Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 7

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Kooperative Formen des Lernen
nach
Art. 30a Abs. 7 BayEUG
sind:
1. Kooperationsklassen (GS, MS, BS): gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem
Förderbedarf mit stundenweiser Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD).
2. Partnerklassen: Kooperation von Klassen der Förderschule mit Klassen der allgemeinen Schule oder einer anderen
Förderschule; gemeinsamer, meist lernzieldifferenter Unterricht.
3. Offene Klassen der Förderschulen: Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können eine Förderschule unter
bestimmten Bedingungen besuchen.
Die inklusive Schule
nach
Art. 30b BayEUG
1. Inklusion einzelner Schüler
(Abs. 2)
2. Schulen mit dem Schulprofil Inklusion
(Abs. 3 bis 5)
3. Klassen mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion
(Abs. 5)
Bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Hören, Sehen
oder körperlich-motorischer Entwicklung in die jeweilige Schulart bedarf es der Zustimmung des Sachaufwandsträgers. Eine
Verweigerung der Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen erfolgen
(Art. 30a Abs. 4 BayEUG)
.
An Grund-, Mittel- und Berufsschulen müssen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, so die Sonderregelung, die
Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen. Ein individueller Förderplan kann vielmehr die zu erreichenden Lern
ziele festschreiben. Schüler, die die Lernziele der Mittelschule und der Berufsschule nicht erreichen, erhalten ein Abschluss
zeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele.
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An den anderen Schularten bleiben die schulartspezifischen Regelungen für die Aufnahme, für das Vorrücken, für den Schul
wechsel und für die Durchführung von Prüfungen unberührt. Individuelle Benachteiligungen können durch einen Nachteils
ausgleich ausgeglichen werden.
2.1.1 Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
2.1.1.1 Rahmenbedingungen
Art. 37 Abs. 1 BayEUG:
Schulpflichtige Kinder, die bis zum 30. September 6 Jahre alt werden, werden automatisch
von der zuständigen Sprengelschule zur Anmeldung/Einschreibung eingeladen.
Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG:
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht
durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.
Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayEUG:
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können unter Beachtung der schul-
artspezifischen Regelungen in der allgemein bildenden Schule, einer Schule mit Schulprofil Inklusion (unmittelbare
Anmeldung nur dann, wenn diese auch Sprengelschule ist; sonst: Absprache mit dem Staatl. Schulamt) oder in
einem Förderzentrum angemeldet werden.
Art. 41 Abs. 3 Satz 1 BayEUG:
Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem
sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig bei einer schulischen Beratungsstelle über die möglichen
Lernorte informieren.
Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG:
Grundlegendes Entscheidungsrecht der Eltern bzgl. des schulischen Lernorts.
Art. 30a Abs. 5 Satz 1 BayEUG:
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Schulart.
§ 14 VSO-F:
Der sonderpädagogische Förderbedarf muss den Besuch der Förderschule rechtfertigen.
Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG:
Die Aufnahme an einem Förderzentrum setzt die Erstellung eines sonder-
pädagogischen Gutachtens voraus.
§ 28 VSO-F:
Im sonderpädagogischen Gutachten ist der sonderpädagogische Förderbedarf eines Kindes zu
beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des
§ 14 VSO-F
zu treffen und die erforderlichen Förder-
maßnahmen aufzuzeigen.
§ 28 Abs. 9 VSO-F:
Nach der Aufnahme eines Schülers im Förderzentrum wird die betreffende Sprengelgrund-
schule durch die Schulleitung des Förderzentrums informiert.
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