Informationen zu Teilzeit und Altersteilzeit

Lehrer lächelnd vor Tafel


Teilzeit/Altersteilzeit im Rahmen einer normalen Beschäftigung

Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit von Lehrern an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Berufsschulen

Die Personalverwaltung von staatlichen Lehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Berufsschulen liegt bei den Bezirksregierungen, nicht beim Ministerium. Lehrkräfte dieser Schularten finden die Formulare bei ihrer zuständigen Regierung.

Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit von Lehrkräften an staatlichen Realschulen

Für die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung gibt es - jenseits der gesondert dargestellten Altersteilzeit - mehrere beamtenrechtliche Gründe, die in folgender Tabelle dargestellt sind:

Teilzeitart / Beurlaubung (Artikel)
• Antragsteilzeit (Art. 88 Abs. 1 BayBG) 
• familienpolitische Teilzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG)
• Teilzeit in Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG)

Die Beantragung von Antragsteilzeit, familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit erfolgt in einem standardisierten Verfahren mit Formular ausschließlich über die Stammschule der Lehrkraft und bereits im Frühjahr vor dem jeweils kommenden Schuljahr. Die Teilzeitanträge sind Grundlage für die späteren Teilzeitgenehmigungen durch das Staatsministerium.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Festlegungen über den Teilzeitumfang für ein gesamtes Schuljahr getroffen werden müssen und für die Lehrkräfte kein Anspruch auf eine Teilzeitänderung zum Beginn des 2. Halbjahres besteht. Besteht ein dienstliches Interesse, sind solche Änderungen allerdings möglich.

Antragsteilzeit:
Soweit dienstliche Belange, wie insbesondere Lehrermangel in Fächern der Lehramtsbefähigung der antragstellenden Lehrkraft, nicht entgegenstehen, kann Antragsteilzeit nach Art. 88 Abs. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 2 TV-L in Form einer Arbeitszeitermäßigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Unterrichtspflichtzeit mindestens 13 bzw. 15 WStd., ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto) bewilligt werden. Für nähere Auskünfte, welche Fächerverbindungen diesbezüglich für ein bestimmtes Schuljahr in Betracht kommen, wenden sich die Lehrkräfte an die Schulleitung der Stammschule.

 Familienpolitische Teilzeit/Teilzeit in Elternzeit:
Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 1 TV-L zur Kinderbetreuung oder zur Pflege eines Angehörigen in Form einer Arbeitszeitermäßigung bis zum gesetzlichen Mindestumfang einer Unterrichtspflichtzeit von 5 bzw. 6 Wochenstunden, ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto, zu gewähren. Eine solche Mindestwochenstundenzahl besteht bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gem. Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG nicht. 

  • Aushilfen bzw. nebenamtlich und nebenberuflich eingesetzte Lehrkräfte (Umfang der Unterrichtspflichtzeit wird vertraglich festgelegt; Zuständigkeit: Regierung
  • Vorübergehend genehmigte Stundenreduzierung aus gesundheitlichen Gründen
  • begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG
  • arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nach Art. 90 BayBG
  • Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
  • Sabbatjahrmodelle nach Art. 88 Abs. 4 BayBG
  • Teilbeurlaubung
  • Teilabordnungen

Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien

Für die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung gibt es mehrere beamtenrechtliche Gründe, die in folgender Tabelle dargestellt sind:
 

Teilzeitart / BeurlaubungArtikelAntragsteilzeitArt. 88 Abs. 1 BayBGfamilienpolitische TeilzeitArt. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBGTeilzeit in ElternzeitArt. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBGarbeitsmarktpolitische BeurlaubungArt. 90 BayBGAltersteilzeitArt. 91 BayBG

 

 

Die Beantragung von Antragsteilzeit, familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit erfolgt in einem standardisierten Verfahren mit Formular ausschließlich über die Stammschule der Lehrkraft und bereits im Frühjahr vor dem jeweils kommenden Schuljahr. Die Teilzeitanträge sind Grundlage für die späteren Teilzeitgenehmigungen durch das Staatsministerium.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Festlegungen über den Teilzeitumfang für ein gesamtes Schuljahr getroffen werden müssen und für die Lehrkräfte kein Anspruch auf eine Teilzeitänderung zum Beginn des 2. Halbjahres besteht. Be-steht ein dienstliches Interesse, sind solche Änderungen allerdings möglich.

