Die Versetzung: Anträge und Merkblätter

Versetzung an eine andere Schule in Bayern
Grund- und Mittelschulen
Im Bereich der Grund- und Mittelschulen sind die jeweiligen Bezirksregierungen für Versetzungen zuständig. Versetzungsgesuche sind dorthin zu richten.
Die Internetseiten der jeweiligen Regierungen
Direktbewerbungsverfahren
Die Regierungen von Oberfranken, Unterfranken und Schwaben haben für Lehrkräfte mit Lehramt an Grund- oder Mittelschulen zum Schuljahr 2014/2015 erstmals schulbezogene Stellen ausgeschrieben, auf die Direktbewerbungen regierungsbezirksübergreifend möglich sind.
Auch zum Schuljahr 2017/2018 ist ein Direktbewerbungsverfahren vorgesehen. Informationen dazu werden rechtzeitig veröffentlicht.
Förderschulen
Im Bereich der Förderschulen sind die jeweiligen Bezirksregierungen für Versetzungen zuständig. Versetzungsgesuche sind dorthin zu richten.
Gymnasien
- Antrag auf Versetzung bzw. Rückkehr in den Schuldienst (staatl. Gymnasien) - Merkblatt pdf, 569 KB
- Antrag auf Versetzung bzw. Rückkehr in den Schuldienst (staatl. Gymnasien) - Formular pdf, 609 KB
- Karte der staatlichen Gymnasien in Bayern pdf, 720 KB
- Datenschutzhinweise pdf, 426 KB
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Versetzung
Kann schon etwas zu meinem Versetzungsantrag/ zu meiner Rückkehr aus der Beurlaubung (Elternzeit, Ausland, Universität) gesagt werden?
Aktuell sind leider noch keine Auskünfte hierzu möglich. Die Bedarfsmeldungen der Schulen bzw. die Versetzungsgesuche werden derzeit noch ausgewertet.
Entscheidungen über die Einsatzorte der Rückkehrer aus der Beurlaubung und über Versetzungen werden bis Anfang Juli getroffen und umgehend den Stammschulen der Lehrkräfte mitgeteilt, so dass Sie schnellstmöglich Informationen bekommen werden.
Was muss ich im Rahmen einer angestrebten Versetzung hinsichtlich eines ausreichenden Masernschutzes gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beachten?
Die bundesgesetzliche Regelung sieht insbesondere vor, dass die Schulleitung den Immunstatus der an ihrer Schule beschäftigten Lehrkräfte in Bezug auf Masern überprüft und dies dokumentiert. Die Nachweispflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.
Das Masernschutzgesetz stellt in Bezug auf die Nachweispflicht auf die jeweilige Einrichtung, sprich auf jede einzelne Schule ab. Dies bedeutet, dass jeder Einrichtungswechsel, insbesondere eine Versetzung, seit 01.03.2020 die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Sinne des Masernschutzgesetzes vor Antritt an der jeweiligen Schule auslöst.
Sofern Sie einen Versetzungsantrag gestellt haben, wird Ihre Schulleiterin/Ihr Schulleiter einen Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes einfordern, sodass Ihr Antrag aufrechterhalten werden kann.
Wann bekommen Lehrkräfte der Mobilen Reserve eine Auskunft über die Einsatzschule des nächsten Schuljahres?
Die Einsatzschule des nächsten Schuljahres wird den Mobilen Reserven im Regelfall ab ca. Mitte Juli auf dem Dienstweg bekannt gegeben. Telefonische Auskünfte hierzu sind nicht möglich.
Realschulen
- Informationen zu Versetzungen auf den Seiten des bayerischen Realschulnetzes
- Online-Portal zur Wiederverwendung und Versetzung an staatlichen Realschulen
Berufliche Schulen
Lehrkräfte staatlicher beruflicher Schulen können jährlich auf dem Dienstweg einen Antrag auf Versetzung weg von ihrer jetzigen Stammschule zu möglichen staatlichen Zielschulen stellen. Die Antragstellung erfolgt in der Zeit vom 1. Februar 2024 bis einschließlich 29. Februar 2024 über eine webbasierte Eingabe durch den/die Versetzungsbewerber/-in nach Erhalt der persönlichen Zugangsdaten (Kennwort) über die Schulleitung.
