Schule in Bayern - Die rechtlichen Grundlagen

Lupe mit Paragraph

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Bayern bilden die Grundlage aller schulischen Gesetze und Verordnungen. Sie finden in diesen beiden Rubriken neben dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) auch alle Schulordnungen.
In der Rubrik "Bekanntmachungen" werden konkrete juristische Aussagen zu schulischen Themen getroffen.

Die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ)

Schulleben

Geschenke für Lehrer

Lehrkräfte müssen wie alle Beamte jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen.

Eine geringwertige Aufmerksamkeit als Ausdruck der persönlichen Verbundenheit, die sich im Lauf eines oder mehrerer Schuljahre eingestellt hat, wäre jedoch nicht zu beanstanden. Feste Grenzen, bis zu welchem Gesamtbetrag Aufmerksamkeiten unbedenklich sind, gibt es aber nicht. Hier sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten.

Selbstverständlich gibt es keine Verpflichtung von Eltern, sich an einem Geschenk für Lehrkräfte zu beteiligen.

Wie ist die Kostenfreiheit des Schulwegs geregelt?

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.  Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen:

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin oder Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab SJ 2023/ 2024; bisher 490 € pro Familie und Schuljahr) übersteigen. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass die nächstgelegene Schule besucht wird und dass der Schulweg länger als 3 km ist.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise. Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Gibt es Unterrichtsausfall bei Sturm, Hagel, Unwetter?

Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, den Schulunterricht in einzelnen oder mehreren Regionen ausfallen zu lassen.

Für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen auf Landkreisebene sog. lokale Koordinierungsgruppen Schulausfall zuständig, die sich grundsätzlich aus dem fachlichen Leiter oder der fachlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts als Vertreter für den Volks- und Förderschulbereich sowie aus je einem Schulleiter oder einer Schulleiterin als Vertreter für die übrigen Schularten zusammensetzt. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks trifft die Entscheidung eine sog. regionale Koordinierungsgruppe Schulausfall an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke.

Die Entscheidung der Koordinierungsgruppen ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen) bzw. für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der Regierung bestimmten Landkreise (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks). Damit ist sichergestellt, dass nicht an Schulen verschiedener Schularten desselben Einzugsbereichs unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.
Um die Entscheidung über einen Unterrichtsausfall möglichst rasch an die Öffentlichkeit weiter geben zu können, werden die Radiosender über eine zentrale Datenbank des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Entscheidung informiert. Der Bayerische Rundfunk und der bayernweite Rundfunksender Antenne Bayern stellen die Informationen jeweils auf ihrer Homepage (www.antenne.de bzw. www.br-online.de) zur Verfügung. Zudem können bei Antenne Bayern unter der Telefonnummer 0800-994 1000 (Hörerservice, gebührenfrei) und beim Bayerischen Rundfunk (B3 Hörerservice) unter der Telefonnummer 01805/333 031 Auskünfte eingeholt werden.

Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden sind über diese Regelungen informiert. Den Schülern und Eltern wird empfohlen, von den Informationsmöglichkeiten des Bayerischen Rundfunks, von Antenne Bayern und der Lokalsender Gebrauch zu machen.
Für Schüler, die die Mitteilung über den Unterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beschäftigung in der Schule zu gewährleisten; die Lehrkräfte haben deshalb - wie an anderen Tagen - ihren Dienst anzutreten.

Ab welchen Temperaturen gibt es "hitzefrei"?

Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzungen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann, existiert nicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung von „hitzefrei“ nicht möglich ist. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im alleinigen Verantwortungsbereich der Schulleitungen, denen insoweit ein Organisationsermessen zusteht. Dies ist Ausfluss der gesetzlich verankerten Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen. Demnach trägt die Schulleitung die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung für die Schule. Dies gibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit, an Tagen mit besonders heißen Temperaturen den Unterricht ausnahmsweise vorzeitig zu beenden.
Bei ihrer Entscheidung hat die Schulleitung die konkrete Situation an der Schule zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zu berücksichtigende Faktoren sind hierbei neben den raumklimatischen Verhältnissen in den Schulgebäuden insbesondere die Schülerbeförderung, die durch eine vorzeitige Unterrichtsbeendigung nicht gefährdet sein darf, sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Maßnahmen wie z.B. der Verlagerung des Unterrichts in kühlere Räume, durch die der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden kann.

Diese Rechtslage ermöglicht es, auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten nicht nur flexibel, sondern vor allem der konkreten Situation entsprechend angemessen zu reagieren.

Kann in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beantragt werden?

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er wird dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Mit diesen Umständen sind sowohl schulische als auch private Belange gemeint, die sorgfältig abgewogen werden müssen. 