Antragsteilzeit:
Bei Lehrkräften mit Fächerverbindungen, in denen kein Lehrermangel herrscht, kann Teilzeit nach Art. 88 Abs. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 2 TV-L (Antragsteilzeit) im gesetzlich möglichen Umfang bewilligt werden (mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und somit mindestens 12 bzw. 14 WS, ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto), wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Nähere Auskünfte, welche Fächer diesbezüglich für ein bestimmtes Schuljahr in Betracht kommen, erteilen die Stammschulen der Lehrkräfte.

Familienpolitische Teilzeit/Teilzeit in Elternzeit:
Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 1 TV-L (familienpoliti-sche Teilzeit) zur Kinderbetreuung oder zur Pflege eines Angehörigen ist – un-abhängig von der Fächerkombination – entsprechend dem Antrag der Lehrkraft unter Beachtung des gesetzlichen Mindestumfangs von 5 bzw. 6 Wochenstun-den (wissenschaftlicher bzw. nichtwissenschaftlicher Unterricht), ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto, zu gewähren. Eine solche Mindestwochenstundenzahl besteht bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gem. Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG nicht.


Folgende Fälle sind kein Bestandteil des dargestellten Teilzeitverfahrens:

 

 

  • Aushilfen bzw. nebenamtlich und nebenberuflich eingesetzte Lehrkräfte (Umfang der Unterrichtspflichtzeit wird durch einen Vertrag mit der zuständi-gen Regierung festgelegt)
  • vorübergehend genehmigte Stundenreduzierung aus gesundheitlichen Gründen
  • begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG
  • arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nach Art. 91 BayBG
  • Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
  • Sabbatjahrmodelle nach Art. 88 Abs. 4 BayBG
  • Teilbeurlaubung (z. B. für Kompaktstudium)
  • Teilabordnungen

Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit von Lehrkräften an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Für die Lehrkräfte an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen gelten die Erläuterungen zu Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien.

Teilzeit im Rahmen einer Vertretungstätigkeit

Teilzeit in Elternzeit

Auch Lehrkräfte in Elternzeit können als Vertretungskräfte in Teilzeitbeschäftigung gewonnen werden.

Voraussetzungen für eine Tätigkeit während der Elternzeit:

  • Die Lehrkraft kann Beamter oder Arbeitnehmer sein. Der Beamte wird als Vertretungskraft im Beamtenverhältnis auf der Grundlage der Urlaubsverordnung, der Arbeitnehmer wird als Vertretungskraft im Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes tätig.
  • Ein entsprechender Antrag muss von der Lehrkraft gestellt werden.

Umfang der Vertretungstätigkeit
Die Tätigkeit darf höchstens 30 Wochenstunden betragen. Dies entspricht bei Lehrkräften - je nach Unterrichtspflichtzeit - zwischen 16 und 21 Wochenstunden (siehe Übersicht).

Vergütung
Bei Teilzeit als Beamter erfolgt anteilige Besoldung; bei Beschäftigung als Arbeitnehmer wird ein anteiliges Entgelt nach TV-L bezahlt.
Hinweis: Das Bundesfamilienministerium hat einen Elterngeldrechner installiert, der es den Betroffenen ermöglicht, ihr individuelles Elterngeld (unter Beachtung der Einkommensgrenzen und des Familieneinkommens) selbst zu berechnen. Unter www.bmfsfj.de „Elterngeldrechner online“ ist dieser abrufbar.

Steuerrecht
Bei Teilzeit als Beamter und bei Teilzeit als Arbeitnehmer ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) ist bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.

