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Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen

3. Welche Vorgaben und Rechtsvorschriften sind zu beachten?

3. Welche Vorgaben und Rechtsvorschriften sind zu beachten?

3.1 Individuelle Unterstützung

Individuelle Unterstützung gemäß § 32 BaySchO gehört zu der breiten Palette der pädagogischen, didaktisch-methodischen

und schulorganisatorischen Maßnahmen, einschließlich der Verwendung technischer Hilfsmittel, die die Schulen bzw. die

Lehrkräfte zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung in Bezug auf schulische Fertigkeiten

außer-

halb

der Leistungsfeststellung, d. h. insbesondere im Unterricht einsetzen können. Die allgemein für alle Schülerinnen und

Schüler geltenden Leistungsanforderungen werden durch die Maßnahmen der individuellen Unterstützung nicht verändert.

Maßnahmen der individuellen Unterstützung sind im Sinne der individuellen Förderung ein Grundprinzip des Unterrichtens.

Dabei kann auf die Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen in

spezieller Weise eingegangen werden. In der Grundschule sind insbesondere z. B. folgende Maßnahmen hilfreich:

Verwendung zusätzlichen Anschauungsmaterials (Hinweise für geeignete didaktische Materialien siehe Kapitel 5.1.1)

didaktisch-methodische Unterstützungsmaßnahmen, z. B. farbige Kennzeichnung von Zahlen oder Rechenzeichen,

feste Symbole zur Visualisierung

Aufbau metakognitiver Strategien – vom konkreten zum gedanklichen Handeln (vgl. Kapitel 5.1.2)

Sprachsensibles Unterrichten (zur Bedeutung der Sprache siehe Kapitel 5.1.3)

Hilfreiche Aufgaben stellen, um die Denkweise des Kindes kennen zu lernen (Anregungen siehe Kapitel 4.2)

Strukturierung der Aufgaben (konkrete Lern- und Übungsangebote siehe Kapitel 5.2)

individuelle Erläuterungen der Arbeitsanweisungen

Gewährung zusätzlicher Pausen

differenzierte Hausaufgaben

Da die Aufzählung nicht abschließend ist, sind weitere angemessene Unterstützungsmaßnahmen außerhalb von Leistungs-

erhebungen möglich. Es ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahme erforderlich und geeignet ist. Ein

Rechtsanspruch auf den Einsatz einer bestimmten Maßnahme lässt sich aus den Vorschriften der BaySchO nicht ableiten;

vielmehr handelt es sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung durch die Lehrkraft, die die personellen, räumlichen

und sachlichen Verhältnisse zugrunde legen muss.

Über diese im Unterricht von den Lehrkräften eingesetzten Maßnahmen hinaus erhalten die Erziehungsberechtigten auch

Anregungen für das häusliche Lernen und Hinweise zu Übungs- und Fördermöglichkeiten. Ergänzend können insbesondere

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Beratungslehrkräfte über die Möglichkeiten der Förderung beraten.

3.2 Leistungserhebung und –bewertung

Lehrkräfte unterrichten nicht nur, sie erheben in regelmäßigen Abständen auch die Leistungen der Kinder und bewerten

diese. Die Beobachtung und Dokumentation der individuellen Lernfortschritte ist dabei ebenso wichtig wie die Variation

der Leistungserhebung, welche nach objektiven Standards das Erreichen (oder Nicht-Erreichen) vorgegebener Kompeten-

zerwartungen abbilden (vgl. Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung 2017).

Die Leistungserhebungen werden ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 benotet.

Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen erhalten keinen Notenschutz. Für diese Kinder mit Rechen-

störung sind auch keine Regelungen für einen Nachteilsausgleich vorgesehen. Alle Fragen des Nachteilsausgleichs oder

Notenschutzes aus anderen Gründen, z. B. für hörgeschädigte, körperbehinderte und sehgeschädigte Schülerinnen und

Schüler, bleiben davon unberührt.

Die Anerkennung einer Rechenstörung im Sinne der Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes – wie es

beispielsweise bei der Lese-Rechtschreib-Störung vorgesehen ist – ist nicht möglich. Denn im Gegensatz zur Lese-Recht-

schreib-Störung, die nur einen Teilbereich des Faches Deutsch und der Fremdsprachen betrifft, wirkt sich die Rechenstörung

aufgrund der komplexen Erscheinungsformen und der im Einzelfall nach Art, Verlauf und Stärke sehr unterschiedlichen

Ausprägung auf den wesentlichen Teil bzw. das Fundament des Faches Mathematik als Ganzes und auch auf andere Fächer

aus: Die vier Grundrechenarten sind ebenso betroffen wie das sachstrukturelle Rechnen. Bei einer zur Lese-Rechtschreib-