oder andere aufsichtspflichti–
ge Personen das Unglück
nicht verhindert haben. Auch
die Mühlen der Justiz setzen
sich in Bewegung. Wo ist der
Schuldige? Muß jemand be–
straft werden? Wer kommt für
den Schaden auf? Antwort:
Wer seiner Aufsichtspflicht
nicht nachkam.
Sollte dies absichtlich ge–
schehen sein, dann handelt es
sich um Vorsatz ." Wer seine
Pflichtvergessenheit
zwar
nicht direkt will, aber doch
mögliche schlimme Folgen
daraus in Kauf zu nehmen be–
reit ist, der handelt ebenfalls
vorsätzlich , wenn auch nur
bedingt.
Fälle von vorsätzlicher Auf–
sichtspfl ichtverletzung sind
selten . Meistens liegt Fahrläs–
sigkeit vor. Was versteht man
darunter? Fahrlässig handelt,
wer die Sorgfalt außer acht
läßt, zu der er entsprechend
den jeweiligen Umständen
verpflichtet und auch fähig
ist. Eitern von Kindern unter
12 Jahren sollten wissen, daß
sie zum Beispiel schon dann
fahrlässig handeln, wenn sie
·nur Zündhölzer achtlos in der
Wohnung herumliegen lassen
und die Kinder damit einen
Brand entfachen.
Gleich ob die Aufsichts–
pflicht aus Vorsatz oder Fahr–
lässigkeit mißachtet wurde :
Stets droht bei einem Schaden
allen, die hier säumig waren,
eine gerichtliche Strafe. Be–
sonders wenn Verletzte oder
gar Tote zu beklagen sind .
Man denke an den unmündi–
gen Mopedfahrer, der auf
dem Spielplatz ein Kind über–
fährt. Die Eitern des Rowdy
müssen mit einer empfindli–
chen Strafe rechnen, wenn sie
durch die Vernachlässigung
ihrer Aufsichtspflicht mit–
schuldig wurden.
Aber eine vom Gericht ver–
hängte Geld- oder Freiheits–
strafe ist in solchen Fällen
noch lange nicht alles. Weit
schmerzlicher sind oft die
Wiedergutmachungsansprü–
che, die die geschädigten Per–
sonen bei den Verursachern
geltend machen. Da geht es
nicht nur um Lappalien wie _
eine beim Fußballspiel zer–
trümmerte Fensterscheibe.
·Schnell erreichen die Scha–
densersatzforderungen fünf–
und sechsstellige Summen,
wenn etwa ein unbeaufsich–
tigtes Kind zündelt und zehn
Hektar Wald ein Raub der
Flammen werden . Auch Arzt–
und
Krankenhausrechnun–
gen, Schmerzensgeld, ja so-
Doch die Käfer,
kribe,
kratze!
Nächtliche Ruhestörung, Hausfrie–
densbruch, grober Unfug bis zum
psychischen Terror: Die Reihe von
Delikten, derentwegen sich säumige
Aufsichtspersonen bei diesem Laus–
bubenstreich zu verantworten hät–
ten, wäre lang.
gar lebenslange Rentenzah–
lungen kann eine versäumte
Aufsichtspflicht nach sich
ziehen .
Wie aber steht es, wenn
Kinder oder Jugendliche et–
was anstellen, obwohl die Ei–
tern oder sonst aufsichts–
pflichtige Personen alles ta–
ten, um den Schaden zu ver–
hindern und ihrer Aufgabe
rundum genügten? Auch dann
muß der Schaden wieder gut–
gemacht werden. Aber die
Forderungen richten sich jetzt
gegen den minderjährigen
Verursacher. Wegen seiner
Jugend kommt er zwar zu- ·
nächst ungeschoren davon.
Sobald er aber ein eigenes
Einkommen hat, wird er zur
Kasse gebeten . Unter Um–
ständen, etwa bei einer Ren–
tenzahlung, sogar sein ganzes
Leben lang.
Solche Folgen sollten Eitern
ihren Kindern deutlich vor
Augen stellen. Je öfter und
nachdrücklicher sie das tun,
desto besser sind Leben und
Eigentum geschützt vor ju–
gendlichem Mutwillen.
Was kann man sonst noch
den Eitern und allen anderen
Personen raten, die mit der
Aufsicht über Minderjährige
keine ganz leichte Bürde zu
tragen haben? Neben der ge–
wissenhaften Beachtung der
drei Grundsätze "belehren"–
"überwachen" - "eingreifen"
ist es gut zu wissen, daß man
.sich auch durch eine Versi–
cherung vor unangenehmen
Folgen schützen kann . Eine
solche Privat-Haftpflichtversi–
cherung übernimmt neben
einer Vielzahl anderer Risiken
auch die Kosten aus einer
f------- - ----'---------- ----;
Schadensersatzforderung we-
Löcher in die Säcke schneiden
Was hier geschieht, ist nur eine der vielen mut–
willigen Sachbeschädigungen, die Max und Mo–
ritz auf dem Kerbholz haben. Dazu kommen noch
unerlaubter Stichwaffenbesitz und Hausfrie–
densbruch. Den
~.ufsichtspflichtigen
stünde
auch hier wieder Arger bevor.
gen versäumter Aufsichts–
pflicht. Die Prämie von etwa
70,- DM im Jahr dürfte für je–
dermann erschwinglich sein.
Versichert sind aber nicht nur
die Eitern . Auch die persönli–
che Haftpflicht ihrer Kinder ist
damit abgedeckt.
Wer immer zur Aufsicht
über Kinder verpflichtet ist,
der braucht also nicht über–
ängstlich zu sein und meinen,
er stünde nun pausenlos mit
einem Fuß im Gefängnis, mit
dem anderen im finanziellen
Ruin. Die Wirklichkeit sieht
zum Glück anders aus. Es be–
steht kein Anlaß, den Kindern
Spiel und Spaß, Wanderun–
gen und Fahrten, kleine
Abenteuer und jeden Allein–
gang grundsätzlich zu verbie–
ten. Es sei denn, die Lausbu–
ben benähmen sich wie Max
und Moritz.
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