Ein Bündel von Netzwerkkabeln vor einem blauen, abstrakten Hintergrund.
Der Freistaat unterstützt Schulaufwandsträger ab 2025 bei der Wartung und der Pflege der digitalen Bildungsinfrastruktur ©Eakrin - stock.adobe.com

Zur Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur erhalten kommunale und private Schulaufwandsträger ab 2025 Zuweisungen bzw. Zuschüsse nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG, dort Art. 5 Abs. 3 und Art. 30).

Die gesetzliche Leistung wird als Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr gewährt. Die Höhe der Pauschale wird auf Basis einer stichprobenbasierten Erhebung der angefallenen notwendigen Ist-Kosten bemessen und durch Rechtsverordnung geregelt.

Häufig gestellte Fragen zur Kostenerhebung

Als Kosten sind stets die Bruttokosten inkl. Mehrwertsteuer anzugeben.

Die Kosten für die Wartung der Schulverwaltungs-IT werden in vollem Umfang in die Kostenerhebung einbezogen.

Für die Kostenerhebung relevant ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Abrechnung bzw. des Geldflusses. Die Kosten für eine z.B. im Kalenderjahr 2022 erbrachte Leistung, die aber erst im Kalenderjahr 2023 anfielen, sind also für die Erhebung der Kosten des Jahres 2023 anzurechnen.

Um weitere Schulaufwandsträger wie Zweckverbände oder Schulverbände zu berücksichtigen, trägt man deren individuelle Trägerkennziffern aus den Förderprogrammen im Tabellenblatt „Versicherungen“ in die ab Zeile 6 dafür vorgesehenen Zellen ein. Die zugehörigen Schulen erscheinen dann in der Schulliste.

Wichtig ist, dass zusätzliche Schulaufwandsträger (z.B. im Falle einer geteilten Verwaltung) nur in einer einzigen Erhebungsmappe aufgeführt werden. In dieser Mappe müssen dann entsprechend die gesamten angefallenen Kosten für die technische Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT aufgeführt werden, auch wenn sie eventuell vom einreichenden Träger nur anteilig übernommen wurden.

Nein, da in der Kostenerhebung zur Umsetzung des gesetzlichen Zuschuss die vollen Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst erfasst werden, die bei einer direkten Angabe der Personalkosten in der Regel nicht berücksichtigt werden würden. So bezieht der Rechner neben den reinen Personalkosten unter anderem auch Arbeitsplatz- und Gemeinkosten wie etwa Fortbildungspauschalen oder die Kosten für die IT-Ausstattung des Arbeitsplatzes ein.

Gar nicht, denn: Fortbildungskosten sind bereits in die Kostengruppe 1 integriert. Die in die Kostenerhebungsmappe integrierten Tabellen (Tabellenblatt „Rechner“) enthalten die durchschnittlichen „Kosten für einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst“, die jährlich durch den Bayerischen Kommunalen Kassenverband herausgegebenen werden. Sie enthalten neben den Personalkosten (Tarifentgelte, Sonderzahlung etc.) auch die laufenden Kosten für den Arbeitsplatz sowie einen Sachkostenanteil. In Letzterem sind als besondere Aufwendungen für Bedienstete auch die internen und externen Fortbildungskosten berücksichtigt.

Gar nicht, denn: Soweit Sachkosten für den Arbeitsplatz der angestellten IT-Administratorinnen und IT-Administratoren anfallen, sind diese in den Personalkostentabellen im Tabellenblatt „Rechner“ bereits berücksichtigt . Es handelt sich hier um die jährlich durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband veröffentlichten Tabellen „Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst“, die bei der Berechnung auch die laufenden Kosten sowie die Sachkosten des Arbeitsplatzes mit einbeziehen. Eine Spitzabrechnung der Kosten ist weder nötig noch möglich.

Nein. Ziel der Kostenerhebung ist es, die tatsächlich im Kalenderjahr 2023 für die technische Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT bei den Schulaufwandsträgern entstandenen Kosten möglichst genau abzubilden. Eine Finanzierung etwa der Personalkosten über die bayerische Administrationsförderung oder von MDM-Lizenzen über die Förderung regionaler Maßnahmen im DigitalPakt Schule spielt für die Kostenerhebung keine Rolle.

Nein. Lizenzen für über die in Kostengruppe 3 genannten Zwecke hinausgehende Software sind nicht in der Kostenerhebung anrechenbar. Office-Produkte selbst sowie Cloudlösungen für so genannte Standardsoftware sind Teil der schulischen Digitalinfrastruktur. Ihre Beschaffung ist damit Teil der investiven Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Schul-IT und damit nicht vom gesetzlichen Zuschuss für die technische Administration, Wartung und Pflege umfasst.

Unter (zentraler) Geräteverwaltung im schulischen Bereich versteht man die Möglichkeit für IT-Administratorinnen und IT-Administratoren des Schulaufwandsträgers oder entsprechend beauftragte externe Dienstleister, über ein zentrales System den Status des Hardware- und Softwareinventars zu überwachen, schulisch genutzte Geräte zu erfassen, Konfigurationen vorzunehmen, Geräteeinstellungen zu automatisieren, sensible Daten zu schützen, Anwendungen zu verwalten, Patches und Updates einzuspielen. Lizenzkosten für Software, die einzig diesem Zweck dient, können unter Kostengruppe 3 der Erhebung erfasst werden.

Eine durch technische IT-Administratorinnen und IT-Administratoren betriebene Geräteverwaltung ist klar abzugrenzen von den Werkzeugen im Rahmen des Classroom Management, die eine Steuerung von Schülergeräten durch eine Lehrkraft erlauben und dabei einzelne Elemente einer Geräteverwaltung aufweisen können. Diese sogenannten pädagogischen Oberflächen dienen in erster Linie dem Classroom Management, erlauben u. U. aber auch eine Verwaltung von IT-Ausstattungsgegenständen wie PCs und Drucker. Der Lizenzerwerb einer derartigen Software zählt zum investiven Anteil im Auf- und Ausbau der Digitalinfrastruktur einer Schule. Er ist nicht Teil des gesetzlichen Zuschusses zur technischen Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT und somit auch nicht in der Kostenerhebung anrechenbar.

Sollte eine Software sowohl eine (durch den Schulaufwandsträger oder beauftragte externe Dienstleister betriebene!) Geräteverwaltung als auch darüber hinausgehende Funktionalitäten beinhalten, kann nur der Teil der Lizenzkosten in der Kostenerhebung angegeben werden, der direkt und nachweisbar der Geräteverwaltung dient. Sind die Kosten nicht trennbar, können die Lizenzkosten nicht in der Erhebung angerechnet werden.

Nein. Lizenzen für über die in Kostengruppe 3 genannten Zwecke hinausgehende Software ist nicht in der Kostenerhebung anrechenbar. Werkzeuge und Dienste, die im Tätigkeitsbereich der IT-Administratorinnen und IT-Administratoren zum Einsatz kommen und deren Arbeitsplatz zuzuordnen sind, sind bereits in Kostengruppe 1 (in den Arbeitsplatzkosten) bzw. Kostengruppe 2 (in den Verträgen mit externen Dienstleistern) integriert. Die Beschaffung sonstiger Softwarelizenzen aufseiten der Schul-IT ist Teil der investiven Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Schul-IT und damit nicht vom gesetzlichen Zuschuss für die technische Administration, Wartung und Pflege umfasst.

Stand: 28. März 2024

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