Warum hängen Kreuze in Klassenzimmern?

Das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern von Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren ist in Art. 7 Abs. 4, 7a Abs. 6, 19 Abs. 4 Satz 2 BayEUG geregelt. Hier ist folgendes bestimmt:

(4) 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.

Diese Regelung gilt vom Grundsatz her auch für andere Schularten.
 

Ist politische oder kommerzielle Werbung an Schulen in Bayern erlaubt?

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) enthält sowohl ein grundsätzliches Verbot kommerzieller Werbung als auch ein grundsätzliches Verbot politischer Werbung an Schulen.

Der Wortlaut des Art. 84 BayEUG ist wie folgt:
(1) 1 Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. 2 Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.
(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. 2 Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 3 Die bzw. der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen.


Zum Verbot kommerzieller Werbung:
Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor Beeinflussung durch kommerzielle Werbung, ferner der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs. Schulen sollen nicht zum Schauplatz von Werbekampagnen werden, der Unterricht nicht durch die Verteilung von Werbematerial und Produkten gestört werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die angebotenen Produkte hochwertig und nützlich sind oder nicht. Das Verbot bezieht sich auf Gegenstände aller Art, also auch schulbezogene Artikel wie Schreib- und Zeichengeräte und Sportbedarf. Von diesem Verbot gibt es jedoch Ausnahmen im schulischen Interesse, danach können insbesondere Sammelbestellungen von Lernmitteln gerechtfertigt sein. In den Schulordnungen (z.B. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 Bayerische Schulordnung, BaySchO) ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Sammelbestellungen und die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten entscheidet.

Zum Verbot politischer Werbung:
Das Verbot dient dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts, nämlich der Vermeidung der Indoktrinierung der Schüler in der Schule und der Funktionsfähigkeit der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den gleichermaßen schutzwürdigen Interessen der anderen Schüler und deren Erziehungsberechtigten an einem geordneten Unterrichtsbetrieb. Unzulässige politische Werbung sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung durch eine Partei oder eine sonstige einem bestimmten politischen Ziel verpflichtete Gruppe dienen. Das Verbot unterbindet jedoch keineswegs die politische Meinungsäußerung im Schulbereich. Zulässig ist grundsätzlich die politische Diskussion zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern oder unter diesen Personengruppen. Zudem enthält Art. 84 Abs. 3 BayEUG eine Ausnahme vom Verbot politischer Werbung im Schulbereich. Danach dürfen Schüler Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten und ähnliche Zeichen mit politischem Inhalt im Schulbereich tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Denn das Tragen solcher Zeichen ist eine Form der zulässigen Meinungsäußerung.

Ob eine Handlung als unzulässige kommerzielle oder politische Werbung einzustufen und als solche ggf. ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall.

Ab welcher Jahrgangsstufe müssen Schüler gesiezt werden?

Eine rechtliche Regelung bezüglich des Gebrauchs der Anredeformen "Du" oder "Sie" existiert nicht. An manchen Schulen ist aber von der Jahrgangsstufe 10 an das "Sie", sozusagen als Gewohnheitsrecht, eingeführt. Häufig bitten Schüler aber auch ihre Lehrer, beim vertrauten "Du" zu bleiben. Ein offenes Gespräch zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern ist stets der beste Weg, um zu einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung zu gelangen. Dieser Gedanke kommt auch in Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zum Ausdruck: "Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen."

Welche Regelungen gibt es bei einem Diebstahl, z.B. von einem Kleidungsstück, in der Schule?

Ausgangslage ist das Bestreben, die Schüler zu einer Vertrauensgemeinschaft zu erziehen. Die Schule kann und soll daher grundsätzlich von dem vertrauensvollen und ehrlichen Miteinander der Schüler ausgehen.

Gleichwohl muss die Schule die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze der Vermögensgegenstände der Schüler treffen. Denn durch die schulische Aufsichtspflicht soll neben der Verhinderung von Körperschäden auch verhindert werden, dass den Schülern Vermögensschäden entstehen. Diese Verpflichtung trifft in erster Linie den Träger des Schulaufwands. So ist dieser verpflichtet, die von den Schülern berechtigterweise in die Schule mitgebrachten Gegenstände durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Die Anforderungen dürfen insoweit allerdings nicht überspannt werden. Die Schule muss und kann nicht anstelle der Schüler die Sorge für sämtliche von den Schülern mitgebrachten Gegenstände übernehmen. Insbesondere muss sie grundsätzlich nicht dafür Sorge tragen, dass die Schüler während der Unterrichtszeit sämtliche Wertgegenstände in diebstahlssicheren Schließvorrichtungen verwahren können. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schule verlangt, dass die Schüler bestimmte Gegenstände wie Kleidung und Schmuck ablegen, wie etwa während des Sportunterrichts. Wenn die Schule den Schülern wie in diesem Fall die Möglichkeit nimmt, selbst ihre eigenen Gegenstände sorgsam zu verwahren, dann muss sie dafür Sorge tragen, dass die Gegenstände während dieser Zeit angemessen gesichert oder beaufsichtigt sind wie etwa durch die Einrichtung abschließbarer Schränke.