- Handschriftlich ausgefüllte Anträge/handschriftliche Ergänzungen bzw. nicht über das Online-Portal gestellte Anträge können nicht in das Versetzungsverfahren einbezogen werden
- Das Online-Portal wird mit Ablauf des 29. Februar 2024 für die Lehrkraft geschlossen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich
- Rücknahmen von Versetzungsanträgen sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen
- Online-Portal "Antragsverfahren Versetzung-Online" im Bereich der staatlichen beruflichen Schulen inkl. FOSBOS zum Schuljahr 2023 / 2024
- Informationsblatt zum Versetzungsverfahren für den Bereich der beruflichen Schulen 2023 pdf, 150 KB
Lehrkräfte staatlicher beruflicher Schulen, die zum Schuljahr 2023/2024 an eine nichtstaatliche Schule (z. B. kommunale Schule) versetzt werden möchten, teilen auf dem Dienstweg über die Schulleitung ihre Versetzungsabsicht formlos mit und beantragen hierfür die entsprechende Freigabe der Schulleitung über die zuständige Regierung bzw. bei Lehrkräften an FOSBOS beim Staatsministerium. Die Bewerbung erfolgt von der Lehrkraft selbst an der gewünschten Schule unter Vorlage der o. g. Freigabeerklärung, ohne dass es einer Erfassung im Online-Portal bedarf.
Staatliche Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für Gymnasien, die derzeit nicht an einer staatlichen beruflichen Schule beschäftigt sind und zum Schuljahr 2023/2024 an eine staatliche Fachoberschule/Berufsoberschule (FOSBOS) oder Wirtschaftsschule versetzt werden möchten, stellen auf dem Dienstweg einen ihrer Schulart entsprechenden Versetzungsantrag und werden nicht über das Online-Portal für Lehrkräfte der staatlichen beruflichen Schulen erfasst. Damit der Antrag auf Rückkehr in den Schuldienst / Versetzung (staatliche Gymnasien) bereits im vorgezogenen Versetzungsverfahren an staatlichen beruflichen Schulen berücksichtigt werden kann, ist dieser in schriftlicher Form auf dem Dienstweg möglichst frühzeitig einzureichen. Versetzungsanträge, die von der gymnasialen Stammschule auf dem Postweg weitergeleitet werden und vor dem 1. März 2023 im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Ref. V.7 eingehen, können grundsätzlich im vorgezogenen Versetzungsverfahren an FOSBOS und Wirtschaftsschulen berücksichtigt werden.
Zusätzlich besteht im sog. offenen Versetzungsverfahren die Möglichkeit einer Bewerbung in der Zeit vom 28. April 2023 bis einschließlich 13. Juni 2023 auf die im Direktbewerbungsverfahren ausgeschriebenen freien und besetzbaren Stellen an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOSBOS) sowie Wirtschaftsschulen. Darüber hinaus können im anschließenden Zuweisungsverfahren bei weiteren Bedarfen ggf. noch offene Versetzungsanträge von Gymnasiallehrkräften berücksichtigt werden. Die Freigabeerklärung der abgebenden Stelle ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung im Versetzungsverfahren an staatlichen beruflichen Schulen. Informationen finden Sie unter diesem Link.
Bei erfolgreicher Versetzungsoption an eine berufliche Schule (FOSBOS oder Staatliche Wirtschaftsschule) ist die Berücksichtigung des Versetzungsantrags innerhalb der staatlichen Gymnasien im gleichen Schuljahr nicht mehr möglich.
Lehrkräfte von nichtstaatlichen beruflichen Schulen (z. B. kommunale oder außerbayerische Lehrkräfte) bewerben sich als Freie Bewerberinnen bzw. Bewerber auf die im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens ausgeschriebenen Stellen und werden nicht über das Online-Portal erfasst. Informationen hierzu unter diesem Link.