Gesellschaftliches bzw. politisches Engagement, Jugendprotest und die Wahl der Mittel - page 35

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Gesellschaftliches bzw. politisches Engagement, Jugendprotest und die Wahl der Mittel
wurden einzelne Mitglieder der Grünen Jugend vom Verfassungsschutz beobachtet, wie letztes
Jahr herauskam. Alle personellen und finanziellen Ressourcen, die momentan das Behörden-
monster Verfassungschutz schluckt, müssen in die Stärkung der Demokratie investiert werden
um Initiativen und Einrichtungen gegen Rassist_innen, Faschist_innen, Antisemit_innen und
Nationalist_innen zu unterstützen. Der Verfassungschutz gehört aufgelöst und statt antifa-
schistischen Initiativen Steine in den Weg zu legen, müssen diese honoriert und gestärkt wer-
den. Die Kampagne soll ein Zeichen gegen die vollkommen unsinnige Extremismusklausel von
Kristina Schröder und den damit verbundenen Generalverdacht gegenüber antifaschistischen
Initiativen setzen. Die Unfähigkeit der Ministerin nehmen wir zum Anlass die grundsätzliche
Absurdität der Extremismustheorie aufzuzeigen, in dem wir Linksextremismus selbst bestim-
men. Bis zur Veröffentlichung des diesjährigen Verfassungsschutzsbericht wollen wir Linksext-
remen die Möglichkeit geben sich zu outen.“
4.1.3 Linksextremistisch motivierte Gewalt – ein amtlicher Begriff zur statistischen Erfas-
sung politisch motivierter Gewalttaten
„Linksextremistisch motivierte Gewalt“ wird von Seiten des polizeilichen Staatsschutzes abgegrenzt
von „politisch motivierter Kriminalität“. Letztere liegt nach Definition des polizeilichen Staatsschutzes
dann vor, wenn die Umstände der begangenen Tat bzw. die Einstellung des Täters darauf hinweist,
dass sie
1.
„den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder
Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer
Entscheidungen richten,
2.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung , den Bestand und die Sicherheit
des Bundes oder der Länder richten,
3.
durch die Anwendung von Gewalt oder Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
gegen eine Person gerichtet sind wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität,
Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder ihres
äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres
gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich
in diesem Zusammenhang gegen ein Objekt richtet („`Hassverbrechen´“).“ (Senatsverwaltung
für Inneres und Sport 2010, 9).
Handelt es sich um „politisch motivierte Kriminalität – links (PMK – links)“ (ebd.) liegt eine ideolo-
gisch „linke“ Orientierung vor (vgl. ebd.).
Bei „politisch motivierter Gewaltkriminalität“ handelt es sich zusätzlich zu den genannten Kriterien
um Straftaten, die eine besondere Gewaltbereitschaft des Straftäters erkennen lassen. Dazu gehören
neben Tötungsdelikten, „Körperverletzungen, Brand- und Sprengstoffdelikte, Landfriedensbruch,
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr, Freiheitsberaubung, Erpres-
sung, Raub, Widerstands- und Sexualdelikte.“ (ebd., 10).
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