Verletzt die Schule schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, ihre Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und kommt es zu einem Diebstahl in der Schule, so kann dies Haftungsansprüche des Geschädigten auslösen. So können diesem Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, erwachsen. Bei Fahrlässigkeit kommt Amtshaftung allerdings nur in Betracht, wenn der Dieb nicht ermittelt und/oder zur Schadensersatzleistung nicht veranlasst werden kann, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Deshalb ist stets die Erstattung einer Strafanzeige, ggf. gegen unbekannt, ratsam. Kann der Dieb ermittelt werden, dann kommen in erster Linie Herausgabe- bzw. Schadensersatzansprüche gegen diesen in Betracht.
Die Haftung der Schule entfällt, wenn der Schaden trotz ausreichender Schutzmaßnahmen eingetreten ist oder vom Schüler selbst durch Unachtsamkeit oder Nichtbefolgung von Sicherungsvorschriften ermöglicht wurde.

Welche Punkte sollten hinsichtlich der Schultasche und deren Gewicht mit bedacht werden?

Bei der Auswahl der Schultasche sollte Wert auf Ergonomie, Funktionalität und Sichtbarkeit gelegt werden. Detaillierte Informationen hierzu bietet u. a. das Verbraucherschutzinformationssystem Bayern (VIS) unter www.vis.bayern.de > Produkte und Energie > Spielwaren > Schwere Lasten – bunt verpackt. Wissenswertes zum Thema Schulranzen.
Auch die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) informiert auf ihrer Homepage und mit der dort abrufbaren Broschüre Schulranzen: sichtbar, ergonomisch und funktional der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung über Auswahlkriterien für einen geeigneten Schulranzen.

Eine amtliche Regelung hinsichtlich eines zulässigen Höchstgewichts der Schultasche gibt es nicht. Die Reduktion ihres Gewichts kann jedoch durch eine Vielzahl an Möglichkeiten erreicht werden.

Eine erste Maßnahme besteht darin, darauf zu achten, dass die Kinder nicht unnötig Gewicht tragen, indem sie Bücher oder andere Schulsachen mitnehmen, die sie in der Schule nicht brauchen. Hier sind die Erziehungsberechtigten wie auch die Lehrkräfte gleichermaßen gefordert. Insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler sollten regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass nicht benötigte Bücher zuhause zu lassen sind.

Die Schülerinnen und Schüler können sich aber auch untereinander absprechen. In der Regel genügt in vielen Fächern ein Buch für Banknachbarn. In Fächern, in denen mehrere Bücher verwendet werden, ist es zumeist nicht nötig, alle Bücher jedes Mal mitzunehmen. Hier sollten die Lehrkräfte darauf achten, dass die Schülerinnen und Schüler tatsächlich nur das benötigte Buch dabeihaben und andere Bücher beispielsweise zuhause oder im Klassenzimmer lagern. Dieser Aspekt könnte z. B. bei Bedarf im Rahmen eines Klassenelternabends angesprochen werden.

Wiegeaktionen der Schultaschen an Schulen haben gezeigt, dass bei regelmäßiger Wiederholung durch umsichtigeres Packen das Gewicht deutlich reduziert werden kann.

An vielen Schulen können die Schulbücher bereits in einem Schrank im Klassenzimmer deponiert werden. Auch existieren manchmal Zweitsätze von Schulbüchern in den Unterrichtsräumen. Über die Ausstattung von Klassenzimmern und die Anschaffung von Lernmitteln entscheidet grundsätzlich die Schule vor Ort in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger.

An weiterführenden Schulen bietet das Stundenplanungskonzept des Doppelstundenprinzips eine weitere Möglichkeit zur Gewichtsverringerung der Schultaschen, vor allem in den Kernfächern. Damit reduziert sich spürbar die Zahl der benötigten Bücher pro Tag und damit das Gewicht der Schultaschen.

