Verantwortung gemeinsam wahrnehmen

Viele Schüler die Ihre Hände aufeinander legen


Als Schulfamilie wird in Bayern die Schulgemeinschaft bezeichnet. Also die Gemeinschaft der Lehrer, des nicht-pädagogischen Personals, der Schüler, der Ehemaligen und der Eltern. Hinzu kommen die Organe dieser Schule wie Schulforum, Schulleitung, Verbindungslehrer, Schülerrat, Schülerzeitung, Schulelternbeirat und Förderverein.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus

Die häufigsten Fragen und Antworten zur Elternarbeit

Welche Entscheidungsrechte haben Eltern?

Beim minderjährigen Kind können Eltern, über Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung entscheiden, wobei der Staat z. B. Aufnahmekriterien aufstellen kann. Zudem können Erziehungsberechtigte neben der Teilnahme am Wahlunterricht auch darüber entscheiden, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Eltern können darüber hinaus weitgehend zwischen den Förderorten Förderschule und allgemeine Schule wählen.

Welche Anhörungsrechte haben Eltern?

Eltern haben das Recht auf Anhörung bei Zurückstellung von der Aufnahme in die Grundschule für ein Jahr. Ebenso haben Eltern ein Anhörungsrecht im Rahmen des Begutachtungsverfahrens bei der Anmeldung an einer Förderschule. Vor der Anwendung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen wie Versetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht u. a. haben sie ebenfalls das Recht, angehört zu werden.

Welche Pflichten haben Eltern?

Eltern müssen ihr Kind bei der Schule an-melden und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (z.B. sich um die Erfüllung der schulischen Pflichten kümmern, die Erziehungsarbeit unterstützen, erforderliche kostenpflichtige Lernmittel beschaffen). Sie müssen personenbezogene Daten angeben, die zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben erforderlich sind. Erziehungsberechtigte von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache müssen zudem dafür sorgen, dass ihr Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und ggf. einen Vorkurs besucht.

Was tun bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zwischen Eltern und Schule?

Wie in allen anderen Bereichen gilt hier auch zunächst der Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten. Konkret bedeutet das, dass sich bei Unstimmigkeiten z.B. zwischen Eltern und Lehrern beide bemühen sollten, Meinungsverschiedenheiten durch eine persönliche Aussprache beizulegen. Falls dies nicht möglich ist, können sich die Eltern zunächst an die Schulleitung wenden; sie können dabei ggf. ein Mitglied des Elternbeirats um Vermittlung bitten. Sollte sich im Gespräch keine Lösung erreichen lassen, besteht für die Eltern die Möglichkeit, mit formlosen oder mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Schule oder gegen das Verhalten einer Lehrkraft Einspruch zu erheben.

Welche Gremien der Elternvertretung gibt es?

Die Elternvertretungen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Bayern sind unterschiedlich aufgebaut. Neben Klassenelternsprechern gibt es beispielsweise den Elternbeirat einer Schule, das Schulforum oder dengemeinsamen Elternbeirat einer Kommune, wobei nicht alle Gremien in allen Schularten existieren. Auf Landesebene sind Eltern im Landesschulbeirat vertreten.

Welche Mitwirkungsrechte hat der Elternbeirat?

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerin-nen und Schüler einer Schule. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der Kompetenzen des Elternbeirats die Schulleitung. Er wirkt beispielsweise bei der Entscheidung über die Einführung von Lehrmitteln an der Schule oder beim Erlass einer Hausordnung an Grundschulen mit. 

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Elternbeirat?

Der Elternbeirat hat in bestimmten Bereichen das Recht auf Mitbestimmung, d.h. der Schulleiter kann nur mit seiner Zustimmung entscheiden. Das betrifft beispielsweise die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag oder die Entscheidung über die Durchführung von Schullandheim-Aufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten, sofern sie in den einzelnen Schularten vorgesehen sind. Das betrifft auch die Entscheidung über Grundsätze der Festlegung der Unterrichtszeiten oder die Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden am Gymnasium. Nicht zuletzt hat der Elternbeirat das Recht auf Mitbestimmung beim Ersatz des Zwischenzeugnisses durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch.

