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Meldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen Vorlesen lassen

Altes Recht
Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt für Kandidaten, welche die Prüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (bisherige LPO I) ablegen, wie bisher mit den an den Außenstellen des Prüfungsamts erhältlichen Formularen.

Neues Recht
Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt für Kandidaten, welche die Prüfung nach der (neuen) Lehramtsprüfungsordnung I vom 13.03.2008 (LPO I) ablegen, unter Verwendung eines Online-Verfahrens. Hierbei wird das zu unterschreibende und bei der Außenstelle einzureichende Anmeldeformular mit Hilfe von Web-Assistenten generiert (siehe Links unten).

Nach Eingabe der notwendigen Informationen werden diese digital an das Prüfungsamt weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt. Dieses Dokument muss ausgedruckt und unterschrieben werden. Nur wenn dieses Dokument unterschrieben an der Außenstelle vorgelegt wird, wird die Meldung zur Prüfung tatsächlich bearbeitet. Es reicht nicht aus, nur die Online-Anmeldung vorzunehmen, sie ist nur in Verbindung mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausdrucks bei der Außenstelle des Prüfungsamts gültig! Der Zugang zum Anmeldeassistenten ist ab dem 1. Juni bis zum 1. August des Vorjahres der Prüfung (Frühjahrstermin) bzw. ab dem 1. Dezember des Vorjahres der Prüfung bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres (Herbsttermin) möglich. Die Abgabe der Anmeldedokumente (inkl. der unten genannten Unterlagen und Nachweise) bei der Außenstelle ist nur während dieser Zeiträume möglich (Ausschlussfrist).

Hinweise zum Datenschutz
Die im Online-Verfahren abgefragten Daten werden nach Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i. V. m. der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) nur zum Zwecke der Prüfungsanmeldung über eine verschlüsselte Verbindung (https) erhoben und gemäß Art. 17 Abs. 1 BayDSG verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Nach Vorlage des Anmeldedokumentes bei der Außenstelle werden die Daten aus dem Online-Verfahren in das Prüfungsverwaltungssystem überführt, andernfalls werden sie spätestens zu Beginn des nächsten Meldezeitraums gelöscht.

Erster Prüfungsabschnitt bzw. praktische und mündlich-theoretische Prüfungen des Fachs Sport u.a. Vorlesen lassen

1.1 Im Frühjahr 2012 werden die Prüfungen im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts des Unterrichtsfachs beziehungsweise des vertieft
studierten Fachs Sport und die sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule beziehungsweise der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657) abgehalten.
1.2 Im Frühjahr 2012 werden die praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen im Rahmen des Unterrichtsfachs beziehungsweise des ver-tieft studierten Fachs Sport und die Prüfungen im Bereich Demonstration sportartspezifischer Techniken im Rahmen der Didaktik der Grundschule beziehungsweise der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180) abgehalten.


2. Die Prüfungen beginnen am Ende des Wintersemesters 2011/2012. Die genauen Termine werden rechtzeitig von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekannt gegeben.

3. Die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt und zu den sportpraktischen Prüfungen sowie zu den praktischen und mündlich-theoretischen Prüfungen ist bis spätestens
10. Dezember 2011
bei den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten schriftlich zu beantragen. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der zuständigen Stelle maßgeblich.
4. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für den Ersten Prüfungsabschnitt nach Ziffer 1.1 dieser Bekanntmachung ergeben sich aus § 61 beziehungsweise § 88 LPO I (in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2002). Die Zulassung zu den sportpraktischen Prüfungen setzt in jeder Sportart den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den fachdidaktischen Veranstaltungen (Theorie und Praxis) voraus (§ 40 Abs. 1 beziehungsweise § 42 Abs. 1 LPO I in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002).
5. Die Studien- und Prüfungsnachweise für die Prüfungen nach Ziffer 1.1 dieser Bekanntmachung, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, jedoch vor Beginn der Prüfungen, spätestens zu dem Termin nachzureichen, der von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekannt gegeben wird.
Studien- und Prüfungsnachweise, die vor Meldeschluss erworben wurden, können nach dem 10. Dezember 2011 nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.
 

Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie bei bei den jeweiligen Lehramts-Seiten.

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) Vorlesen lassen

  • Allgemeine Feststellungen
  • Aussagen zum Studium der einzelnen Lehrämter

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