Möglich ist auch die Verwendung so genannter Trolleys als Schultaschen, um gerade bei jüngeren Schülerinnen und Schülern die Belastungen des Rückens zu reduzieren. Allgemein sollte bereits beim Kauf der Schultaschen auf ein geringes Eigengewicht geachtet werden. Allein die leere Schultasche mit Federmäppchen wiegt oft bis zu 1,5 kg. In diesem Zusammenhang wird auf das Faltblatt Schulranzen-kinderleicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen: https://www.kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/GBII/i-8010.pdf
Die Hersteller versuchen, das Gewicht der Schultasche möglichst zu reduzieren, gleichzeitig aber Stabilität zu gewährleisten.

Mit Blick auf die Verwendung von Schulbüchern und deren Umfang umfassen diese in der Regel den Inhalt begrenzt auf eine Jahrgangsstufe. Zudem kommen vermehrt digitale Schulbücher zum Einsatz.

Das Gewicht des Schulranzens ist über das fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsziel Gesundheitserziehung an der Schule des LehrplanPLUS auch unterrichtlich zu thematisieren.  

Ausreichende sportliche Betätigung und die dadurch geförderte körperliche Fitness erleichtert es den Kindern, angemessen schwere Schultaschen zu tragen. Darüber hinaus zeigen Studien der Universität Saarbrücken (www.kidcheck.de), dass auch schwerere Schultaschen nicht zu Haltungsschäden führen. Ursachen dafür sind vielmehr vor allem das hohe Bewegungsdefizit im Alltag und mangelnde sportliche Betätigung.

Gleichwohl gilt es im Sinne der Kinder und Jugendlichen, für ein angemessenes Gewicht der Schultasche Sorge zu tragen.

Müssen Eltern den Jahresbericht der Schule kaufen?

Eine Pflicht der Eltern, den Jahresbericht zu kaufen, ist schulrechtlich nicht vorgesehen. Auch eine Abnahmepflicht besteht nicht. Sollte mit der Klassenleitung keine Lösung dieses Problems erreicht werden können, bitten wir Sie, sich an die Schulleitung zu wenden.

Was tun, wenn ein Verdacht auf eine Scientology-Aktivität besteht?

Nachhilfe - an wen kann ich mich wenden?

Nachhilfe ist eine vorübergehende Lösung, die Wissenslücken zu schließen. Leider sind immer wieder Anbieter mit problematischen Weltanschauungen und pseudo-pädagogischen Einsichten auf dem Markt vertreten. Nach welchen Kriterien Angebote von Nachhilfeinstituten überprüft werden können, zeigen die Hinweise des Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen der Erzdiözese München-Freising. Sie sollen eine Orientierung bieten und dazu beitragen, sich einen eigenen kritischen Standpunkt zu bilden.

Motivationstraining und Persönlichkeitsbildung - wie überprüfe ich externe Angebote?

Eltern, Lehrkräfte und Schulleitungen fragen vermehrt nach der Seriosität externer Anbieter pädagogischer Dienstleistungen. Vor allem im Bereich des Motivationstrainings, Mentalcoachings und der Persönlichkeitsbildung treten Anbieter an Schulen heran. Eine Checkliste zum Download hilft bei der Entscheidung.

Fülle und Vielfalt externer pädagogischer Dienstleistungen sind groß: Auch Schulen stehen eine Vielzahl von Angeboten der Persönlichkeitsbildung, des Motivationstrainings oder der Optimierung der Lernprozesse zur Verfügung, die sie im Rahmen der schulischen Eigenverantwortung unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nutzen können. Diese Angebote können eine Bereicherung des Unterrichts darstellen und ihren Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler leisten.

Unterricht und Leistungsnachweise

Dürfen Schüler während des Unterrichts trinken?

Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit werden maßgeblich von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr bestimmt. Daher sollten Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit ausreichend trinken. Dazu haben sie in der Regel in den Pausen und beim Stundenwechsel Gelegenheit.

Grundsätzlich sollten sie darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, während des Unterrichts zu trinken. Soweit dies zu keinen Störungen im normalen Stundenverlauf führt, sollte aus Sicht des Kultusministeriums das Trinken im Unterricht daher auch von allen Lehrkräften akzeptiert werden. Die Durchführung des Unterrichts liegt allerdings in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft, die aus verschiedenen Gründen das Trinken einschränken oder auch verbieten kann.

Bitte wenden Sie sich daher an die betreffende Lehrkraft und lassen sich die von ihr vorgegebenen Rahmenbedingungen erläutern. Selbstverständlich steht Ihnen auch die Schulleiterin bzw. der Schulleiter als Ansprechpartner zur Verfügung.

Dürfen Hausaufgaben benotet werden?

