Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 42

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(Entbindung von der) Schweigepflicht:
Die Person, die Auskunft über den Schüler geben darf, muss mit den Erziehungs
berechtigten und/oder dem Schüler (je nach Alter und Einsichtsfähigkeit) den Umfang und Inhalt absprechen und sich
darüber eine möglichst schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht geben lassen. Hierbei werden auch die Adressaten
festgelegt.
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Sonderpädagogisches Gutachten:
Voraussetzung für die Aufnahme an einer Förderschule. Es wird in der Regel von
einem Sonderpädagogen der aufnehmenden Schule erstellt. Zudem ist eine zweite Zurückstellung mit einem sonder
pädagogischen Gutachten zu begründen.
Vorschulische Fördereinrichtungen:
SVE (Schulvorbereitende Einrichtungen):
Bieten für Kinder, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die
Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, in den letzten 3 Jahren vor Schulbeginn sonder
pädagogische Förderung.
MSH (Mobile Sonderpädagogische Hilfen):
Präventives Angebot für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädago
gischem Förderbedarf; Lehrkräfte der Sonderpädagogik und heilpädagogisches Fachpersonal fördern die Entwicklung der
Kinder, beraten die Erziehungsberechtigten und Erzieher, arbeiten interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen, päda
gogischen und sozialen Diensten zusammen.
Frühförderstellen:
Bieten den Erziehungsberechtigten eine offene Beratung, bei Bedarf eine interdisziplinäre Entwicklungs
diagnostik sowie medizinisch-therapeutische, heilpädagogische, sozialpädagogische und psychologische Förderung und
Behandlung sowie Anleitung und Beratung der Erziehungsberechtigten.
Integrative Kindertagesstätten:
Einrichtungen, in denen Kinder mit Förderbedarf aufgenommen werden. Integrations
plätze bedeuten geringere Gruppengröße und einen höheren Personalschlüssel.
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