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Einsichten und Perspektiven Themenheft 1 | 16

Hitlers

Mein Kampf

– Perspektiven für die historisch-politische Bildungsarbeit

Materialien

Text 3: Staatsbürgerrecht

Mein Kampf:

Der völkische Staat

teilt

#

seine Bewohner in drei Klassen: In

#

Staatsbürger, Staatsangehörige und Ausländer.

13

Durch die Geburt wird grundsätzlich nur die

Staatsangehörigkeit

erworben. Die Staatsangehörigkeit als solche

berechtigt noch nicht zur Führung öffentlicher Ämter, auch nicht zur politischen Betätigung im Sinne einer

Teilnahme an Wahlen, in aktiver sowohl als in passiver Hinsicht. [Text an dieser Stelle gekürzt, UB]

Der

Ausländer

unterscheidet sich vom Staatsangehörigen nur dadurch, daß er eine Staatsangehörigkeit in

einem fremden Staate besitzt.

Der junge Staatsangehörige deutscher Nationalität ist verpflichtet, die jedem Deutschen vorgeschriebene

Schulbildung durchzumachen. Er unterwirft sich damit der Erziehung zum rasse- und nationalbewußten

#

Volksgenossen.

14

Er hat später den vom Staate vorgeschriebenen weiteren körperlichen Übungen zu genügen

und tritt endlich in das Heer ein. Die Ausbildung im Heere ist eine allgemeine; sie hat jeden einzelnen Deut-

schen zu erfassen und für den seiner körperlichen und geistigen Fähigkeit nach möglichen militärischen Ver-

wendungsbereich zu erziehen. Dem unbescholtenen gesunden jungen Mann wird daraufhin nach Vollendung

seiner Heerespflicht in feierlichster

#

Weise das

Staatsbürgerrecht

verliehen. Es ist die wertvollste Urkunde für

sein ganzes irdisches Leben. [Text an dieser Stelle gekürzt, UB]

Die Verleihung der

Staatsbürgerurkunde

ist zu verbinden mit einer weihevollen Vereidigung auf die Volksge-

meinschaft

16

und auf den Staat. In dieser Urkunde muß ein alle sonstigen Klüfte überbrückendes, gemeinsam

umschlingendes Band liegen.

Es muß eine größere Ehre sein, als Straßenfeger Bürger dieses Reiches zu sein, als

König in einem fremden Staate.

[Text an dieser Stelle gekürzt, UB]

Das deutsche Mädchen ist Staatsangehörige und wird mit ihrer Verheiratung erst Bürgerin. Doch kann auch

weiter

#

den im Erwerbsleben stehenden weiblichen deutschen Staatsangehörigen das Bürgerrecht verliehen

werden.

Quelle: KE, Bd. 2, S. 1117/1119.

Kommentar:

13 Diese Passage verweist bereits auf das im Rahmen der

Nürnberger Gesetze

erlassene

Reichsbürgergesetz

vom

15.9.1935, das die Bevölkerung nach »Staatsangehörigen« und »Reichsbürgern« ordnete. Als Staatsangehöri-

ger galt, »wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört, und ihm dafür besonders verpflichtet ist«.

Die Staatsangehörigkeit wurde weiterhin automatisch per Geburt erworben. »Reichsbürger« war hingegen

»nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er

gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen«. Nur er galt als »der alleinige

Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze«. Nach der

Ersten Verordnung zum Reichsbür-

gergesetz

vom 14.11.1935 konnten Juden prinzipiell keine Reichsbürger werden. Das bereits am 14.7.1933

erlassene

Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit

schuf darüber hinaus die scheinlegale Grundlage, um rechtskräftig vollzogene Einbürgerungen aus der Zeit

der Weimarer Republik zu widerrufen. Diese konnten nun nach vagen »rassischen, staatsbürgerlichen und

kulturellen Gesichtspunkte[

n

]« als »unerwünscht« deklariert und damit außer Kraft gesetzt werden. Die Mög-

lichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung bestand nicht. Die

Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit

vom 5.2.1934 hatte zudem die Staatsangehörigkeit in den einzelnen Ländern abgeschafft, sodass es nur noch

eine einheitliche Reichsangehörigkeit gab.

Vgl. RGBl. 1935/I, Zitate S. 1146, 1333; MAJER, Fremdvölkische, S. 195–207; TREVISIOL, Einbürgerungspraxis, S. 52–57; OLTMER, Migra-

tion (2005), S. 51 f.; Kap. II/15, Anm. 118.

Quelle: KE, Bd. 2, S. 1116.