
Altes Recht
Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt für Kandidaten, welche die Prüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (bisherige LPO I) ablegen, wie bisher mit den an den Außenstellen des Prüfungsamts erhältlichen Formularen.
Neues Recht
Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt für Kandidaten, welche die Prüfung nach der (neuen) Lehramtsprüfungsordnung I vom 13.03.2008 (LPO I) ablegen, unter Verwendung eines Online-Verfahrens. Hierbei wird das zu unterschreibende und bei der Außenstelle einzureichende Anmeldeformular mit Hilfe von Web-Assistenten generiert (siehe Links unten).
Nach Eingabe der notwendigen Informationen werden diese digital an das Prüfungsamt weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt. Dieses Dokument muss ausgedruckt und unterschrieben werden. Nur wenn dieses Dokument unterschrieben an der Außenstelle vorgelegt wird, wird die Meldung zur Prüfung tatsächlich bearbeitet. Es reicht nicht aus, nur die Online-Anmeldung vorzunehmen, sie ist nur in Verbindung mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausdrucks bei der Außenstelle des Prüfungsamts gültig! Der Zugang zum Anmeldeassistenten ist ab dem 1. Juni bis zum 1. August des Vorjahres der Prüfung (Frühjahrstermin) bzw. ab dem 1. Dezember des Vorjahres der Prüfung bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres (Herbsttermin) möglich. Die Abgabe der Anmeldedokumente (inkl. der unten genannten Unterlagen und Nachweise) bei der Außenstelle ist nur während dieser Zeiträume möglich (Ausschlussfrist).
Hinweise zum Datenschutz
Die im Online-Verfahren abgefragten Daten werden nach Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i. V. m. der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) nur zum Zwecke der Prüfungsanmeldung über eine verschlüsselte Verbindung (https) erhoben und gemäß Art. 17 Abs. 1 BayDSG verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Nach Vorlage des Anmeldedokumentes bei der Außenstelle werden die Daten aus dem Online-Verfahren in das Prüfungsverwaltungssystem überführt, andernfalls werden sie spätestens zu Beginn des nächsten Meldezeitraums gelöscht.