Hausaufgaben werden nicht unter Aufsicht der Schule, also nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen angefertigt. Sie sind daher grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz). Hausaufgaben haben vielmehr folgende Funktionen: Sie stellen einen besonderen Teil der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar. Sie helfen der Schule bei der Erfüllung dieser Aufgaben, indem sie die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse vertiefen und unterstützen. Hausaufgaben dienen der Einübung des Lernstoffes im Anschluss an den Unterricht, sie können aber auch vorbereitender Art sein, z. B. wenn zu einem Thema recherchiert werden soll. Ferner sollen sie die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anregen.

Die Erledigung der aufgegebenen Hausaufgaben gehört zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler aus dem Schulverhältnis. Verletzt ein/e Schüler/in diese Verpflichtung, so kommen geeignete Erziehungsmaßnahmen und in beharrlichen Fällen Ordnungsmaßnahmen in Betracht.

Hausaufgaben in Form häuslicher Hefteinträge können allerdings nicht als fachliche schriftliche Leistungsnachweise (Art. 52 Abs. 1 BayEUG) gelten, deren Bewertung als einzelne schriftliche Leistung (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) in die fachliche Zeugnisnote eingeht. Etwas anderes gilt nur, soweit die Schulordnungen bestimmte zu Hause zu fertigende Arbeiten ausdrücklich bei der Auflistung der Leistungsnachweise nennen, so z. B. Seminararbeiten nach § 56 GSO, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten nach §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 49 Abs. 1 WSO, Berichte nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 8 BFSOHwKiSO und Seminararbeiten nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 FOBOSO. Solche Arbeiten zählen ebenfalls zu den fachlichen schriftlichen Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.

Der Umstand, dass Hausaufgaben grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind, schließt eine indirekte Bewertung der Hausaufgaben über entsprechende Rechenschaftsberichte selbstverständlich nicht aus. So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. Schließlich kann bei Hausaufgaben im Laufe eines Schulhalbjahres im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a. eine Wertung vorgenommen werden, die dann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in die Bemerkungen und Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerinnen und Schüler einfließt.

Dürfen Stegreifaufgaben (Realschule, Gymnasium) nach krankheitsbedingter Abwesenheit geschrieben werden?

Aus dem Umstand, dass der in einer Stegreifaufgabe abgeprüfte Inhalt auf die vorangegangene Unterrichtsstunde (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Realschulordnung (RSO)) bzw. die beiden vorangegangenen Unterrichtsstunden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GSO  Gymnasialschulordnung (GSO)) bezogen sein muss, ergibt sich i.d.R., dass dieser Leistungsnachweis nicht von Schülerinnen und Schülern gefordert werden darf, die in dieser Stunde bzw. diesen Stunden entschuldigt gefehlt haben und den versäumten Stoff nicht selbständig nachlernen konnten.

Wann kann ein großer Leistungsnachweis (z.B. Schulaufgabe) am Gymnasium für ungültig erklärt werden?

Wenn die Schülerin oder der Schüler einen schriftlichen Leistungsnachweis erbracht hat, ist diese Leistung von der Lehrkraft zu bewerten, vgl. § 57 Gymnasialschulordnung (GSO), Art. 52 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Nach § 54 Abs. 7 GSO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

Ist es möglich, dass die Note einer Leistungserhebung nachträglich verändert wird?

In der Regel besteht kein rechtlicher Anspruch auf Beibehaltung einer Note, die ersichtlich dem erbrachten Leistungsnachweis nicht entspricht.

Vielmehr dürfen Noten von schriftlichen Prüfungen grundsätzlich nachträglich nicht nur verbessert, sondern auch verschlechtert werden, sofern für eine entsprechende Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies ergibt sich indirekt z.B. aus § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO, wonach die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Einvernehmen mit der betreffenden Lehrkraft (oder bei entsprechendem Beschluss der Lehrerkonferenz) die Note einer schriftlichen Aufgabe ändern kann. Inwiefern von dieser - rechtlich bestehenden - Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht allerdings im pädagogischen Ermessen.

Die verantwortliche Lehrkraft kann mithin die Note auch nach Herausgabe einer schriftlichen Arbeit an die Erziehungsberechtigten ändern; denn sie ist als für die Leistungsbewertung Verantwortliche zur korrekten, der tatsächlich erbrachten Leistung entsprechenden Bewertung und gegebenenfalls Notenänderung berechtigt. Sie ist insofern lediglich durch die bei der Leistungsbewertung zu beachtenden Grundsätze der Vollständigkeit, der Gleichbehandlung und der pädagogischen Verantwortung gebunden. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die reine Kenntnisnahme.

Für den Fall einer nachträglichen Notenveränderung erscheint eine neuerliche Herausgabe der Arbeit zur neuerlichen Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers bzw. der Schülerin geboten.

Was ist erlaubt – was nicht?

