Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 44

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Weitere Informationen
Herausgeber
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst, Ref. Öffentlichkeitsarbeit,
Salvatorstraße 2, 80333 München
Diese Broschüre wurde im Auftrag des Bayerischen Staats
ministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und
Kunst vom Arbeitskreis „Schulberatung in Bayern: Inklu
sion“ im Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungs
forschung erarbeitet.
Leitung und Redaktion
Uta Englisch
StDin, Staatsinstitut für Schulqualität und
Bildungsforschung (ISB), Grundsatz
abteilung
Mitglieder
Kirsten Binder
StRin (FöS), Beratungslehrkraft Förder
schule, Staatliche Schulberatungsstelle
für München Stadt und Landkreis
Isabell O‘Connor OStRin, Schulpsychologin Gymnasium,
Staatliche Schulberatungsstelle für Nie
derbayern
Michael Kansy
StR (FöS), Beratungslehrkraft Förder
schule, Staatliche Schulberatungsstelle
für Oberbayern-Ost
Barbara Klemm
OStRin, Beratungslehrkraft Berufliche
Schulen, Staatliches Berufliches Schul
zentrum, Schweinfurt
Beate Kotonski
BerRin, Schulpsychologin Realschule,
Staatliche Schulberatungsstelle für
München Stadt und Landkreis
Dorothea Daum BRin, Schulpsychologin Förderschule,
Staatliche Schulberatungsstelle für die
Oberpfalz
Monika Munker BRin, Beratungslehrkraft Grund- und
Mittelschule, Staatliche Schulberatungs
stelle für Mittelfranken
Stephan Reuthner StD, Schulpsychologe Gymnasium,
Leiter der staatlichen Schulberatungs
stelle für Mittelfranken
Anschrift
Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
Grundsatzabteilung
Schellingstraße 155 · 80797 München
Tel.: 089-2170-2301 · Fax: 089-2170-2205
E-Mail:
Internet:
Gestaltung
atvertiser GmbH, München
Fotos
fotolia, iStockphoto
Druck
Stürtz GmbH, Würzburg
Stand
April 2014
Hinweis:
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen
Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern
oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahl
werbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Euro
pawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahl
veranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken
und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls
die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu
einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden,
die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen ver
standen werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung
ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.
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