Erste Staatsprüfungen
1.1 Im Frühjahr 2012 werden Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen sowie staatliche Zwischenprüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramtan öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657) in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, München, Nürnberg, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.
Die Erste Staatsprüfung im Doppelfach Kunst für das Lehramt an Gymnasien findet im Frühjahr 2012 nur an der Akademie der bildenden Künste in Nürnberg statt.
1.2 Im Frühjahr 2012 werden Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik in Bayern nach der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180) in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, München, Nürnberg, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.
Die Erste Staatsprüfung im Doppelfach Kunst für das Lehramt an Gymnasien findet im Frühjahr 2012 nur an der Akademie der bildenden Künste in Nürnberg statt.
2. Der schriftliche Teil der Prüfung findet voraussichtlich
vom 13. Februar 2012 bis 13. April 2012
statt.
3. Die praktischen Prüfungen in den Fächern Musik und Kunst finden voraussichtlich
vom 13. Februar 2012 bis 26. Juni 2012
statt.
4. Mündliche Prüfungen
4.1 Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung nach Ziffer 1.1 dieser Bekanntmachung (bisheriges Recht) werden voraussichtlich innerhalb folgender Zeiträume durchgeführt:
Studienbegleitender Leistungsnachweis
Sofern diese Einzelprüfung zu einem gesonderten Prüfungstermin vor der Ersten Staatsprüfung im zugehörigen Fach abgelegt wird:
vom 13. Februar 2012 bis 26. Juni 2012.
Sofern diese Einzelprüfung zum gleichen Prüfungstermin abgelegt wird wie die Erste Staatsprüfung im zugehörigen Fach:
vom 16. April 2012 bis 26. Juni 2012.
Fach Erziehungswissenschaften
Sofern dieses Fach zu einem gesonderten Prüfungstermin vor der Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung abgelegt wird:
vom 1. März 2012 bis 26. Juni 2012.
Sofern dieses Fach zum gleichen Prüfungstermin abgelegt wird wie die Erste Staatsprüfung in der Fächerverbindung:
vom 16. April 2012 bis 26. Juni 2012.
Fächer der gewählten Fächerverbindung
Fach I (1. Prüfungszeitraum) vom 16. April 2012 bis 14. Mai 2012
Fach II (2. Prüfungszeitraum) vom 15. Mai 2012 bis 26. Juni 2012.
Soweit Besonderheiten an der jeweiligen Universität dies erfordern, kann die Leitung der Außenstelle des Prüfungsamts hiervon abweichende, innerhalb des Gesamtprüfungszeitraums liegende Prüfungszeiträume festlegen.
Der Prüfungsteilnehmer gibt im Zulassungsgesuch an, welches Fach seiner Fächerverbindung er im ersten und welches Fach er im zweiten Prüfungszeitraum ablegen möchte. Diesem Wunsch wird nach Möglichkeit entsprochen. Bei großer Kandidatenzahl oder aus wichtigen organisatorischen Gründen kann die Einteilung aber auch abweichend von den geäußerten Wünschen erfolgen.
4.2 Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung nach Ziffer 1.2 dieser Bekanntmachung (neues Recht) werden voraussichtlich in der Zeit vom
13. Februar 2012 bis 26. Juni 2012
durchgeführt.
5. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens
1. August 2011
persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Außenstelle des Prüfungsamts am Universitätsort einzureichen. Anträge auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung sind zur gleichen Zeit und in gleicher Weise zu stellen. Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung bzw. die staatliche Zwischenprüfung im Herbst 2011 nicht bestehen, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu einer Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2012 anmelden.
Entsprechendes gilt für Prüfungsteilnehmer, die sich zum Zweck der Notenverbesserung einer Wiederholungsprüfung unterziehen wollen.
5.1 Die Meldeformblätter für die Erste Staatsprüfung nach Ziffer 1.1 dieser Bekanntmachung (bisheriges Recht) sind ab dem 1. Juni 2011 bei der Außenstelle des Prüfungsamts erhältlich.
5.2 Die Meldeformblätter für die Erste Staatsprüfung nach Ziffer 1.2 dieser Bekanntmachung (neues Recht) sind ab dem 1. Juni 2011 ausschließlich online unter
http://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/rechtliche-grundlagen.html
verfügbar. Als Anmeldung gilt lediglich die Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Meldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamts.
6. Die in § 21 Abs. 3 und § 32 LPO I (in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2002) bzw. § 24 LPO I (vom 13. März 2008) genannten Unterlagen sind bei der Meldung grundsätzlich lückenlos vorzulegen.
7. Die Studien und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch bis zum
10. Februar 2012
unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen.
Studien- und Prüfungsnachweise, die vor Meldeschluss erworben wurden, können nach dem 01. August 2011 nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.
8. Soweit die LPO I vorsieht, dass für bestimmte mündliche oder praktische Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der Prüfungsteilnehmer wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen (§ 21 Abs. 2 Satz 4 LPO I in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2002 bzw. § 24 Abs. 2 Satz 4 LPO I vom 13. März 2008).
9. Teilnehmer an den staatlichen Weiterbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung in „Qualifikation als Beratungslehrkraft“ und „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ haben den Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungen bis zu dem unter Nr. 5 genannten Meldetermin persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen einzureichen.
10. Schwerbehinderten und Gleichgestellten kann ein Nachteilsausgleich nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung gewährt werden. Anträge sind rechtzeitig mit den entsprechenden Nachweisen an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München zu richten.

1.1 Im Frühjahr 2012 werden die Prüfungen im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts des Unterrichtsfachs beziehungsweise des vertieft
studierten Fachs Sport und die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule beziehungsweise der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657) abgehalten.
1.2 Im Frühjahr 2012 werden die praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen im Rahmen des Unterrichtsfachs beziehungsweise des ver-tieft studierten Fachs Sport und die Prüfungen im Bereich Demonstration sportartspezifischer Techniken im Rahmen der Didaktik der Grundschule beziehungsweise der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180) abgehalten.
2. Die Prüfungen beginnen am Ende des Wintersemesters 2011/2012. Die genauen Termine werden rechtzeitig von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekannt gegeben.
3. Die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt und zu den sportpraktischen Prüfungen sowie zu den praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen ist bis spätestens
10. Dezember 2011
bei den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten schriftlich zu beantragen. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der zuständigen Stelle maßgeblich.
4. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für den Ersten Prüfungsabschnitt nach Ziffer 1.1 dieser Bekanntmachung ergeben sich aus § 61 beziehungsweise § 88 LPO I (in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2002). Die Zulassung zu den sportpraktischen Prüfungen setzt in jeder Sportart den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den fachdidaktischen Veranstaltungen (Theorie und Praxis) voraus (§ 40 Abs. 1 beziehungsweise § 42 Abs. 1 LPO I in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002).
5. Die Studien- und Prüfungsnachweise für die Prüfungen nach Ziffer 1.1 dieser Bekanntmachung, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, jedoch vor Beginn der Prüfungen, spätestens zu dem Termin nachzureichen, der von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekannt gegeben wird.
Studien- und Prüfungsnachweise, die vor Meldeschluss erworben wurden, können nach dem 10. Dezember 2011 nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.



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