Dürfen an der Schule Smartphones und andere digitale Endgeräte verwendet werden?

Die Verwendung digitaler Endgeräte ist schulartübergreifend in Art. 56 Abs. 5 BayEUG gesetzlich geregelt. Art. 56 Abs. 5 BayEUG lautet:

Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig

1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet,

2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet.

Für die Verwendung nach Satz 1 können die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder die Aufsicht führende Person für den Einzelfall zulässige Programme und Anwendungen festlegen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen. Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.

Im Unterricht können digitale Endgeräte damit schulartübergreifend und in allen Jahrgangsstufen verwendet werden. Voraussetzung ist die Gestattung durch die aufsichtsführende Person.

Auch eine private Nutzung digitaler Endgeräte ist in der Schule nicht ausgeschlossen. Auf Basis der zitierten gesetzlichen Regelung können die Schulen im engen Dialog mit der Schulgemeinschaft vor Ort und im Einvernehmen mit dem Schulforum selbst entscheiden, wie sie die Regelungen zur privaten Nutzung der Geräte außerhalb des Unterrichts ausgestalten und damit auf die konkrete pädagogische Situation vor Ort eingehen. Es obliegt der schulischen Eigenverantwortung, ob, wie und wo die Handynutzung erlaubt wird, ob etwa zeitlich, räumlich oder auch altersspezifisch differenziert wird. Für die Entwicklung dieser schuleigenen Regelungen steht ein umfassendes Informations- und Unterstützungsportfolio bereit. Hier finden sich auch konkrete Beispiele, die im Rahmen des Schulversuchs „Private Handynutzung an Schulen“ entwickelt und erfolgreich erprobt wurden.

Grundschulen und Grundschulstufen an Förderzentren müssen als besonderer Schutzraum gesehen werden. Eine generelle Ermöglichung einer privaten Nutzung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts ist nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler können digitale Endgeräte hier ausschließlich im Unterricht und mit Begleitung der die Aufsicht führenden Personen nutzen.

In welchen Räumen in der Schule ist Rauchen gestattet?

Mit Inkrafttreten des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) am 01.01.2008 ist Art. 80 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), welcher am 1. August 2006 in Kraft trat und ein absolutes Rauchverbot auf dem gesamten Schulgelände aller öffentlichen Schulen vorsah, aufgehoben worden.
Nun trifft das Gesundheitsschutzgesetz eine umfassende und eindeutige Regelung auch für das Rauchverbot an den Schulen. So ist nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GSG in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, zu welchen Schulen, schulische Einrichtungen und Schullandheime zählen, das Rauchen sowohl in den Innenräumen als auch auf dem Gelände ausnahmslos verboten. Gemäß der amtlichen Begründung sind unter Schulen alle Einrichtungen zu verstehen, „die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Dazu gehören alle öffentlichen und privaten Schulen einschließlich der beruflichen Schulen, …" (LT-Drs. 15/8603, S. 8).
Laut Auskunft des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sind unter dem Begriff „Jugendliche" entsprechend § 1 Jugendschutzgesetz nur jugendliche Personen im Alter von unter 18 Jahren zu verstehen und ist das Rauchverbot nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GSG nicht auf Schulen auszudehnen, deren Mindesteintrittsalter nach den jeweiligen Schulordnungen bei 18 Jahren liegt. Alle Bildungseinrichtungen für Erwachsene, damit auch Fachschulen, Berufsoberschulen und Abendgymnasien, fallen daher in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 3 GSG. Das gesetzliche Rauchverbot an diesen Schulen erstreckt sich folglich allein auf die Innenräume.
Wird das Schulgelände sowohl von Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren als auch von erwachsenen Schülerinnen und Schülern genutzt, so erstreckt sich das gesetzliche Rauchverbot selbstverständlich auf das gesamte Schulgelände.
Die Vorschriften des Gesundheitsschutzgesetzes sind unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSG/true einsehbar.

Wie kann ich gegen einen verhängten Verweis Widerspruch einlegen?

Ein Verweis ist kein Verwaltungsakt, da er keine Regelung trifft, sondern nur eine qualifizierte Pflichtenmahnung darstellt. Daher sind gegen einen Verweis weder ein Widerspruch noch eine Anfechtungsklage zulässig. Wird die Berechtigung eines Verweises bezweifelt, können sich die Erziehungsberechtigten zunächst an die Schulleitung wenden und darlegen, warum der Verweis aus ihrer Sicht nicht angemessen war (sog. Gegenvorstellung). Führt dies nicht zu einer Klärung, können sich die Erziehungsberechtigten auch mit einer (formlosen) Aufsichtsbeschwerde über die Schule an die zuständige Stelle der Schulaufsicht wenden. Die Schulaufsichtsbehörde wird dann prüfen, ob das Handeln der Schule im Einklang mit geltendem Schulrecht steht.