Kranken- und Rentenversicherung

  • Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamter besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden) besteht die Möglichkeit, auch bei einer (Teilzeit-) Beschäftigung als Beamter während der Elternzeit Beiträge für eine beihilfekonforme Krankenversicherung anteilig erstattet zu bekommen; das gilt aber bis höchstens im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit. Wegen der Vielfalt der Fallgestaltungen wird dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.
  • Arbeitnehmer bleiben während der Elternzeit - ohne Beschäftigung - in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin versichert, und zwar beitragsfrei - dies aber nur für die Dauer des Bezugs von Elterngeld (Beratung durch die zuständigen Versicherungsträger wird dringend angeraten); in der Rentenversicherung werden die Zeiten (teilweise) als Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Bei Aufnahme einer (Teilzeit-) Tätigkeit als Arbeitnehmer entsteht Sozialversicherungspflicht, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor: Siehe Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind.

Beihilferecht
Bei Beamten besteht während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen, dessen Umfang sich nach dem Beihilferecht richtet.
Für neu eingestellte Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Er ist wegen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung auch nicht notwendig; bei sog. Altfällen (früherer Beihilfeanspruch) kann sich auch ein Beihilfeanspruch für Angestellte ergeben. Es wird dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.

Teilzeitaufstockung

Die Tätigkeit als Vertretungskraft während einer Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Dabei wird der Umfang der Teilzeit aufgestockt; ein formloser Antrag genügt. Bei der Teilzeitaufstockung ist zu beachten:

Umfang der Aufstockung (Dienst- bzw. Tarifrecht)

  • Bei einem nicht nur vorübergehenden (d.h. für mindestens drei Monate bestehenden) Mehrbedarf kann das Teilzeitmaß erhöht werden; dies wird i. d. R. bereits bei Genehmigung der Teilzeit schon als Vorbehalt angebracht. Eine wesentliche Erhöhung des Stundenmaßes einer Lehrkraft kann nur einvernehmlich vorgenommen werden, weil die Genehmigung der Teilzeit auf einem Antrag der Lehrkraft beruht.
  • Bei vorübergehendem Mehrbedarf erfolgt i.d.R. Anordnung von Mehrarbeit; dies ist keine Teilzeitaufstockung.

Vergütung (Besoldungs- bzw. Tarifrecht)
Bei Beschäftigung als Beamter wird eine anteilige Besoldung gewährt, bei Beschäftigung als Arbeitnehmer ein anteiliges Entgelt nach Tarifvertrag (TV-L) bezahlt.

Steuerrecht
Bei Teilzeit als Beamter und bei der Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer und ggf. (jeweils) deren Erhöhung ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden ist bis zur Höhe von derzeit insgesamt 2.100,- € im Jahr auf Antrag steuerfrei (vgl. auch unten „Hinweis“). Eine Unterrichtstätigkeit beträgt nur „wenige Stunden“, wenn ihr Umfang weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten, also weniger als ein Drittel der Unterrichtspflichtzeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft der entsprechenden Schulart, beträgt. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.

Kranken– und Rentenversicherung
Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamter besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Die (Teilzeit-)Tätigkeit als Arbeitnehmer unterliegt der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor: Siehe Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind.

Beihilferecht
Bei der (Teilzeit-) Beschäftigung als Beamter besteht Beihilfeanspruch.
Als Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht (s.o.) abgesichert.
Weitere Informationen zum Beihilferecht geben die Beihilfestellen beim Landesamt für Finanzen bzw. sind aus der Broschüre Das bayerische Beihilferecht ersichtlich.

Hinweis
Nachfragen zur Rentenversicherung und zur Steuerbefreiung beim Landesamt für Finanzen - Bezügestelle - werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen.

Vertretungstätigkeit während der Altersteilzeit

Auch eine bestehende Altersteilzeit schließt die Beschäftigung als Vertretungskraft nicht aus. Das gilt sowohl für die Altersteilzeit im Teilzeitmodell als auch im sog. Blockmodell.