Welche Pflichten hat die Schule gegenüber dem Elternbeirat?

Damit die Elternvertretung den ihr gestellten Auftrag erfüllen kann, hat ihr der Gesetzgeber einige grundlegende Rechte eingeräumt. Das heißt umgekehrt: Schulleitung und Schulaufsichtsbehörden haben Pflichten gegenüber der Elternvertretung. Als Grundregel gilt, dass die Schule den Elternbeirat bei der Ausführung seines Auftrags im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenfelder unterstützen muss. Das kann z.B. bei folgenden Themen sein: Klassenbildung, Unterrichtsversorgung und Unterrichtsorganisation, Unterrichtszeit, Pauseneinteilung, Änderung gesetzlicher Regelungen.

Wie wird der Elternbeirat gewählt?

An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet. Grundsätzlich gilt, dass für die Einladung zur Wahl und für die ordnungsgemäße Durchführung die jeweilige Schulleitung verantwortlich ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wahl des Elternbeirats sind in § 14 in Verbindung mit § 13 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) geregelt. Die Mitglieder des Elternbeirats werden für zwei Jahre direkt von den Eltern gewählt.

Kann die Wahl des Elternbeirats auch online erfolgen?

Der Elternbeirat entscheidet innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen im Einvernehmen mit der Schulleitung über das Verfahren der Wahl. Das Wahlverfahren wird dabei in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Überdies sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten (Bayerisches Datenschutzgesetz; Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Online-Wahl des Elternbeirates. Bei der Entscheidung zur Einführung einer Online-Wahl sollte bedacht werden, dass der persönliche Kontakt und das persönliche Kennenlernen in einer Präsenzveranstaltung sehr wertvoll sind.

Aspekte, die bei der Online-Wahl des Elternbeirats zu beachten sind, können hier nachgelesen werden.

Was versteht man unter dem „Schulforum“?

An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet. Dies gilt nicht für Grundschulen, dort übernimmt der Elternbeirat bestimmte Rechte des Schulforums. Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr. Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Sachaufwandsträgers. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter. Das Schulforum berät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab, beispielsweise zu Baumaßnahmen oder zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation. Das Schulforum kann aber auch auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln. Bestimmte Entscheidungen können nur mit Zustimmung des Schulforums getroffen werden, wie z.B. die Festlegung der Pausenordnung oder die Entwicklung eines schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft. 

Gibt es bei der Archivierung von Unterlagen des Elternbeirats eine spezielle Regelung?

Bei den Elternbeiratsunterlagen handelt es sich um Unterlagen eines Gremiums der Schule und somit um Unterlagen der Schule. Die Schulleitung muss demnach für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Akten des Elternbeirats sorgen (gemäß § 27 Abs. 7 LDO). Die Unterlagen sollen daher grundsätzlich an der Schule aufbewahrt werden.

Während der Amtszeit können die Unterlagen bei den Elternbeiräten verbleiben und dann, nach Ablauf der Amtszeit, an die Nachfolger weitergegeben werden. Sollten die Unterlagen für die Arbeit der Elternbeiräte nicht mehr benötigt werden, werden sie an der Schule aufbewahrt. Es muss sichergestellt werden, dass die vertraulichen Unterlagen nicht von Unberechtigten eingesehen werden können.

Die Aufbewahrungsfrist richtet sich u. a. nach der Aussonderungsbekanntmachung. Demnach ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle zehn Jahre, eine Aussonderung vorzunehmen. Die Unterlagen müssen dann dem zuständigen Staatsarchiv angeboten werden. Wird die Archivwürdigkeit verneint, sind die Unterlagen zu vernichten.

