Ritzeratze!
Was bei Wllhelm Busch Spaß macht, wäre im wirklichen Leben
Voller Tücke•..
ein ganzes Bündel von
Delikt~n
bis hin zum versuchten Totschlag.
Die Aufsichtspflichtigen der Ubeltäter hätten nichts zu lachen.
,,Aber
wehe,
wenn
ichaufdie
Folgen
selie...
cc
Der Weg der weltberühmten
Bösewicbter Max und Moritz
nahm ein schlimmes Ende,
weil niemand ihren Streichen
Einhalt bot.
Die Aufsichtspflicht der Er–
wachsenen sor_gt heute dafür,
daß Kinder kernen Schaden
stiften und selbst heil bleiben.
16
M
iemand hat -je ein
Wort darüber ver–
nommen, wer eigent–
lich die Eitern von
ax und Moritz waren . Wo
steckten sie, als ihre mißrate–
nen Kinder mit schlimmen
Streichen die Umwelt in Atem
hielten? Brathendldiebstahl,
begangen an einer"Witwe, war
noch das harmloseste Delikt.
Schwerer wiegt schon das
Sprengstoffattentat mittels Ta–
bakspfeife auf einen verdien–
ten Pädagogen. Beim An–
schlag gegen einen Mann aus
der Modebranche tritt uns
gleich ein ganzes Bündel gra–
vierender Rechtsbrüche ent–
gegen : von der vorsätzlichen
Sachbeschädigung
einer
Brücke über ein Beleidigungs–
delikt bis hin zur Verkehrsge–
fährdung und Körperverlet–
zung, wenn nicht gar zum
versuchten Totschlag.
Wilhelm Busch tat gut dar–
an, die Eitern der beiden min–
derjährigen Übeltäter Max
und Moritz aus dem Spiel zu
lassen: denn schier unglaubli–
che Verstöße gegen die im
Straf- und Zivilrecht veranker–
ten Grundsätze der Aufsichts–
pflicht hätten ihnen die Rich–
ter vorhalten müssen. Sehr
rasch hätte dann der Spaß an
den lustigen Lausbubenstrei–
chen ein Ende gehabt.
Schadensersatzprozesse
und Schmerzensgeldzahlun–
gen, vielleicht sogar Freiheits–
strafen wären ihr Los gewe–
sen. Auch die bösen Buben
wären ihres Lebens kaum
mehr froh geworden. Nur
weil sie zuletzt ihren Misseta–
ten selbst zum Opfer fielen,
blieben ihnen die sonst unver–
meidlichen, möglicherweise
jahrelangen Schadensersatz–
zahlungen erspart.
Jeder, der heute irgendwie
mit Kindern und Minderjähri–
gen umgeht, hat das Wort
Aufsichtspflicht schon einmal
gehört. Aber die wenigsten
wissen genau, was eigentlich
damit gemeint ist, wie weit sie
betroffen sind von dieser
Pflicht. Wer hat was wann zu
tun? Was geschieht dem, der
hier pflichtwidrig handelt und
bei der Aufsicht säumig ist?
Wer ist dran, wenn Kinder et–
was anstellen oder' ihnen et–
was zustößt, und wozu über–
haupt der ganze Aufwand?
Gibt es denn noch nicht ge–
nug Gesetze und Vorschriften
in unserem Land?
Wenn der Gesetzgeber sich
für die Aufsicht über Minder–
jährige stark macht, dann hat
er dafür gute Gründe. Nicht
aus Humorlosigkeit hält er
wenig von Lausbubenstrei–
chen
a
Ia Max und Moritz.
Auch nicht der Schutz öffent–
lichen oder privaten Eigen-