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Grundschule

Förderzentrum

Zurückstellung vom Schulbesuch nach

§ 21 Abs. 4 GrSO

Zurückstellung vom Schulbesuch nach

§ 29 VSO-F

Nur möglich, wenn nach dem Zurückstellungsjahr zu

erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule

erfolgen kann.

Bei der Entscheidung für die Zurückstellung können die

MSD beratend einbezogen werden.

Die Erziehungsberechtigten sind auf geeignete vor

schulische Fördereinrichtungen hinzuweisen.

Bei der Zurückstellung von der Aufnahme in ein Förder

zentrum sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete

vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen (etwa

SVE, MSH, Frühförderstellen, integrative Kindergärten).

Eine zweite Zurückstellung ist mit einem sonderpädago

gischen Gutachten zu begründen. Sie ist nur zu vertreten,

wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen

eingeleitet werden.

Eine zweite Zurückstellung ist mit einem sonderpädago

gischen Gutachten zu begründen. Sie ist nur zu vertreten,

wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen

eingeleitet werden. Die Empfehlungen richten sich nach

den örtlich vorhandenen Möglichkeiten.

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2.1.2 Übertritt

Der Übertritt

von der Grundschule an eine weiterführende Schulart erfolgt in Bayern

auf der Basis des Übertrittszeugnisses mit einer entsprechenden Schullaufbahnempfehlung oder

nach dem Bestehen des Probeunterrichts an der aufnehmenden Schulart und

unter Einbezug des Elternwillens.

Alle Regelungen hierfür sind auf der Homepage des Kultusministeriums (

www.km.bayern.de/schueler/schularten/uebertritt-

schulartwechsel.html ) oder in den jeweils geltenden Schulordnungen einsehbar (

www.km.bayern.de/ministerium/recht.html).

Der Übertritt in eine berufliche Schule ist in der jeweiligen Schulordnung geregelt. Hier gibt es beispielsweise die Berufsfach

schulen für Ernährung und Versorgung oder für Sozialpflege, deren Zugangsvoraussetzung u.a. die Erfüllung der Vollzeit

schulpflicht ist. Dies bedeutet, dass nach Durchlaufen von neun Schuljahren diese Berufsfachschulen besucht werden kön

nen, egal aus welcher Jahrgangsstufe der Schüler ausscheidet. Hinweise zur Erleichterung für den Übertritt in das Berufs

leben werden in Kapitel 2.2.3 beschrieben.

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2.1.3 Erfüllung der Schulpflicht und Abschlüsse

Laut

Art. 35ff BayEUG

besteht in Bayern eine zwölfjährige Schulpflicht, die sich in eine neunjährige Vollzeitschulpflicht und

eine in der Regel dreijährige Berufsschulpflicht gliedert. Wer nach Absolvieren der Vollzeitschulpflicht kein Ausbildungs

verhältnis antritt, ist trotz allem berufsschulpflichtig und besucht die Berufsschule, in deren Sprengel sich sein Wohnsitz

befindet. Von dieser Berufsschulpflicht können Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen

befreit werden

(Art. 39 Abs. 4 BayEUG)

.

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Mit Erreichen des mittleren Abschlusses ist der Schüler von der Berufsschulpflicht befreit. Wird danach ein Ausbildungsverhält

nis eingegangen, wird der Schüler wieder berufsschulpflichtig

(vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 BayEUG)

. Die Berufs

schulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung oder mit Ende des Schuljahres, in dem das

21. Lebensjahr vollendet wird

(vgl. Art. 39 Abs. 2 BayEUG)

. Mit Erlöschen der Berufsschulpflicht kann weiterhin eine Berufs

schulberechtigung in Kraft treten, wenn eine Berufsausbildung angetreten wird. Gleiches gilt für Umschüler, die einen anerkann

ten Ausbildungsberuf nach

§ 60 des Berufsbildungsgesetzes

oder

§ 42 g der Handwerksordnung

anstreben

(vgl. Art. 40 BayEUG)

.

Für die Abschlüsse gelten die jeweils verbindlichen Regelungen der Schulordnungen. Die

VSO-F

regelt in

Teil 6, § 57 ff.

, dass

Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden und die keinen erfolgreichen

Mittelschulabschluss nach Abschlussprüfung oder keinen erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwer

punkts Lernen nach Abschlussprüfung erreichen konnten, ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten

individuellen Lernziele und Kompetenzen erhalten.