Themenheft Einsichten und Perspektiven (Ausgabe 2/13) - page 23

Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern – Geschichte und rechtliche Grundlagen
Einsichten und Perspektiven Themenheft 2 | 13
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11 Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Verfassungs-Ausschusses der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung,
Band II (1947), S. 413 ff.
12 Vgl. dazu auch den Abschnitt „Das Volk als verfassungsändernder Gesetzgeber“ in diesem Artikel.
13 Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Verfassungs-Ausschusses der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung,
Band I (1947), S. 166 ff., 171 ff.; Band II (1947), S. 416 f.
14 S. die Nrn. 2 bis 6, 9, 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 der Aufstellung des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung unter
(Stand: 03.12.2013). Klaus Hahnzog, in: Hermann K. Heußner/Otmar
Jung (Hg.): Mehr direkte Demokratie wagen,
2
München 2009, S. 235–256, hier S. 241, listet die Nrn. 2 und 4 dieser Aufstellung bei den ob-
ligatorischen Verfassungsreferenden nicht auf, weil die Verfassungsänderung ursprünglich durch volksbegehrte Gesetzentwürfe angestoßen
wurde. Technisch gesehen kam es jedoch auch in diesen Fällen zu Referenden gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BV über vom Landtag beschlos-
sene Verfassungsänderungen.
15 S. dazu die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 2. Juli 2013, Az. B II 2 – G 4/91; abrufbar unter
.
bayern.de/volksentscheide/2013-bek_staatsregierung-020713R.pdf (Stand: 02.12.2013).
16 VerfGHE 27, 153/LS 3 und S. 161 ff.; 53, 23/32 f.; 58, 253/263 f.
17 Art. 74 BV.
21. August 1946 auf Anregung der amerikanischen Militär-
regierung aufgegeben, um zu vermeiden, dass vom Landtag
mit mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlosse-
ne Verfassungsänderungen allein wegen zu geringer Ab-
stimmungsbeteiligung scheitern.
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Von der im obligatori-
schen Verfassungsreferendum zum Ausdruck kommenden
Mitwirkung des Volkes an einer vom Landtag initiierten
Verfassungsänderung zu unterscheiden ist die sogenannte
vollplebiszitäre Verfassungsänderung, bei der bereits die In-
itiative zur Verfassungsänderung aus dem Volk heraus er-
griffen wird.
12
Zu unterscheiden ist das obligatorische Ver-
fassungsreferendum ferner von einem Referendum über
nicht verfassungsändernde Gesetze, die vom Landtag be-
schlossen oder abgelehnt worden sind. Im Verfassungsaus-
schuss der Bayerischen Verfassunggebenden Landesver-
sammlung wurde diskutiert, ob dem Volk solche Gesetze
bzw. Gesetzentwürfe zur Entscheidung vorgelegt werden
sollen, wenn
• sie bestimmte Gegenstände betreffen,
• zwei Fünftel der Mitglieder des Landtags den Volksent-
scheid zu einem vomLandtag beschlossenenGesetz oder zu
einem vomLandtag abgelehnten Gesetzentwurf beantragen
oder
• die Staatsregierung beschließt, das Volk über einen Ge-
setzentwurf entscheiden zu lassen.
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Keiner dieser Vorschläge hat im Verfassungsaus-
schuss eine Mehrheit erhalten, sodass ein Gesetzesreferen-
dumunter keinemAspekt in die Bayerische Verfassung Ein-
gang gefunden hat.
Seit Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung hat
der Landtag bisher 14 verfassungsändernde Gesetze be-
schlossen, denen das Volk jeweils gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz
2 BV zustimmte.
14
Die letzten obligatorischen Verfassungs-
referenden standen zusammen mit der Landtagswahl am 15.
September 2013 an.
15
Dabei wurden die vom Landtag be-
schlossenen Verfassungsänderungen nach thematischenGe-
sichtspunkten auf fünf Gesetze verteilt. Auch wenn das
Koppelungsverbot für obligatorische Verfassungsreferen-
den nicht gilt,
16
erhielt das Volk so die Gelegenheit, über die
einzelnen Aspekte der Verfassungsänderungen getrennt ab-
zustimmen, und wurde nicht darauf beschränkt, die ver-
schiedenen Verfassungsänderungen nur insgesamt befür-
worten oder abzulehnen zu können.
Volksgesetzgebung als aus demVolk
heraus initiierte Gesetzgebung
17
Wenn man von Volksbegehren und Volksentscheid spricht,
denkt man allerdings zumeist an aus dem Volk heraus
initi-
ierte
Gesetzentwürfe, die grundsätzlich auf eine Änderung
Laut Bundespräsident
Theodor Heuss sindVolks-
abstimmungen eine „Prä-
mie für Demagogen“.
Foto: SZ-Photo
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