Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 14

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Bei der Beantragung eines Schulbegleiters ist zwischen zwei Leistungsträgern zu unterscheiden:
der
Bezirk
bei vorliegender oder drohender Behinderung und Mehrfachbehinderung in den Bereichen geistige Ent-
wicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Sprache, frühkindlicher Autismus (
§ 53, § 54
SGB XII
; Leistung der Eingliederungshilfe);
das
Jugendamt
bei vorliegender oder drohender seelischer Behinderung; bei Vorliegen des Asperger-Syndroms
wird die Eingliederungshilfe in der Regel nach dem Kinder- und Jugendhilferecht geleistet (
§ 35a SGB VIII;
Leistung
der Kinder- und Jugendhilfe).
Eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich ist für einen Schulbegleiter im Grundsatz nicht erforderlich; dies gilt im
Regelfall auch für eine berufliche Vorbildung im pflegerischen Bereich. Entscheidend ist die notwendige Befähigung/Eignung
im Einzelfall. Erforderlich ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.
Träger der Schulbegleiter sind meist private Organisationen, über die der Bezirk oder das Jugendamt Auskunft geben kön
nen. Grundsätzlich können die Schulbegleiter auch von den Erziehungsberechtigten beschäftigt werden, es dürfen aber
keine nahen Verwandten oder Personen aus dem Lebensumfeld des jungen Menschen sein. Der Einsatz des konkreten
Schulbegleiters erfolgt nur mit Zustimmung der Schule (bei privaten Schulen zusätzlich durch den Schulträger) und ist aus
berechtigten Gründen widerrufbar.
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Der Schulbegleiter muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Sein Auftrag
und die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit sollen im Vorfeld klar besprochen und festgelegt werden (gemeinsame Formu
lierung von Jugendhilfe und Schule). Da die Beauftragung eines Schulbegleiters einer Befristung – z.B. ein Schuljahr – unter
liegt, sind eine zeitlich vorausschauende Planung und fortlaufende Absprachen ein wichtiger Teil der Kooperation.
Ziel der Tätigkeit des Schulbegleiters ist es, den Schüler den Schulalltag möglichst selbstständig bewältigen zu lassen
und selbst in letzter Konsequenz überflüssig zu werden. Seine Hilfestellungen als verlässliche Bezugsperson des
Schülers sind in folgenden Bereichen denkbar:
lebenspraktische Bereiche (Vorbereitung des schulischen Arbeitsplatzes, Unterstützung in den Pausen, An- und
Ausziehen …)
pflegerische Tätigkeiten (Toilettengang, Essen …)
Hilfen zur Mobilität (Fortbewegung im Schulhaus, bei Schülerfahrten …)
Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (Kontakte zu Mitschülern, Aufmerksamkeit und Motivation,
angemessenes Verhalten, Bewältigung von Ängsten …)
Prävention und Intervention bei Krisen (Kontrolle aggressiven Verhaltens, Auszeiten …)
Unterstützung der Kommunikation (Anwendung von Hilfsmitteln und Medien, Wiederholung von Aufgaben
stellungen, Einhaltung von Regeln, Ritualen …)
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Der Schulbegleiter übernimmt grundsätzlich keine Aufgaben der Lehrkräfte zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte oder
pädagogisch-erzieherische Aufgaben im Rahmen des Klassenverbandes (Herstellen der Klassenordnung, Einwirken auf die
Klassengemeinschaft). Eine besondere Kunst besteht für den Schulbegleiter darin, durch seine beständige Anwesenheit in
der Klasse das Kind nicht weiter zu separieren, sondern zu integrieren. Besonders Pausen, Freistunden und die Zeiten kurz
vor und nach dem Unterricht können für Kontakt zu Mitschülern und für das Einüben sozial adäquater Verhaltensweisen
genutzt werden.
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