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DaP.tdie
Pfeife
los
Hier wird es vollends
kriminell. Das vor–
sätzliche Sprengstoff–
attentat zöge lebens–
lange Rentenzahlun–
gen für das Opfer und
gewiß eine empfind–
liche Freiheitsstrafe
nach sich. Strafver–
schärfend käme der
Verstoß gegen das
Sprengstoffgesetz
hinzu.
und die Weisungen einhalten.
Um Schaden zuverlässig
abzuwenden, erfordert die
Aufsichtspflicht drittens auch
den direkten Eingriff. Gefähr–
liches Spielzeug, von dem das
Kind nicht freiwillig läßt, muß
ihm notfalls weggenommen
werden . Es kann auch erfor–
derlich sein, unfallträchtige
Wettkämpfe, wie etwa das
"Hahnenreiten", einfach zu
verbieten, eine Veranstaltung
abzubrechen.
Einleuchtend ist, daß die
Aufsichtspflicht je nach Alter
des Kindes einmal strenger,
einmal großzügiger gehand–
habt werden darf. Dem einen
kann man mehr Vertrauen
und Eigenverantwortung zu–
gestehen als dem anderen. Je
nach Temperament, Charak-
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ter, Reife und Entwicklungs–
stand müssen die Zügel straff
,,Aber
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18
Fortsetzung von Seite 17
trägen. Das ist z. B. der Fall,
wenn Eitern ihr Kind einem
Reiseveranstalter anvertrauen
für einen Sprachkurs im Aus–
land. Aber auch ohne eigene
Gesetze und Verordnungen
entsteht Aufsichtspflicht. Wer
etwa als Babysitter tätig wird,
übernimmt sie automatisch.
Genauso die Nachbarin,
wenn sie eine Mutter vertritt,
die schnell mal zum Einkau–
fen geht. Auch wer Minder–
jährige in eine Wohngemein–
schaft aufnimmt, wird da–
durch aufsichtspflichtig über
sie.
Bedeutet Aufsichtspflicht,
daß man Kinder Tag und
Nacht nicht aus den Augen
lassen darf? Muß man sie ein–
sperren und ihnen· alles ver–
bieten?
Selbstverständlich
nicht. Zwar gibt es kein Pa–
tentrezept, wo Aufsichts–
pflicht anfängt und wann sie
endet. Aber hilfreich bei der
Abgrenzung sind drei Grund–
sätze. Sie lauten: Belehren -
überwachen - eingreifen .
Was ist damit gemeint?
Wer die Aufsicht über Kin–
der und Jugendliche führt, der
ist verpflichtet, ihnen zu–
nächst klar zu sagen, wo wel–
che Gefahren lauern, sei es
beim Baden, beim Gelände–
spiel oder im Straßenverkehr.
Weil Ermahnungen und Be–
lehrungen oft bei einem Ohr
hinein und beim anderen her–
ausgehen, darum muß man
sie auch wiederholen. Aber
Worte allein sind nicht genug.
Die Erfahrung lehrt, daß Kin–
der auch wiederholte War–
nungen in den Wind
schla~
gen. Darum gehört zur Auf–
sichtspflicht zweitens auch
das Überwachen. Das heißt,
man muß Kindern die Gefah–
ren nicht nur zeigen und er–
klären, sondern auch prüfen,
ob sie die Verbote beachten
oder dürfen sie locker geführt
werden .
Obwohl von Aufsichts–
pflicht viel die Rede ist, pas–
sieren mit Kindern immer
wieder die schrecklichsten
Dinge. Dann heißt es in den
Schlagzeilen: "Kind an Stark–
stromleitung tödlich verun–
glückt", "Bub in Weiher er–
trunken ", "Waldbrand durch
zündelnde Kinder", "jugend–
liche bringen Zug zum Ent–
gleisen" .
ln solchen Fällen fragt alle
Weit, warum denn die Eitern
Wie er denn von
der
Geschichte
auch das Magendrücken kriegte
Weniger die Beleidigung des Mannes durch
einen Tiervergleich als die Schädigung seiner
Gesundheit brächten heute unangenehme Fol–
gen für die Lausbuben. Schmerzensgeld, Arzt–
und Reparaturkosten ergäben einen beacht–
lichen Streitwert vor Gericht.