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oder andere aufsichtspflichti–

ge Personen das Unglück

nicht verhindert haben. Auch

die Mühlen der Justiz setzen

sich in Bewegung. Wo ist der

Schuldige? Muß jemand be–

straft werden? Wer kommt für

den Schaden auf? Antwort:

Wer seiner Aufsichtspflicht

nicht nachkam.

Sollte dies absichtlich ge–

schehen sein, dann handelt es

sich um Vorsatz ." Wer seine

Pflichtvergessenheit

zwar

nicht direkt will, aber doch

mögliche schlimme Folgen

daraus in Kauf zu nehmen be–

reit ist, der handelt ebenfalls

vorsätzlich , wenn auch nur

bedingt.

Fälle von vorsätzlicher Auf–

sichtspfl ichtverletzung sind

selten . Meistens liegt Fahrläs–

sigkeit vor. Was versteht man

darunter? Fahrlässig handelt,

wer die Sorgfalt außer acht

läßt, zu der er entsprechend

den jeweiligen Umständen

verpflichtet und auch fähig

ist. Eitern von Kindern unter

12 Jahren sollten wissen, daß

sie zum Beispiel schon dann

fahrlässig handeln, wenn sie

·nur Zündhölzer achtlos in der

Wohnung herumliegen lassen

und die Kinder damit einen

Brand entfachen.

Gleich ob die Aufsichts–

pflicht aus Vorsatz oder Fahr–

lässigkeit mißachtet wurde :

Stets droht bei einem Schaden

allen, die hier säumig waren,

eine gerichtliche Strafe. Be–

sonders wenn Verletzte oder

gar Tote zu beklagen sind .

Man denke an den unmündi–

gen Mopedfahrer, der auf

dem Spielplatz ein Kind über–

fährt. Die Eitern des Rowdy

müssen mit einer empfindli–

chen Strafe rechnen, wenn sie

durch die Vernachlässigung

ihrer Aufsichtspflicht mit–

schuldig wurden.

Aber eine vom Gericht ver–

hängte Geld- oder Freiheits–

strafe ist in solchen Fällen

noch lange nicht alles. Weit

schmerzlicher sind oft die

Wiedergutmachungsansprü–

che, die die geschädigten Per–

sonen bei den Verursachern

geltend machen. Da geht es

nicht nur um Lappalien wie _

eine beim Fußballspiel zer–

trümmerte Fensterscheibe.

·Schnell erreichen die Scha–

densersatzforderungen fünf–

und sechsstellige Summen,

wenn etwa ein unbeaufsich–

tigtes Kind zündelt und zehn

Hektar Wald ein Raub der

Flammen werden . Auch Arzt–

und

Krankenhausrechnun–

gen, Schmerzensgeld, ja so-

Doch die Käfer,

kribe,

kratze!

Nächtliche Ruhestörung, Hausfrie–

densbruch, grober Unfug bis zum

psychischen Terror: Die Reihe von

Delikten, derentwegen sich säumige

Aufsichtspersonen bei diesem Laus–

bubenstreich zu verantworten hät–

ten, wäre lang.

gar lebenslange Rentenzah–

lungen kann eine versäumte

Aufsichtspflicht nach sich

ziehen .

Wie aber steht es, wenn

Kinder oder Jugendliche et–

was anstellen, obwohl die Ei–

tern oder sonst aufsichts–

pflichtige Personen alles ta–

ten, um den Schaden zu ver–

hindern und ihrer Aufgabe

rundum genügten? Auch dann

muß der Schaden wieder gut–

gemacht werden. Aber die

Forderungen richten sich jetzt

gegen den minderjährigen

Verursacher. Wegen seiner

Jugend kommt er zwar zu- ·

nächst ungeschoren davon.

Sobald er aber ein eigenes

Einkommen hat, wird er zur

Kasse gebeten . Unter Um–

ständen, etwa bei einer Ren–

tenzahlung, sogar sein ganzes

Leben lang.

Solche Folgen sollten Eitern

ihren Kindern deutlich vor

Augen stellen. Je öfter und

nachdrücklicher sie das tun,

desto besser sind Leben und

Eigentum geschützt vor ju–

gendlichem Mutwillen.

Was kann man sonst noch

den Eitern und allen anderen

Personen raten, die mit der

Aufsicht über Minderjährige

keine ganz leichte Bürde zu

tragen haben? Neben der ge–

wissenhaften Beachtung der

drei Grundsätze "belehren"–

"überwachen" - "eingreifen"

ist es gut zu wissen, daß man

.sich auch durch eine Versi–

cherung vor unangenehmen

Folgen schützen kann . Eine

solche Privat-Haftpflichtversi–

cherung übernimmt neben

einer Vielzahl anderer Risiken

auch die Kosten aus einer

f------- - ----'---------- ----;

Schadensersatzforderung we-

Löcher in die Säcke schneiden

Was hier geschieht, ist nur eine der vielen mut–

willigen Sachbeschädigungen, die Max und Mo–

ritz auf dem Kerbholz haben. Dazu kommen noch

unerlaubter Stichwaffenbesitz und Hausfrie–

densbruch. Den

~.ufsichtspflichtigen

stünde

auch hier wieder Arger bevor.

gen versäumter Aufsichts–

pflicht. Die Prämie von etwa

70,- DM im Jahr dürfte für je–

dermann erschwinglich sein.

Versichert sind aber nicht nur

die Eitern . Auch die persönli–

che Haftpflicht ihrer Kinder ist

damit abgedeckt.

Wer immer zur Aufsicht

über Kinder verpflichtet ist,

der braucht also nicht über–

ängstlich zu sein und meinen,

er stünde nun pausenlos mit

einem Fuß im Gefängnis, mit

dem anderen im finanziellen

Ruin. Die Wirklichkeit sieht

zum Glück anders aus. Es be–

steht kein Anlaß, den Kindern

Spiel und Spaß, Wanderun–

gen und Fahrten, kleine

Abenteuer und jeden Allein–

gang grundsätzlich zu verbie–

ten. Es sei denn, die Lausbu–

ben benähmen sich wie Max

und Moritz.

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