Einrichtung eines Funktionspostfaches des Elternbeirats auf der Schulhomepage

Eltern wünschen eine direkte Erreichbarkeit des Elternbeirats ohne die Einbeziehung einer schulischen Zwischeninstanz. Im Rahmen der Eigenverantwortung sollten die Schulen über die Form/en dieser Kommunikation eine Beschlussfassung im Elternbeirat anstreben.

Wenn dies auch online möglich sein soll, muss auf der Homepage eine entsprechende Kontaktmöglichkeit geschaffen werden (z. B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse elternbeirat@musterschule.bayern).

Dabei sollen folgende Eckpunkte berücksichtigt werden:

  • Innerhalb des Elternbeirats muss geklärt werden, wer das Postfach bedient und wer als Ansprechpartner gilt.

  • Bei einer Einwilligung der einzelnen Elternbeiratsmitglieder können zusätzlich die Kontaktdaten (Name, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) der einzelnen Elternbeiratsmitglieder aufgeführt werden. Das entsprechende Musterformular „Mitglieder des Elternbeirats“ zur Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist zu verwenden (https://www.km.bayern.de/ministerium/recht/datenschutz.html -> Bekanntmachungen, Handreichungen und Muster -> Mustereinwilligungserklärungen zur Verwendung durch die Schulen).

    Es ist darauf zu achten, dass es für die Erziehungsberechtigten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Formen der Kontaktaufnahme (Kummerkasten, persönliche Gespräche, E-Mail u. ä.) geben muss.

Kann sich der Elternbeirat mit Anregungen und Vorschlägen einbringen?

Der Elternbeirat kann Anregungen und Vorschläge einbringen. Die Anregungen des Elternbeirats werden von der Schulleitung, der Schulaufsichtsbehörde bzw. dem Aufwandsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit binnen angemessener Frist geprüft. Das Ergebnis wird dem Elternbeirat im Anschluss mitgeteilt und ggf. begründet.

Welche Vorgaben gibt es bei der Meinungsbildung des Elternbeirats?

Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Eltern. Der Elternbeirat entwickelt Positionen, in denen sich die Mehrheit der Elternvertreter wiederfindet. Entsprechende Modalitäten bei der Beschlussfassung können beispielsweise in der Geschäftsordnung geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, so gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 88 ff. BayVwVfG).

Die 6 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Spenden

Welche Bedeutung haben Spenden für die Schulen?

Um „ihre“ Schule vor Ort zu unterstützen, stellen Erziehungsberechtige oder Dritte, z. B. ehemalige Schülerinnen und Schüler oder Firmen, oft nicht unerhebliche finanzielle Mittel freiwillig zur Verfügung.

Mit diesen Spenden werden viele wünschenswerte Aktivitäten und Anliegen der Schule unterstützt. Vielerorts wird durch diese Mittel ein nicht mehr wegzudenkender Beitrag für die Schulen geleistet. Die Spenden werden meist entweder über den Elternbeirat oder einen Förderverein abgewickelt.

Spenden dürfen allerdings von der Schulleitung und Lehrkräften nicht angeregt oder beeinflusst werden (§ 26 Abs. 2 BaySchO).

Wie unterscheiden sich Elternbeirat und Förderverein?

Elternbeirat und Förderverein sind rechtlich gesehen nicht identisch, auch wenn es oft personelle Verflechtungen gibt:

  • Der Elternbeirat ist Organ der Schule. Seine Stellung und Aufgaben sind im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und in den Schulordnungen festgelegt.
  • Der Förderverein ist hingegen kein Organ der Schule. Elternbeiräte können nicht automatisch Mitglieder des Fördervereins sein und in diesem (etwa aufgrund der Satzung des Fördervereins) Positionen innehaben. Hierzu ist stets eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Elternbeiratsmitglieder erforderlich.

