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Einsichten und Perspektiven Themenheft 1 | 16

Hitlers

Mein Kampf

– Perspektiven für die historisch-politische Bildungsarbeit

Text 2: Zwangssterilisation

Mein Kampf:

Er

[

der völkische Staat, UB

]

hat die Rasse in den Mittelpunkt des allgemeinen Lebens zu setzen. Er hat für ihre

Reinerhaltung zu sorgen. Er hat das Kind zum kostbarsten Gut eines Volkes zu erklären. Er muß dafür Sorge tragen,

daß Kinder zeugt

#

nur wer gesund ist

#

; daß es nur eine Schande gibt: bei eigener Krankheit und eigenen Mängeln

dennoch Kinder in die Welt zu setzen, doch eine höchste Ehre: darauf zu verzichten. Weiters

#

aber muß es umge-

kehrt

#

als verwerflich gelten: gesunde Kinder der Nation vorzuenthalten. Der Staat muß dabei als Wahrer einer tau-

sendjährigen Zukunft auftreten, der gegenüber der Wunsch und die Eigensucht des einzelnen als nichts erscheinen

und sich zu beugen haben. Er hat die modernsten ärztlichen Hilfsmittel in den Dienst dieser Erkenntnis zu stellen.

67

Er hat, was irgendwie ersichtlich krank und erblich belastet und damit weiter belastend ist,

[

für

]

zeugungsunfähig

zu erklären und dies praktisch auch durchzusetzen.

68

Quelle: KE, Bd. 2, S. 1031/1033.

Kommentar:

68 Zur Umsetzung der von Hitler geforderten Zwangssterilisationen erließ das NS-Regime am 14.7.1933 das

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

, das zum 1.1.1934 in Kraft trat. Menschen mit »angeborenem

Schwachsinn«, »Schizophrenie«, »zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein«, »erblicher Fallsucht« (Epilep-

sie), »erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea)«, »erblicher Blindheit«, »erblicher Taubheit«, »schwerer

erblicher körperlicher Mißbildung« sowie Personen mit »schwerem Alkoholismus« konnten künftig durch

»chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden«. Zwischen 1934 und 1945 wurden etwa

400.000 Menschen zwangssterilisiert, wobei schätzungsweise 5.000 bis 6.000 Frauen und 600 Männer auf-

grund von Komplikationen starben. Zur Überwachung und Begutachtung der Sterilisationsverfahren wurden

»Erbgesundheitsgerichte« eingeführt.

Vgl. RGBl. 1933/I, S. 529–531; BOCK, Zwangssterilisation, bes. S. 178–253, 372–381; SCHMUHL, Rassenhygiene, bes. S. 151–168, 361 f.

Quelle: KE, Bd. 2, S. 1032.