9 Abs. 2 der Lehrerdienstordnung (LDO).

In den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern – KMBek vom 07.09.2011 (Az.: II.5 – 5 P 4010.2 – 6. 60 919) – wird die Bereitschaft zur Fortbildung unter Punkt 2.2.2 („Beurteilung der Eignung und Befähigung“), Unterpunkt 3 („Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“) gewürdigt.

Das Staatsministerium hat mit KMBek vom 9. August 2002, KWMBl I Nr. 16/2002 S. 260-263 („Lehrerfortbildung in Bayern“), die Rahmenbedingungen für die Planung und Organisation der Lehrerfortbildung in Bayern geregelt. Zur Optimierung der Planungssicherheit und der Qualität von Lehrerfortbildung sieht dieses Gesamtkonzept „Lehrerfortbildung in Bayern“ folgende Regelungen vor:

• Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung des Lehrerbildungsgesetzes auf zwölf Tage (à 5 Stunden zu 60 Minuten) innerhalb von vier Jahren
• Reflexion von Fortbildungsschwerpunkten einer Lehrkraft im Rahmen des Mitarbeitergesprächs mit der Schulleitung
• Verpflichtung der Schulen zur Erstellung von Fortbildungsplänen für die schulinterne Lehrerfortbildung

Mit KMS vom 02.12.2019 (Az.: IV.9-BP4112.0/34/2) wurde festgelegt, dass für Lehrkräfte nichtstaatlicher Schulen anlässlich der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen ein Unkostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung von 56,00 € pro Tag erhoben wird.

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