Selbstverständlich steht es den Mitgliedern des Elternbeirats frei, als Privatpersonen Fördervereine zu bilden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur Elternbeiräte Mitglieder des Fördervereins sein können. Diese Entscheidung obliegt allein den Gründern des Fördervereins.

Wie sind Spenden rechtlich einzuordnen?

Der Elternbeirat ist – wie die Schule selbst – nicht rechtsfähig. Er kann daher im rechtlichen Sinn nicht selbst Empfänger von Spenden sein. Bei der Frage, welcher Rechtsperson die Spenden dann tatsächlich rechtlich zuzuordnen sind, sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Entscheidend dabei ist, wessen Aufgabenbereich durch die Spende betroffen ist.

Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:

Fall 1:
In diesem Fall wird der Elternbeirat als Vertreter tätig. Empfänger im rechtlichen Sinn ist entweder der Freistaat Bayern oder der Sachaufwandsträger der Schule. Dies hängt davon ab, wessen Aufgaben unterstützt werden sollen. Empfänger im rechtlichen Sinne ist bei konkreten Zweckbindungen zugunsten des Schulhauses, der Schulausstattung oder der Sachmittel der Sachaufwandsträger, bei konkreten Zweckbindungen zugunsten von Reisekostenerstattungsleistungen an Lehrkräfte bei Schulfahrten der Freistaat Bayern.

Fall 2:
In diesem Fall ist die Spende rechtlich dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzuordnen, da durch die Spende das Schulvermögen nach Art. 14 BaySchFG betroffen ist.

Fall 3:
In diesem Fall ist die Spende dem rechtlich selbstständigen Förderverein o.Ä. zuzuordnen.
 

Wie ist mit Spenden umzugehen? Über wessen Konto sollen Spenden abgewickelt werden?

Der Elternbeirat muss klären, welchem Empfänger die einzelne Spende rechtlich zuzuordnen ist.

Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:

Fall 1:
Sind die Spenden zweckgebunden, so muss mit dem jeweiligen Empfänger (regelmäßig der jeweilige Sachaufwandsträger, nur bei Reisekostenerstattungsleistungen der Freistaat Bayern) Kontakt aufgenommen werden, um abzuklären, wie die Spenden abgewickelt werden sollen. Sofern der Freistaat Bayern (z.B. bei der Unterstützung des Fahrtkostenbudgets bei Schülerfahrten) betroffen ist, wird dies über das Bayerische Landesamt für Schule geregelt.


Fall 2:
Soweit – wie in den meisten Fällen – die Spenden ohne konkreten Zweck an den Elternbeirat adressiert und damit den Sachaufwandsträgern zuzuordnen sind, so ist mit Letzteren zu klären, wie die Abwicklung erfolgen soll. Insbesondere sollte abgesprochen werden, über welche Art von Konten (z.B. Konten der Sachaufwandsträger) Spenden verwaltet werden sollen und wie diese zu führen sind.

Auch die Einrichtung von staatlichen Schulkonten an staatlichen Schulen für die finanzielle Abwicklung von Elternbeiratstätigkeiten ist nun möglich, nachdem sich mit Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) sowie mit der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen für staatliche Schulkonten geändert haben (vgl. auch § 25 BaySchO).


Fall 3:
Sofern ein Förderverein (oder eine andere privatrechtliche Vereinigung) tätig wird, so hat dieser eigenverantwortlich für die korrekte Abwicklung der Spenden zu sorgen.

Wie bei allen Zuwendungen an Schulen sind auch hier die Vorschriften zum sog. kommerziellen Werbeverbot nach Art. 84 Abs. 1 BayEUG i.V.m. den Schulordnungen zu beachten: Danach ist der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte in der Schule untersagt.

Ausnahmen im schulischen Interesse regeln § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 26 Abs. 3 BaySchO.

