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eder Autofahrer weiß: Es
geht nicht ohne Verkehrs–
regeln. Sie stehen in der
Straßenverkehrsordnung
und bestimmen, wer was
darf oder nicht darf.
Auch im Schulalltag regiert
nicht die Willkür oder das
Faustrecht. Gesetze und Ver–
ordnungen sorgen dafür, daß
Recht Recht bleibt und jeder–
mann zu dem seinen kommt:
Schüler, Lehrer und auch die
Eitern. Die wichtigsten dieser
" Verkehrsregeln " für den
Schulbetrieb und wo man sie
findet, steht auf der rechten
Seite. Daß sich diese Rechts–
regeln nicht zuletzt auch an
die Eitern wenden, hat sei–
nen guten Grund: Sie sind
laut Grundgesetz Artikel 6
die" Erziehungsberechtigten" .
Ihr Erziehungsrecht und ihre
Erziehungspflichten
enden
nicht am SchulportaL
Manche der schulischen
" Verkehrsregeln"
betreffen
nicht einzelne Eitern, son–
dern ihre demokratisch ge–
wählte Vertretung, den El–
ternbeirat. · Ein solcher Beirat
spricht in vielen Schulen ein
gewichtiges Wort mit - so–
fern es sich nicht um ein Pri–
vatgymnasium oder um eine
private Realschule handelt.
Hier ist der Schulleiter näm–
lich nicht verpflichtet, eine
Elternbeirats-Wahl abzuhal–
ten. Weil die Vorteile der El–
ternmitwirkung aber auf der
Hand liegen, gibt es heute
auch an fast allen Privatschu–
len Elternbeiräte auf freiwilli–
ger Basis.
Was der Elternbeirat ist,
das steht mit fast den glei–
chen Worten im Artikel 56
des Bayerischen Volksschu l–
gesetzes und im
§
69 der
Allgemeinen Schulordnung
(ASchO). Hier der Text der
ASchO:
" Der Elternbeirat ist die
Vertretung der Erziehungsbe–
rechtigten einer Schule."
Der Inhalt dieses Satzes ist
gewichtiger als man beim er–
sten Lesen meint.
Zunächst, so legt das Ge–
setz fest, vertritt der Eltern–
beirat die Erziehungsberech–
tigten einer Schule. Wer aber
ist
,.erziehungsberechtigt"?
Antwort: " Jeder, dem die
Sorge für die Person eines
Kindes obliegt." Das müssen
durchaus nicht immer der
leibliche Vater oder die leib–
liche Mutter sein. Das kann
auch ein Vormund oder ein
gerichtlich bestellter Pfleger
sein. Eitern volljähriger Schü–
ler dürfen an den Wahlen
zum Elternbeirat weder aktiv
teilnehmen noch sich passiv
als Kandidaten wählen las–
sen. Sie sind nämlich - juri–
stisch gesehen - nicht mehr
"erziehungsberechtigt". Wer
jedoch schon Mitglied des
Elternbeirats ist, während
sein Kind gerade 18 Jahre alt
wird, der behält sein Man-
dat bis zum Ende der Wahl–
periode.
Mütter und Väter, die
an der Schule ihres Kin–
des als Lehrer oder päd–
agogischer Assistent ar-
beiten, äürfen bei der
Wahl des Elterngre–
miums wohl ihre Stim-
me abgeben, sich
selbst aber nicht zur
Wahl stellen - aus
begreifli'chen Grün–
den: Der Elternbei–
rat soll ausschließ-
lich ein Sprachrohr
der Eitern sein .
Wie steht es
mit der Wahl von
Elternbeiräten ,
wenn die Kin-
der nicht zu Hause woh.–
nen, sondern Hunderte ·
.~
Kilometern entfernt in einem
Schülerheim? Müssen dann
die Eitern eigens zur Wahl
anreisen oder können sie sich
durch den Heimleiter vertre–
ten lassen? Sofern dieser
nicht gleichzeitig an der
Schule als Lehrer tätig ist und
sofern eine bestimmte Min–
destzahl seiner Schutzbefoh–
lenen dort unterrichtet wird,
fällt dem Heimleiter automa–
tisch ein Sitz im Elternbei.rat
zu. Bei Volks- und Sonder–
schulen müssen mindestens
15 Schüler in seinem Heim
wohnen, bei den anderen
Schularten liegt die Grenze
höher: Erst wenn das Heim
50 Schüler oder mindestens
ein Fünftel der Gesamtschü–
lerzahl z. B. eines
Gymn:> –
siums stellt, gibt es dort
den Heimleiter automatisch
Sitz und Stimme im Eltern–
beirat.
Zum Wesen einer demo–
kratischen Wahl gehört, daß
sich mehr Kandidaten bewer–
ben, als Sitze zu vergeben
sind. Ein Kandidat für den
Elternbeirat, der nicht zum
Zuge kam, hat aber dennoch
eine Chance: Er ist Ersatz–
mann bzw. -frau. Wenn wäh–
rend der Wahlperiode einer
oder mehrere Plätze im El–
ternbeirat frei werden, rük–
ken die Ersatzleute mit der
jeweils höchsten Stimmen–
zahl nach. Das tritt ein,
wenn ein gewählter Eltern–
vertreter den Wohnsitz wech–
selt und deshalb sein Kind
von der Schule abmeldet
Schulparagraphen mundgerecht serviert: Elternbeiräte