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Rums!!

DaP.tdie

Pfeife

los

Hier wird es vollends

kriminell. Das vor–

sätzliche Sprengstoff–

attentat zöge lebens–

lange Rentenzahlun–

gen für das Opfer und

gewiß eine empfind–

liche Freiheitsstrafe

nach sich. Strafver–

schärfend käme der

Verstoß gegen das

Sprengstoffgesetz

hinzu.

und die Weisungen einhalten.

Um Schaden zuverlässig

abzuwenden, erfordert die

Aufsichtspflicht drittens auch

den direkten Eingriff. Gefähr–

liches Spielzeug, von dem das

Kind nicht freiwillig läßt, muß

ihm notfalls weggenommen

werden . Es kann auch erfor–

derlich sein, unfallträchtige

Wettkämpfe, wie etwa das

"Hahnenreiten", einfach zu

verbieten, eine Veranstaltung

abzubrechen.

Einleuchtend ist, daß die

Aufsichtspflicht je nach Alter

des Kindes einmal strenger,

einmal großzügiger gehand–

habt werden darf. Dem einen

kann man mehr Vertrauen

und Eigenverantwortung zu–

gestehen als dem anderen. Je

nach Temperament, Charak-

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ter, Reife und Entwicklungs–

stand müssen die Zügel straff

,,Aber

wehe,

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18

Fortsetzung von Seite 17

trägen. Das ist z. B. der Fall,

wenn Eitern ihr Kind einem

Reiseveranstalter anvertrauen

für einen Sprachkurs im Aus–

land. Aber auch ohne eigene

Gesetze und Verordnungen

entsteht Aufsichtspflicht. Wer

etwa als Babysitter tätig wird,

übernimmt sie automatisch.

Genauso die Nachbarin,

wenn sie eine Mutter vertritt,

die schnell mal zum Einkau–

fen geht. Auch wer Minder–

jährige in eine Wohngemein–

schaft aufnimmt, wird da–

durch aufsichtspflichtig über

sie.

Bedeutet Aufsichtspflicht,

daß man Kinder Tag und

Nacht nicht aus den Augen

lassen darf? Muß man sie ein–

sperren und ihnen· alles ver–

bieten?

Selbstverständlich

nicht. Zwar gibt es kein Pa–

tentrezept, wo Aufsichts–

pflicht anfängt und wann sie

endet. Aber hilfreich bei der

Abgrenzung sind drei Grund–

sätze. Sie lauten: Belehren -

überwachen - eingreifen .

Was ist damit gemeint?

Wer die Aufsicht über Kin–

der und Jugendliche führt, der

ist verpflichtet, ihnen zu–

nächst klar zu sagen, wo wel–

che Gefahren lauern, sei es

beim Baden, beim Gelände–

spiel oder im Straßenverkehr.

Weil Ermahnungen und Be–

lehrungen oft bei einem Ohr

hinein und beim anderen her–

ausgehen, darum muß man

sie auch wiederholen. Aber

Worte allein sind nicht genug.

Die Erfahrung lehrt, daß Kin–

der auch wiederholte War–

nungen in den Wind

schla~

gen. Darum gehört zur Auf–

sichtspflicht zweitens auch

das Überwachen. Das heißt,

man muß Kindern die Gefah–

ren nicht nur zeigen und er–

klären, sondern auch prüfen,

ob sie die Verbote beachten

oder dürfen sie locker geführt

werden .

Obwohl von Aufsichts–

pflicht viel die Rede ist, pas–

sieren mit Kindern immer

wieder die schrecklichsten

Dinge. Dann heißt es in den

Schlagzeilen: "Kind an Stark–

stromleitung tödlich verun–

glückt", "Bub in Weiher er–

trunken ", "Waldbrand durch

zündelnde Kinder", "jugend–

liche bringen Zug zum Ent–

gleisen" .

ln solchen Fällen fragt alle

Weit, warum denn die Eitern

Wie er denn von

der

Geschichte

auch das Magendrücken kriegte

Weniger die Beleidigung des Mannes durch

einen Tiervergleich als die Schädigung seiner

Gesundheit brächten heute unangenehme Fol–

gen für die Lausbuben. Schmerzensgeld, Arzt–

und Reparaturkosten ergäben einen beacht–

lichen Streitwert vor Gericht.