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Eine Mauer für Freiheit und Sicherheit

Handel und Geldwirtschaft. In

West- und Mitteleuropa ent-

standen vielerorts Märkte und

Kaufmannssiedlungen, meist

in der Nähe befestigter Plätze.

In Augsburg

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beispielsweise ist

noch im 10. Jahrhundert ein

Markt belegt; später entstand

südlich des Dombezirks ein

suburbium

der Kaufleute und

Handwerker, dessen Kern am

Perlachhügel um 1100 eine

Mauer erhielt. Einige Streu-

siedlungen blieben noch außen

vor. Ein typischer Vorgang!

Im 12. Jahrhundert kamen zu

diesen langsam gewachsenen

Städten geplante Gründungen.

Eine regelrechte Welle setzte

ein, die bis ins 14. Jahrhundert

andauerte. Sie begann im Wes-

ten, in den Niederlanden und

am Rhein, und setzte sich bis in

den slawischen und baltischen

Raum fort. Besonders aktiv als

Stadtgründer waren die Staufer

in ihrem süddeutschen Macht-

bereich. Es wurde zur Regel,

dass die Neugründungen mit

einer Mauer umgeben wurden,

oft mit einiger Verzögerung,

weil es an Geld und Menschen

fehlte, so behalf man sich für

eine Übergangszeit oft mit Wall

und Graben.

Zu einer Stadt gehört eine

Rechtsordnung. Schon in den

Märkten des 11. Jahrhunderts

bildete sich heraus, was spä-

ter für die Stadt konstitutiv war: gleiches Recht für alle

am Marktgeschehen Beteiligten, Friedenswahrung durch

den Markt- und Gerichtsherrn und Autonomie bei der

Regelung gemeinsamer Angelegenheiten. Hinzu kamen

persönliche Freiheiten, insbesondere die Verfügung über

das Eigentum, auch beim Erbrecht. Viele der kleinen

7 Vgl. Detlev Schröder: Augsburg. Historischer Atlas von Bayern, Teil Schwa-

ben, H. 10, München 1975, S. 146–151.

Städte

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und auch manche der größeren blieben unter der

Dominanz geistlicher und weltlicher Herrn. Andere, vor

allem die mit großer Wirtschaftskraft, entwickelten sich

zu Stadtrepubliken, die in der Lage waren, ihr finanzielles

Potential in Wehrhaftigkeit umzusetzen.

8 Goez (wie Anm. 6), S. 7, nennt für Deutschland (ohne Niederlande) im 14./15.

Jahrhundert die geschätzte Zahl von 4.000 Orten mit Stadtrecht. Demnach

hatte die Hälfte unter 2.000 Einwohner, nur 26 hatten über 10.000.

Das sog. erste Stadtrecht von Augsburg: Schiedsspruch Kaiser Friedrich Barbarossas zwischen den Vögten, dem

Bischof und der Stadt Augsburg vom 21. Juni 1156

Abbildung: Staatsarchiv Augsburg, Hochstift Augsburg Urkunden 27; aus: Friedrich Blendinger/Wolfgang Zorn (Hg.):

Augsburg. Geschichte in Bilddokumenten, München 1976, Abb. 67