Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 39

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5 Glossar
Ansprechpartner für Inklusion:
Zentrale und schulartübergreifende Ansprechpartner für den Beratungsbereich Inklusion
an den staatlichen Schulberatungsstellen (siehe Kapitel 2.3.2)
Autismus-Spektrum-Störung:
Die Störungen des autistischen Spektrums werden nach den beiden gängigen Klassifika
tionssystemen ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) und DMS-IV (Diagnostisches und statistisches Manual
psychischer Störungen) den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen zugeordnet. Zur Einordnung der verschiedenen Schwere
grade, Ausprägungen und Symptome wird der Begriff Autismus-Spektrum-Störung als Oberbegriff für das gesamte Spektrum
autistischer Störungen verwendet. Im Wesentlichen werden drei Ausprägungsformen unterschieden: Frühkindlicher Autis
mus, atypischer Autismus und Asperger-Syndrom.
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Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH):
Angebote der Agentur für Arbeit für Jugendliche mit Schwierigkeiten während der
betrieblichen Ausbildung
(Schulische) Beratungsfachkraft:
Angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der zunehmenden Differenzierung des
Unterrichts, angesichts auch der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse, die zu erhöhten Anforderun
gen an Schule und Lehrkräfte führen, bedürfen die Schulen bei der Schulberatung besonderer Unterstützung; zu diesem
Zweck werden einerseits
Schulpsychologen
und andererseits qualifizierte
Beratungslehrkräfte
bestellt (siehe Kapitel 3.1).
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Datenschutz:
Im Rahmen der Digitalisierung der Datenverwaltung an Schulen erschienen 2013 entsprechende Bekannt
machungen und Erläuterungen zum Datenschutzgesetz. Hier wird genau geregelt, welche Schülerdaten wie erhoben und
gespeichert werden dürfen und wer Zugang bekommt. Beispielsweise dürfen „Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen
die Zeugnisdaten […] nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und recht
lichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist“ bekommen. Dies trifft auch auf die Gesundheitsdaten und
Daten zu besonderen pädagogischen Maßnahmen zu.
Quelle und weitere Informationen:
Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz,
zu finden
unter
Für Beratungsfachkräfte gilt zudem die Regelung im
§ 3, Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
: Der Dateienzugang zu
Klientendaten muss durch entsprechende Schutzmaßnahmen wie Passwörter oder PIN für Notebook für Dritte verhindert
werden, auch gegenüber z.B. Systembetreuern, die jederzeit Wartungsarbeiten durchführen können.
Duale Ausbildung:
Viele Berufsausbildungen sind dual ausgelegt. Dies bedeutet, dass die Jugendlichen parallel in Betrieb
und Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschule) ausgebildet werden. Der
Unterricht an der Berufsschule bzw. Förderberufsschule wird je nach Organisationsstruktur und Anforderungen in Teilzeit
(1–2 Tage pro Woche) oder im Blockunterricht (eine oder mehrere Wochen Unterricht „en bloque“) erteilt.
Einrichtungen der psychosozialen Versorgung:
Ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen bieten Unterstützung
für psychische kranke, von seelischer Behinderung bedrohte und sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche und deren
Familien. Die Angebote unterscheiden sich regional. Informationen können über die bekannten Beratungsstellen, Gesund
heitsämter und Ämter für Jugend und Familie eingeholt werden.
Förderbedarf:
Bei Vorliegen von Teilleistungsschwächen (Legasthenie, Dyskalkulie), von ADHS oder von sprachlichen
Defiziten, z.B. bei Schülern mit Migrationshintergrund, besteht in der Regel kein sonderpädagogischer Förderbedarf.
Diese Problemlagen erfordern eine individuelle/besondere Förderung, der durch Maßnahmen der allgemeinen Schule
entsprochen wird.
Sonderpädagogischer Förderbedarf:
Hier werden die Auswirkungen von Beeinträchtigungen oder spezifischen Förder
bedürfnissen im Hinblick auf schulischen Bildungserfolg betrachtet, aus denen sich besondere Hilfen zur Teilhabe und zum
Erreichen von Bildungszielen ableiten lassen. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu
vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen längeren
Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen.
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