Im Bereich der Volksschulen wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule zuständigen Schulamt und der Regierung ausgeübt.

Im Bereich der Förderschulen und beruflichen Schulen wird die Schulaufsicht von der zuständigen Regierung ausgeübt.

Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und FOS/BOS wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten ausgeübt.

Die Adressen dieser Institutionen im Bereich der Schulverwaltung finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Natürlich können Sie die jeweils zuständigen Stellen auch bei Ihrer Schule erfragen.

Sollte ein Schulleiter, bevor er einen verschärften Verweis erteilt, den betroffenen Schüler persönlich anhören?

Bei einem verschärften Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG ist vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen der Schülerin bzw. dem Schüler Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin bzw. der Schüler muss Gelegenheit haben sich sowohl zu dem konkreten Sachverhalt, aus dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung hergeleitet wird, als auch zu der Absicht, deshalb eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, zu äußern. Die Durchführung der Anhörung hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sicherzustellen. Die Art der Anhörung lässt das Gesetz offen. Dem Anhörungsberechtigten kann also Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben werden. Macht der Anhörungsberechtigte davon keinen Gebrauch, so kann die Ordnungsmaßnahme trotzdem rechtmäßig getroffen werden.

Dürfen Schüler in der Schule (Nasen-)Piercings tragen?

Die Grundrechte und sonstigen Rechte des Schülers sind insoweit eingeschränkt, als es der Zweck des Schulverhältnisses zwingend erfordert. Solche Einschränkungen erwachsen aus der Schulpflicht, d.h. aus der Tatsache, dass der Schüler eine staatliche Bildungseinrichtung besucht, in der er unterrichtet und erzogen wird - und auch daraus, dass der Schulbesuch in Gemeinschaft mit anderen Schülern geschieht.

Die Anordnung eines (Nasen-)Piercingverbots schränkt das Recht des Schülers ein, über sein Erscheinungsbild frei zu bestimmen. Dieses Recht unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1). Dieses Recht reicht grundsätzlich so weit, wie der Schüler nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Generelle - auch ministerielle - Vorgaben zur Frage, ob Schüler an Schulen Piercings tragen dürfen, existieren im Freistaat Bayern nicht. Im Sportunterricht stellen Piercings eine Verletzungsgefahr dar. Sie sind daher grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen oder ggf. abzukleben. Außerhalb des Sportunterrichts ist das Tragen von Piercings eine persönliche Angelegenheit der Schüler oder bei Minderjährigen auch der Eltern.

Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 56 Abs. 4 Satz 3) heißt es allerdings, dass die Schülerinnen und Schüler alles zu unterlassen haben, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Welches Verhalten bzw. welche Art von Körperschmuck den Schulfrieden im Einzelfall stören könnte, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin vor Ort bestimmen. Die Anweisungen der Schulleitung müssen jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Schülers im Einzelfall verhältnismäßig sein. Im Rahmen einer solchen Abwägung sind insbesondere Form, Größe und Anzahl der Piercings zu berücksichtigen.

Die häufigsten Fragen und Antworten zu den Ferien und Feiertagen

Nach welchen Kriterien werden die bayerischen Schulferien überhaupt festgelegt?

Für die Planung der bayerischen Ferienordnung stehen aufgrund des "Hamburger Abkommens", eines Staatsvertrages zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 75 Ferientage zur Verfügung, darunter auch Samstage.

Die Sommerferien der Länder werden durch die Kultusministerkonferenz und nach Abstimmung mit den Verantwortlichen für Wirtschaft, Verkehr und Tourismus über Jahre hinweg verbindlich festgelegt. Um den Belangen des Tourismus und der Entzerrung von Verkehrsströmen noch besser Rechnung zu tragen, wird eine langfristige Sommerferienregelung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Durch die Festlegung der etwa sechswöchigen Sommerferien unter Einbeziehung der Bayerischen Staatskanzlei und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ergeben sich auch die seit Jahrzehnten nach festem System geplanten anderen Ferienzeiträume.

Nicht nur aus Gründen der Tradition und aus pädagogischen Erwägungen, sondern auch aus tourismuspolitischen Gründen werden in Bayern nach einem festen Planungssystem jeweils zweiwöchige Ferien um christliche Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) geplant. Dabei liegen die Weihnachts- und Pfingsttage stets am Beginn und die Osterfeiertage jeweils in der Mitte des jeweiligen Planungszeitraums. Dieses System führt zu einem hohen Maß an langfristiger Planungsverlässlichkeit.

