Nicht nur im Prozess des lebenslangen Lernens spielen Fortbildungen eine wichtige Rolle. Sie erweitern Wissen und Kompetenzen und bieten die Möglichkeit, auch einmal innezuhalten und das eigene pädagogische oder fachliche Wirken aus der Distanz zu betrachten.
Nach den Antworten auf die häufigsten Fragen steht auf dieser Seite auch eine Auswahl an aktuellen Fortbildungsangeboten. Mit unserem Lehrer-Newsletter informieren wir regelmäßig über die neu eingestellten Inhalte. Wer diese Hinweise erhalten möchte, kann ihn hier bestellen.

Die Bekanntmachung vom 9. August 2002 führt in Kap. I bereits eine ganze Reihe relevanter Kriterien an. Falls man darüber hinaus eine schulinterne Checkliste erstellen will, kämen u.a. folgende Eckpunkte in Betracht: Schulbezug, Unterrichtsbezug, Lehrplanbezug, Kostenbezug, Beitrag zur Professionalisierung und Einklang mit der Rechtsordnung.

Diese Entscheidung wird von der Schulleitung getroffen. Diese überprüft den Bezug zur Fortbildungsplanung der Schule und berücksichtigt ggf. auch die Anerkennung der Veranstaltung durch die Schulaufsicht als Lehrerfortbildung. Tagungen nichtstaatlicher Träger (z.B. von Verbänden) in der unterrichtsfreien Zeit bedürfen nicht unbedingt der Anerkennung durch die Schulaufsicht, um auf die individuelle Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden zu können.
Die reine Dauer der Veranstaltung ist kein grundsätzliches Kriterium für die Anerkennungsfähigkeit. Wenn es zur Fortbildungsplanung der Schule passt, können also je nachdem beispielsweise einstündige, halbtägige, eintägige oder mehrtägige Veranstaltungen anerkannt werden.

Die Verantwortung für den Nachweis der besuchten Fortbildungen liegt bei der Lehrkraft, eine zentrale Buchführung der Schule ist daher nicht sinnvoll und würde nur zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Die Schulleitung berücksichtigt im Rahmen ihrer Führungsverantwortung auch die persönliche Situation der Lehrkräfte. Einer Teilzeitlehrkraft mit Kindern wird es naturgemäß schwerer möglich sein, mehrtägige Fortbildungslehrgänge zu besuchen, als familiär nicht gebundenen Kollegen. Ähnliches gilt z.B. für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen, Rekonvaleszent(inn)en mit verminderter Unterrichtspflichtzeit oder Teilnehmer/innen am Altersteilzeitmodell.

Im Grundsatz nein, denn auch hier gilt der Grundsatz des Schulbezugs der Fortbildung. Nur wenn sich ein Multiplikator in die SCHILF der eigenen Schule einbringt, kann diese Tätigkeit in die persönliche Fortbildungsverpflichtung eingehen.

Die Obergrenze wäre überschritten, wenn die Fortbildungsaktivitäten der Lehrkräfte den Ablauf des Unterrichts und des Schullebens stören. Das ist an jeder Schule flexibel zu beurteilen.

Die Schulen können ab dem Kalenderjahr 2003 bei der zuständigen Bezirksregierung bzw. der MB-Dienststelle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuschuss beantragen. Die Einzelheiten für die Vergabe dieser Finanzmittel für schulinterne Lehrerfortbildung sind mit KMBek vom 5. Dezember 2002 Nr. III/7-P4100-6/114 545 geregelt.

Die Finanzmittel für schulinterne Lehrerfortbildung sind zwar vorrangig für staatliche Schulen bestimmt. Im Rahmen der vorhandenen Spielräume können aber auch nichtstaatliche Schulen einen Zuschuss erhalten.

Maßnahmen der Lehrerfortbildung unterstehen regelmäßig dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach §§ 30 ff. BeamtVG. Für die Gewährung von Unfallschutz ist nicht Voraussetzung, dass die Schulleitungen die Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräfte von vornherein auf ihren dienstlichen Charakter überprüfen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie reicht eine nachträgliche Überprüfung im Schadensfall aus.

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