Ob und ggf. welche Vorgaben im Bereich „Sponsoring“ eingehalten werden müssen, ist mit den Empfängern der Spenden zu klären. Für die Reisekostenerstattungsleistungen an den Freistaat Bayern gilt die staatliche Sponsoringrichtlinie.

Wer entscheidet über die Verwendung der Spenden?

Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:

Fall 1:
Da in diesem Fall ein konkreter Zweck durch die Spender vorgegeben ist, kann der Elternbeirat diesen nicht ändern.

Fall 2:
Hier ist der Elternbeirat in der Verwendung der Spenden frei und nur der Elternschaft Rechenschaft für seine Entscheidungen schuldig. Selbstverständlich dürfen die Gelder nur für solche Aufgaben verwendet werden, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Elternvertretung nach dem BayEUG und den Schulordnungen stehen (vgl. hierzu insbesondere Art. 65 BayEUG).
Die Entscheidung über die Verwendung der Gelder, die der Elternbeirat erhalten hat, obliegt selbstverständlich ausschließlich dem Elternbeirat. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Schulfamilie wird sich der Elternbeirat mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter abstimmen und vorgebrachte Wünsche berücksichtigen. Da die Spenden rechtlich dem Sachaufwandsträger zuzuordnen sind, hat grundsätzlich eine Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger zu erfolgen. Soweit eine Abwicklung über ein Konto des Sachaufwandträgers erfolgt, darf dieser gewisse formale Voraussetzungen (wie etwa die Einhaltung des 4-Augen-Prinzips) vorgeben.

Fall 3:
Sofern sich die Eltern für die Gründung eines Fördervereins o.Ä. entschlossen haben bzw. ein Förderverein an der Schule schon besteht, entscheidet allein dieser über die Verwendung der Spenden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollte jedoch im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit vor der Zuwendung an die Schule beteiligt werden.
Weitergehende Vorgaben seitens der Schule, des Sachaufwandsträgers oder des Freistaates Bayern bestehen in diesem Fall nicht.

Wer erstellt Spendenbescheinigungen?

Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:

Anzumerken ist, dass in Fall 2 der Sachaufwandsträger eigenverantwortlich entscheiden kann, welche Person die entsprechenden Spendenbescheinigungen veranlassen darf. Dies kann das für  die Führung des Kontos des Sachaufwandsträgers bevollmächtigte Elternbeiratsmitglied sein, muss es aber nicht.

Zusammenfassung

Leitlinien zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus

Interaktives E-Paper: Ein Klick in die Grafik öffnet die
Interaktives E-Paper: Ein Klick in die Grafik öffnet die "Leitlinien zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus".

Die Bildung junger Menschen zu selbstständigen, eigenverantwortlichen Persönlichkeiten setzt eine enge Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus voraus. Beide tragen hier Verantwortung und begleiten und unterstützen als Partner die Kinder und Jugendlichen auf ihrem Weg.

Den Schulen bietet die Erstellung eines schulspezifischen Konzepts zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft den notwendigen Freiraum für eine passgenaue Ausgestaltung der  Zusammenarbeit vor Ort. In diesem Rahmen definieren die Beteiligten an der jeweiligen Schule Ziele und Maßnahmen und setzen diese um.

Mit den Ergebnissen des Schulversuchs AKZENT Elternarbeit der Stiftung Bildungspakt Bayern stehen den Schulen dafür hervorragende Hilfen zur Verfügung. So bieten die Leitlinien zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus wie auch die Beispiele für schulspezifische Konzepte eine hilfreiche Orientierung.

Schulversuch AKZENT Elternarbeit

Schulversuch AKZENT Elternarbeit: Anregungen zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus. Ein Klick in die Grafik öffnet das interaktive E-Paper.
Schulversuch AKZENT Elternarbeit: Anregungen zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus. Ein Klick in die Grafik öffnet das interaktive E-Paper.

Broschüre „Schule und Familie. Verantwortung gemeinsam wahrnehmen“ :

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