Auf Wunsch der Tourismusindustrie und initiiert durch den Bayerischen Landtag wurden darüber hinaus in Bayern ab dem Schuljahr 2002/03 einwöchige Frühjahrsferien eingeführt, um Bayern auch in dieser Jahreszeit als Urlaubs- und Freizeitland stark zu machen.

Könnten nicht jedem Schüler fünf frei wählbare Ferientage zur Verfügung gestellt werden, um den Familien hohe Kosten durch Urlaub in der Hochsaison zu vermeiden?

Der Vorschlag der freien Wahl von fünf Ferientagen für jeden Schüler erscheint auf den ersten Blick aus wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll. Eine solche Möglichkeit würde zugegebenermaßen individuelle Urlaubsplanungen flexibilisieren, brächte aber im praktischen Unterrichtsbetrieb große Probleme für die Schülerinnen und Schüler mit sich. Dies betrifft etwa verpasste Stoffeinheiten, die unter zusätzlichem Aufwand nachgeholt werden müssten, zumal sie auch prüfungsrelevant sind. Außerdem ist Schule kein Wirtschaftsbetrieb, in dem sich die Schüler ihre Präsenz einteilen können, sondern sie basiert auf der Verwirklichung der Schulpflicht, um den verfassungsrechtlich formulierten Bildungsauftrag nachhaltig zu erfüllen.

Es gibt wohl kaum eine Ferienregelung, die zur vollkommenen Zufriedenheit aller führt. Die derzeitige Ferienregelung in Bayern stößt aber nach Umfragen bei der Mehrheit der bayerischen Bevölkerung auf breite Zustimmung.

Warum haben Lehrer und Schüler am Buß- und Bettag keinen Unterricht? Ich selbst habe einen normalen Arbeitstag und muss mich um eine außerplanmäßige Kinderbetreuung kümmern.

Das Entfallen des Unterrichts am Buß- und Bettag beruht auf Art. 4 Nr. 3 Feiertagsgesetz, einer 1995 geschaffenen feiertagsrechtlichen Bestimmung. Bekanntermaßen wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag 1995 als Kompensationsleistung für den Arbeitgeberanteil im Zusammenhang mit der Einführung der ersten Stufe der Pflegeversicherung aufgegeben. Der Gesetzgeber gestaltete den Buß- und Bettag als staatlich geschützten Feiertag, was u. a. zur Folge hat, dass an den Schulen aller Gattungen der Unterricht entfällt.

Hintergrund ist, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen grundsätzlich das Recht zusteht, von der Arbeit fernzubleiben. Bei Lehrkräften besteht aber die Besonderheit, dass sie wegen der Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht problemlos einen Tag frei nehmen können. Das Recht würde für sie somit ggf. leerlaufen und sie würden damit gegenüber anderen Bürgerinnen und Bürgern ungleich behandelt. Um dies zu vermeiden, entfällt der Unterricht an den Schulen am Buß- und Bettag.

Die Lehrkräfte haben an diesem Tag unterrichtsfrei, nicht aber dienstfrei: An vielen Schulen des Freistaates wird dieser Tag genutzt, um einen sogenannten Pädagogischen Tag abzuhalten, der aktuelle Aspekte aus Bildung und Erziehung thematisiert. Allerdings muss bekenntniszugehörigen Lehrkräften, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, von dem Pädagogischen Tag oder ähnlichen Veranstaltungen fernzubleiben.

Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung steht es auch nicht zur Disposition des Staatsministeriums, den Unterrichtsausfall am Buß- und Bettag aufzuheben. Hierzu wäre eine entsprechende Änderung des Bayerischen Feiertagsgesetzes notwendig, die allerdings aus den oben dargestellten organisationstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Die Problematik der Kinderbetreuung am Buß- und Bettag ist dem Staatsministerium bekannt. Im Jahr 2005 wurden die Schulen durch das Staatsministerium schriftlich darüber informiert, dass Horte nicht flächendeckend zur Verfügung stünden bzw. am Buß- und Bettag nicht durchgängig geöffnet seien. Den Schulen wurde zudem freigestellt, "bei entsprechendem Bedarf in eigener Verantwortung geeignete Betreuungsmaßnahmen zu organisieren; dabei könnte auch die Kooperation mehrerer Schulen hilfreich sein." Erfahrungen der zurückliegenden Jahre zeigen, dass manche Schulen diese Möglichkeit aufgegriffen haben und eine entsprechende Betreuung an diesem Tag anbieten, teilweise in Zusammenarbeit auch mit außerschulischen Partnern. Ein Anspruch auf Betreuung durch die Schulen besteht jedoch nicht.

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