Themenheft Einsichten und Perspektiven (Ausgabe 2/13) - page 34

• den Finanzvorbehalt auf das Haushaltsgesetz zu be-
schränken.
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In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzu-
weisen, dass die Verfassung nicht nur dem einfachen Ge-
setzgeber Grenzen setzt, sondern auch dem verfassungsän-
dernden Gesetzgeber Eingriffe in ihre Kerninhalte, in ihre
Substanz, untersagt. Damit ist die bereits erwähnte soge-
nannte „Ewigkeitsklausel“ angesprochen, nach der „Anträ-
ge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen
Grundgedanken dieser Verfassung widersprechen, […] un-
zulässig [sind]“ (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV). Diese Grenze gilt
für jedwede Verfassungsänderung, unabhängig davon, ob
sie vom Landtag oder aus dem Volk heraus initiiert wurde.
Mit Blick auf die Volksgesetzgebung hatte der Verfassungs-
gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 17. Septem-
ber 1999 betont, dass nicht nur das Bestehen plebiszitärer
Elemente, sondern auch die Entscheidung für die repräsen-
tative Demokratie zu den demokratischen Grundgedanken
der Verfassung zählt.
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In seiner Entscheidung vom
31. März 2000 hat er die gegenüber dem einfachen Recht er-
schwerte Abänderbarkeit der Verfassung und die Funkti-
onsfähigkeit des Parlaments sowie deren Sicherung auch
durch das parlamentarische Budgetrecht zu den demokrati-
schen Grundgedanken der Verfassung gerechnet und des-
halb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des
Volksbegehrens zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im
Freistaat Bayern“ verneint.
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Aus dieser Entscheidung er-
gibt sich, dass der Spielraum für eine Ausweitung der Volks-
gesetzgebung begrenzt ist.
Der Ablauf des Volksgesetzgebungs-
verfahrens
Nach der Diskussion wesentlicher verfassungsrechtlicher
Fragen und Probleme soll abschließend auf den Ablauf des
Volksgesetzgebungsverfahrens eingegangen werden.
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Volksbegehren
Das Volksbegehren als erste Stufe der Volksgesetzgebung ist
nach dem Landeswahlgesetz noch einmal in zwei Ab-
schnitte unterteilt, nämlich in das Zulassungsverfahren und
die eigentliche Durchführung des Volksbegehrens.
Zulassungsverfahren
Das Volksbegehren beginnt gemäß Art. 63 Abs. 1 LWG da-
mit, dass ein von mindestens 25 000 Stimmberechtigten un-
terzeichneter Zulassungsantrag, dem der ausgearbeitete und
mit Gründen versehene Gesetzentwurf des Volksbegehrens
beizufügen ist, an das Bayerische Staatsministerium des In-
nern gerichtet wird. Die Unterschriften müssen auf Unter-
schriftenbogen nach dem Muster der Anlage 18 zur Lan-
deswahlordnung (LWO) abgegeben werden (§ 72 Abs. 1
Satz 1).
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Erachtet das Staatsministerium des Innern die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbe-
gehrens nicht für gegeben, hat es darüber die Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen (Art. 64 Abs. 1
Satz 1 LWG in Verbindung mit Art. 67 BV). Wie das Staats-
ministerium des Innern hat auch der Verfassungsgerichts-
85 VerfGHE 53, 42/44 f., auch zu den weiteren Inhalten des Gesetzentwurfs.
86 VerfGHE 52, 104/133.
87 VerfGHE 53, 42/60 ff. Eine nähere Erörterung der Entscheidung würde den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen.
88 S. hierzu im Einzelnen auch die Informationen auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unter
(Stand: 03.12.2013).
89 S. im Einzelnen Bayerisches Staatsministerium des Innern, Merkblatt zum Zulassungsantrag für ein Volksbegehren; abrufbar unter
(Stand: 03.12.2013).
Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern – Geschichte und rechtliche Grundlagen
Einsichten und Perspektiven Themenheft 2 | 13
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Horst Halser, Mitglied im Landesvorstand der bayerischen
ÖDP, am 17. Juli 2009 in München vor dem bayerischen Innen-
ministerium mit einer Kiste mit Unterschriftenlisten für das
Nichtraucher-Volksbegehren
Foto: picture-alliance – dpa
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