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3. Welche Vorgaben und Rechtsvorschriften sind zu beachten?

Störung analogen Berücksichtigung der Rechenstörung wäre die Notengebung im Fach Mathematik nicht mehr möglich.

Damit würden die Grundsätze der gleichen Leistungsfeststellung und der gleichen Leistungsbewertung verletzt.

Es gibt jedoch Prinzipien pädagogischer Leistungserhebung und -bewertung, welche die Lehrkraft grundsätzlich bei jedem

Kind anwenden sollte. Insbesondere sind dies:

Entkoppeln der Lern- und Leistungssituation

Gestalten einer angstfreien Prüfungssituation: Kinder, die schnell aufgeben, erfahren ermutigenden Zuspruch.

Die Aufgabenformate in der Leistungserhebung beziehen sich auf den Lehrplan und schöpfen die Bandbreite der dort

ausgewiesenen Kompetenzbereiche aus: Es kann nur das geprüft werden, was vorher Gegenstand schulischen Lernens

und Übens war.

Klare und eindeutige Formulierung von Aufgaben- und Fragenstellung: Die Präsentation von Prüfungsaufgaben mit

bildhaften Darstellungen ist inhaltlich korrekt und ästhetisch ansprechend, die Aufgabenfolge im Schwierigkeitsgrad

transparent und sukzessive ansteigend.

Bereitstellen von Übungsmaterial

Transparenz bezüglich der Anforderungskriterien

individuelle Rückmeldung zu einzelnen erworbenen Kompetenzen innerhalb der Gesamtbewertung

Rückmeldung zum individuellen Lernfortschritt

Das Einüben von Prüfungssituationen kann helfen, den Stress im Umgang mit Prüfsituationen zu verringern. Leistungser-

hebungen beziehen sich – auch bezüglich der Aufgabenformate und der Stufung der Anforderungen – auf den vorherge-

henden Unterricht (summative Leistungserfassung). Grundlage für die Bewertung sind transparente Bewertungskriterien,

die den Schülerinnen und Schülern bekannt sind. So werden Umfang und Ziele der tatsächlichen Probearbeit transparent.

Die rechtlichen Vorgaben setzen die Grenzen, innerhalb derer sich der Prozess der Leistungsbeurteilung bewegt.

Die GrSO legt fest aus: Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz

mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern

mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen

und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein.

Ein

dauerhafter Verzicht

auf die Erteilung von Noten setzt zwingend die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbe-

darfs voraus. Darüber hinaus müssen die Erziehungsberechtigten dem Ersetzen von Noten durch eine allgemeine Bewer-

tung zustimmen. Schwierigkeiten im Rechnenlernen alleine begründen einen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht.

Bei einem Verzicht auf die Leistungsbewertung durch Noten im Fach Mathematik in Jahrgangsstufe 4 kann die Eignung

für den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums nicht festgestellt werden.