Formen der Altersteilzeit bei Beamten:

  • Bei Altersteilzeit von Beamten im Teilzeitmodell besteht der Umfang der Arbeitszeit aus der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit.
  • Beim Blockmodell wird der Umfang der Arbeitszeit ebenfalls mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bestimmt. Zunächst arbeitet der Beamte im bisherigen Umfang (i.d.R. also als Vollbeschäftigter) weiter, nach der Hälfte des Bewilligungszeitraumes der Altersteilzeit wird er aber völlig von der Arbeitsleistung freigestellt.

Formen der Altersteilzeit bei Arbeitnehmern:
Die Altersteilzeit von Arbeitnehmern erfolgt nach dem einschlägigen Tarifvertrag in ähnlicher Weise wie bei Beamten.

Umfang einer Beschäftigung während der Teilzeit:

  • Beamte:
    • Entsteht in der Freistellungsphase eines Beamten ein Bedarf, den Beamten weiter oder wieder zu beschäftigen und ist er damit einverstanden, kann dies durch eine Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht (Siehe Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind)
  • erfolgen.
    • In der Arbeitsphase im Blockmodell bzw. beim Teilzeitmodell erfolgt eine zusätzliche Tätigkeit als Mehrarbeit.
  • Arbeitnehmer: Während des vereinbarten Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit darf keine (zusätzliche) Beschäftigung ausgeübt werden, welche die Geringfügigkeitsgrenze (Arbeitsentgelt mtl. nicht mehr als 400,- €) übersteigt:
    • Bei einer wegen der Geringfügigkeitsgrenze unzulässigen Beschäftigung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen.
    • Gleiches gilt in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell bzw. beim Teilzeitmodell für Mehrarbeit / Überstundenentgelt über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus.

    Vergütung

    Beamte:
    Die Bezahlung für nebenamtlichen Unterricht bei Beamten während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfolgt nach Stundensätzen, die der Höhe nach den Stundensätzen bei angeordneter und zur Auszahlung kommender Mehrarbeit entsprechen.
    In der Arbeitsphase der Altersteilzeit bzw. beim Teilzeitmodell werden bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit die entsprechenden Stundensätze gezahlt (siehe Mehrarbeit).

    Arbeitnehmer:
    In der Freistellungsphase der Altersteilzeit wird für die Vertretungstätigkeit ein Entgelt gezahlt, das sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag richtet. Es kann sich aber nur um die Bezahlung für wenige Stunden handeln, weil ansonsten die Geringfügigkeitsgrenze (s. o.) überschritten würde.
    In der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erfolgt eine Bezahlung nach den Stundensätzen für Mehrarbeit (siehe Mehrarbeit) wie bei Beamten.
    Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit oder bei Teilzeit vor der Altersteilzeit und anschließendem Blockmodell auf der Grundlage der bisherigen Teilzeit wird bei Aufstockung der Arbeitszeit bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten ein anteiliges tarifliches Entgelt gezahlt.

    Steuerrecht
    Bei der Beschäftigung als Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) und bei nebenamtlichen Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamter) ist eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.

    Kranken- und Rentenversicherung

    Beamte:
    Der nebenamtliche Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamter) wird sozialversicherungsfrei ausgeübt.

    Arbeitnehmer:
    Die Tätigkeit als Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) unterliegt i.d.R. der Sozialversicherungspflicht (der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern wird insoweit empfohlen), es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung (Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind) vor.
    Wegen der Konsequenzen im Hinblick auf die Aufstockungsleistungen wird im Arbeitnehmerbereich eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus i.d.R. nicht in Frage kommen.

    Beihilferecht

    Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamter besteht Beihilfeanspruch. Da während der Gesamtdauer der Altersteilzeit das Beamtenverhältnis bestehen bleibt, ändert sich auch am Beihilfeanspruch durch die (zusätzliche) Beschäftigung „im Nebenamt“ nichts.
    Erstmals als Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte (auch Altersteilzeit) haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht (s.o.) abgesichert.

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