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SchnUP-P·

diwup! Da wird

nach oben ...

Lebensgefährliche Akrobatik auf dem

Hausdach! Auch mit fremdem Gut

treiben die Brüder hier Schindluder.

Den Aufsichtspflichtigen hätten

sie damit etwas Schönes eingebrockt.

tums steht im Vordergrund.

Die Sorge gilt in erster Linie

den Kindern selbst, ihrem

leiblichen und seelischen

Wohl.

Kinder sind nun einmal

noch nicht in der Lage, in al–

len Situationen richtig abzu–

schätzen, was nützlich ist

oder schädlich. Sie sind hier

abhängig vom Wissen und

den Erfahrungen der Erwach–

senen. Nur die Sorge, die

Pflege und der Schutz durch

die Großen sichern die Un–

versehrtheit der Kleinen. Weil

das so ist, und zwar unabän–

derlich bedingt durch die Na–

tur der menschlichen Ent–

wicklung, darum gibt es die

Aufsichtspflicht. Aber selbst–

verständlich obliegt sie nicht

allen Erwachsenen, sondern

nur einem bestimmten Kreis.

Zu ihm gehören in erster Linie

die Eltern.

Laut Grundgesetz ist die

Pf1ege und Erziehung der Kin–

der. nicht nur das natürliche

Recht der Eltern, sondern

auch ,,die zuvörderst ihnen

obliegende Pflicht". Aber

auch Großeltern, Geschwi–

ster, Onkel und Tanten sind

davon nicht freigestellt, etwa

wenn das Kind bei ihnen die

Ferien verbringt.

Von der Familienbindung

abgesehen, entsteht Auf–

sichtspflicht auch auf Grund

von Gesetzen . Das ist etwa

bei einem Vormund der Fall

1793

BGB). Die Aufsichts–

pflicht gegenüber Fürsorge–

zöglingen liegt neben Heim–

leitern und Erziehern bei den

Landesjugendämtern

(§§

69

und

71

des jugendwohlfahrts–

gesetzes).

Die Lehrer sind durch

Dienstordnungen und Schul–

gesetze zur Aufsicht über die

Schüler verpflichtet. Ähnlich

liegt der Fall bei Kindergärt–

nern und Erziehern, bei

Heimleitern und Sozialarbei–

tern oder wenn ein Hand–

werksmeister einen Lehrling

ausbildet.

Darüber hinaus entsteht

Aufsichtspflicht auch aus Ver–

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