Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 9

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Grundschule
Förderzentrum
Zurückstellung vom Schulbesuch nach
§ 21 Abs. 4 GrSO
Zurückstellung vom Schulbesuch nach
§ 29 VSO-F
Nur möglich, wenn nach dem Zurückstellungsjahr zu
erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule
erfolgen kann.
Bei der Entscheidung für die Zurückstellung können die
MSD beratend einbezogen werden.
Die Erziehungsberechtigten sind auf geeignete vor
schulische Fördereinrichtungen hinzuweisen.
Bei der Zurückstellung von der Aufnahme in ein Förder
zentrum sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete
vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen (etwa
SVE, MSH, Frühförderstellen, integrative Kindergärten).
Eine zweite Zurückstellung ist mit einem sonderpädago
gischen Gutachten zu begründen. Sie ist nur zu vertreten,
wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen
eingeleitet werden.
Eine zweite Zurückstellung ist mit einem sonderpädago
gischen Gutachten zu begründen. Sie ist nur zu vertreten,
wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen
eingeleitet werden. Die Empfehlungen richten sich nach
den örtlich vorhandenen Möglichkeiten.
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2.1.2 Übertritt
Der Übertritt
von der Grundschule an eine weiterführende Schulart erfolgt in Bayern
auf der Basis des Übertrittszeugnisses mit einer entsprechenden Schullaufbahnempfehlung oder
nach dem Bestehen des Probeunterrichts an der aufnehmenden Schulart und
unter Einbezug des Elternwillens.
Alle Regelungen hierfür sind auf der Homepage des Kultusministeriums (
schulartwechsel.html ) oder in den jeweils geltenden Schulordnungen einsehbar (
Der Übertritt in eine berufliche Schule ist in der jeweiligen Schulordnung geregelt. Hier gibt es beispielsweise die Berufsfach
schulen für Ernährung und Versorgung oder für Sozialpflege, deren Zugangsvoraussetzung u.a. die Erfüllung der Vollzeit
schulpflicht ist. Dies bedeutet, dass nach Durchlaufen von neun Schuljahren diese Berufsfachschulen besucht werden kön
nen, egal aus welcher Jahrgangsstufe der Schüler ausscheidet. Hinweise zur Erleichterung für den Übertritt in das Berufs
leben werden in Kapitel 2.2.3 beschrieben.
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2.1.3 Erfüllung der Schulpflicht und Abschlüsse
Laut
Art. 35ff BayEUG
besteht in Bayern eine zwölfjährige Schulpflicht, die sich in eine neunjährige Vollzeitschulpflicht und
eine in der Regel dreijährige Berufsschulpflicht gliedert. Wer nach Absolvieren der Vollzeitschulpflicht kein Ausbildungs
verhältnis antritt, ist trotz allem berufsschulpflichtig und besucht die Berufsschule, in deren Sprengel sich sein Wohnsitz
befindet. Von dieser Berufsschulpflicht können Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen
befreit werden
(Art. 39 Abs. 4 BayEUG)
.
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Mit Erreichen des mittleren Abschlusses ist der Schüler von der Berufsschulpflicht befreit. Wird danach ein Ausbildungsverhält
nis eingegangen, wird der Schüler wieder berufsschulpflichtig
(vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 BayEUG)
. Die Berufs
schulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung oder mit Ende des Schuljahres, in dem das
21. Lebensjahr vollendet wird
(vgl. Art. 39 Abs. 2 BayEUG)
. Mit Erlöschen der Berufsschulpflicht kann weiterhin eine Berufs
schulberechtigung in Kraft treten, wenn eine Berufsausbildung angetreten wird. Gleiches gilt für Umschüler, die einen anerkann
ten Ausbildungsberuf nach
§ 60 des Berufsbildungsgesetzes
oder
§ 42 g der Handwerksordnung
anstreben
(vgl. Art. 40 BayEUG)
.
Für die Abschlüsse gelten die jeweils verbindlichen Regelungen der Schulordnungen. Die
VSO-F
regelt in
Teil 6, § 57 ff.
, dass
Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden und die keinen erfolgreichen
Mittelschulabschluss nach Abschlussprüfung oder keinen erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwer
punkts Lernen nach Abschlussprüfung erreichen konnten, ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten
individuellen Lernziele und Kompetenzen erhalten.
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