Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 41

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Kooperationsklasse
(siehe Kapitel 2.1)
lernzielgleich:
Schüler einer Klasse werden nach den gleichen, jeweils für die Klassenstufe und Schulart geltenden Lern
zielen unterrichtet.
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lernzieldifferent:
(Einzelne) Schüler einer Klasse werden in einem, mehreren oder allen Fächern bzw. Fachbereichen nach
einem anderen als dem für die Klasse geltenden Lehrplan oder nach individuellen Zielen unterrichtet. Die schulischen Leis
tungen aus den lernzieldifferent unterrichteten Fächern werden in den Zeugnissen verbal beschrieben.
Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD):
Die
MSD
unterstützen die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädago
gischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des
Art. 41 BayEUG
eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch
an einer anderen Förderschule eingesetzt werden. Sie diagnostizieren und fördern die Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erzie
hungsberechtigte und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch.
Regionale Mobile Sonderpädagogische Dienste
werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem
Förderschwerpunkt geleistet.
Überregionale MSD
gibt es für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, körperlich-motori
sche Entwicklung und Autismus.
MSH: siehe vorschulische Fördereinrichtungen
(siehe Seite 42)
Schulbegleiter
(siehe Kapitel 2.3.4)
Schulinterne Lehrerfortbildung (SchiLF):
Die schulinterne Lehrerfortbildung wird von den Schulen selbst durchgeführt
und orientiert sich unmittelbar am Bedarf der Kollegien. In der Regel nehmen ausschließlich Lehrkräfte des jeweiligen Kolle
giums an schulinternen Lehrerfortbildungen teil. Mindestens ein Drittel der gesamten Fortbildungsverpflichtung einer Lehr
kraft im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren ist durch schulinterne Lehrerfortbildung einzubringen,
wobei für einen Fortbildungstag ein Richtwert von jeweils etwa fünf Stunden à 60 Minuten anzusetzen ist.
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Staatliche Schulberatungsstelle:
Für die Aufgaben der Schulberatung, die über die Beratung an einer Schule vor Ort hin
ausgehen, sind neun staatliche Schulberatungsstellen (eine pro Regierungsbezirk und drei in Oberbayern) eingerichtet. An
diesen stehen Beratungsfachkräfte (Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte) aus den verschiedenen Schularten für die
Beratung von Schülern, Eltern und Lehrkräften zur Verfügung. Die staatlichen Schulberatungsstellen stehen in Verbindung
mit allen Schulen ihres Zuständigkeitsbezirkes und sind Informationsstellen für die Öffentlichkeit. Sie beraten ergebnisoffen
und unabhängig von der jeweiligen Schulart. Schulberatung ist für die Ratsuchenden freiwillig, vertraulich und kostenlos; sie
kann auch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Anspruch genommen werden, die eine schulische Ausbildung in
Bayern erstmals oder erneut beginnen wollen.
Schule für Kranke:
„Schüler aller Schularten und Ausbildungsrichtungen, die sich im Krankenhaus oder einer entsprechen
den Einrichtung befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Stammschule voraussichtlich länger als
sechs Wochen nicht teilnehmen können oder aufgrund einer chronischen Erkrankung immer wieder in einer Klinik behandelt
werden müssen, können eine Schule für Kranke besuchen. Die Einschätzung des Zeitraums obliegt den behandelnden
Ärzten. Wenn es pädagogisch oder medizinisch geboten ist, können auch Schüler, die weniger als sechs Wochen krankheits
bedingt dem Unterricht der Stammschule fernbleiben müssen, Unterricht durch die Schule für Kranke erhalten.“
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Schulen mit Schulprofil Inklusion:
Mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schul
aufwandsträger können Schulen das Schulprofil Inklusion entwickeln. Die individuelle Förderung als Unterrichts- und
Erziehungsprinzip ist auf die Vielfalt der Schüler ausgerichtet. Lehrkräfte der Förderschule können in das Kollegium der
allgemeinen Schule eingebunden werden.
Schweigepflicht = Verpflichtung zur Verschwiegenheit:
Für Beratungslehrkräfte gilt die beamtliche Verschwiegenheits
pflicht gemäß
§ 37 BeamtStG
, für Schulpsychologen als Berufspsychologen ist die Verschwiegenheitspflicht in
§ 203 Abs. 1
Nr. 2 StGB
verankert.
1...,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40 42,43,44
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