SchnUP-P·
diwup! Da wird
nach oben ...
Lebensgefährliche Akrobatik auf dem
Hausdach! Auch mit fremdem Gut
treiben die Brüder hier Schindluder.
Den Aufsichtspflichtigen hätten
sie damit etwas Schönes eingebrockt.
tums steht im Vordergrund.
Die Sorge gilt in erster Linie
den Kindern selbst, ihrem
leiblichen und seelischen
Wohl.
Kinder sind nun einmal
noch nicht in der Lage, in al–
len Situationen richtig abzu–
schätzen, was nützlich ist
oder schädlich. Sie sind hier
abhängig vom Wissen und
den Erfahrungen der Erwach–
senen. Nur die Sorge, die
Pflege und der Schutz durch
die Großen sichern die Un–
versehrtheit der Kleinen. Weil
das so ist, und zwar unabän–
derlich bedingt durch die Na–
tur der menschlichen Ent–
wicklung, darum gibt es die
Aufsichtspflicht. Aber selbst–
verständlich obliegt sie nicht
allen Erwachsenen, sondern
nur einem bestimmten Kreis.
Zu ihm gehören in erster Linie
die Eltern.
Laut Grundgesetz ist die
Pf1ege und Erziehung der Kin–
der. nicht nur das natürliche
Recht der Eltern, sondern
auch ,,die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht". Aber
auch Großeltern, Geschwi–
ster, Onkel und Tanten sind
davon nicht freigestellt, etwa
wenn das Kind bei ihnen die
Ferien verbringt.
Von der Familienbindung
abgesehen, entsteht Auf–
sichtspflicht auch auf Grund
von Gesetzen . Das ist etwa
bei einem Vormund der Fall
(§
1793
BGB). Die Aufsichts–
pflicht gegenüber Fürsorge–
zöglingen liegt neben Heim–
leitern und Erziehern bei den
Landesjugendämtern
(§§
69
und
71
des jugendwohlfahrts–
gesetzes).
Die Lehrer sind durch
Dienstordnungen und Schul–
gesetze zur Aufsicht über die
Schüler verpflichtet. Ähnlich
liegt der Fall bei Kindergärt–
nern und Erziehern, bei
Heimleitern und Sozialarbei–
tern oder wenn ein Hand–
werksmeister einen Lehrling
ausbildet.
Darüber hinaus entsteht
Aufsichtspflicht auch aus Ver–
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