Gesellschaftliches bzw. politisches Engagement, Jugendprotest und die Wahl der Mittel - page 36

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Gesellschaftliches bzw. politisches Engagement, Jugendprotest und die Wahl der Mittel
Die Begriffsdefinition „PMK – links“ ist noch einmal abzugrenzen von dem Begriff der „linksextremis-
tischen Gewalt“. Der Begriff PMK – links bezieht sich auf mehr Sachverhalte als der Extremismusbe-
griff. In der Definition PMK – links ist nur eine „linke Orientierung“ enthalten, der Begriff des Links-
extremismus geht da weiter. Er bezieht sich auf politische Bestrebungen, die den demokratischen
Verfassungsstaat ablehnen und sich gegen die FDGO richten.
Eine Straftat erhält das Label „linksextremistisch“ folgendermaßen
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:
„Die Einstufung als extremistische Straftat vollzieht sich in zwei Stufen. Zuerst wird aufgrund der Tat-
umstände, z.B. Zielobjekt der Tat oder das Delikt selbst (Staatschutzdelikte des StGB) die Tat durch
die Polizei als politisch motivierte Kriminalität (PMK) eingestuft. Hierfür gibt es bei der Polizei ein
bundeseinheitliches Vorgehen. Die Zahlen werden auch regelmäßig veröffentlicht. In der zweiten
Stufe wird durch den Verfassungsschutz, dessen Aufgabe die Beobachtung extremistischer Bestre-
bungen ist, die Tat als extremistisch bewertet oder nicht. Extremistisch ist die Tat, wenn es Anhalts-
punkte gibt, dass sie auf die Abschaffung oder Einschränkung der freiheitlich demokratischen Grund-
ordnung (FDGO) gerichtet ist, z.B. Einschränkung der Menschenrechte (Recht auf körperliche Unver-
sehrtheit, Versammlungsrecht, Recht auf freie Meinungsäußerung).“ (Bayrische Informationsstelle
gegen Extremismus 2012)
Vom bayrischen Verfassungsschutz (2011, 167ff.) werden in Bezug auf „linksextremistisch motivierte
Gewalt“ verschiedene Formen der Gewaltausübung unterschieden:
Mit dem Begriff „konfrontative Gewalt“ wird ein Vorgehen beschrieben, das gewaltbereite Linksext-
remisten bei der Beteiligung an Demonstrationen anwenden. Als Ziel wird dabei das gemeinschaftli-
che, gezielte und gewalttätige Vorgehen gegen Gegner beschrieben. Die Gegner sind in diesem Fall
Rechtsextremisten und Polizeibeamte. Bezogen auf die Autonome Szene wird das Phänomen ver-
dichtet beschrieben: Autonome bilden einen sogenannten schwarzen Block und gehen mit militanten
Mitteln (Steinen, PET-Flaschen) gegen Polizisten und deren Einsatzfahrzeuge vor, setzen Mülleimer in
Brand etc.
Mit dem Begriff „initialisierender Gewalt“ wird die Nutzung von Demonstrationen anderer, auch
nicht extremistischer Veranstalter beschrieben, um militant, versteckt hinter friedlichen Demonst-
ranten, zu handeln. Demonstrationen dieses Charakters sind von größerem medialem Interesse und
behandeln thematisch bspw. den Kampf gegen Rechtsextremismus, Sozialabbau, aber auch Themen
wie Bildungsstreik. Nach Ansicht des Verfassungsschutzes Bayerns werden diese Themen von Links-
extremisten genutzt, um auch Demokraten anzusprechen und das mediale Interesse für ihre eigenen
Zielsetzungen zu nutzen.
Die dritte Form von Gewalt wird als „klandestine Gewalt“ charakterisiert. Dabei handelt es sich um
ein Phänomen, dass die konspirative Planung und Durchführung von Straftaten umfasst. Dazu gehö-
ren bspw. Bauanleitungen von Sprengsätzen, die vorwiegend im Internet und Szene-Zeitschriften
publiziert werden.
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Wie eine Straftat das Label „linksextremistisch“ erhält erfragten wir schriftlich per Email bei der Bayrischen Informationsstelle gegen
Extremismus und erhielten darauf am 31.10.2012 diese Antwort.
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