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Weitere Informationen

www.km.bayern.de/inklusion

Herausgeber

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus,

Wissenschaft und Kunst, Ref. Öffentlichkeitsarbeit,

Salvatorstraße 2, 80333 München

Diese Broschüre wurde im Auftrag des Bayerischen Staats

ministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und

Kunst vom Arbeitskreis „Schulberatung in Bayern: Inklu

sion“ im Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungs

forschung erarbeitet.

Leitung und Redaktion

Uta Englisch

StDin, Staatsinstitut für Schulqualität und

Bildungsforschung (ISB), Grundsatz

abteilung

Mitglieder

Kirsten Binder

StRin (FöS), Beratungslehrkraft Förder

schule, Staatliche Schulberatungsstelle

für München Stadt und Landkreis

Isabell O‘Connor OStRin, Schulpsychologin Gymnasium,

Staatliche Schulberatungsstelle für Nie

derbayern

Michael Kansy

StR (FöS), Beratungslehrkraft Förder

schule, Staatliche Schulberatungsstelle

für Oberbayern-Ost

Barbara Klemm

OStRin, Beratungslehrkraft Berufliche

Schulen, Staatliches Berufliches Schul

zentrum, Schweinfurt

Beate Kotonski

BerRin, Schulpsychologin Realschule,

Staatliche Schulberatungsstelle für

München Stadt und Landkreis

Dorothea Daum BRin, Schulpsychologin Förderschule,

Staatliche Schulberatungsstelle für die

Oberpfalz

Monika Munker BRin, Beratungslehrkraft Grund- und

Mittelschule, Staatliche Schulberatungs

stelle für Mittelfranken

Stephan Reuthner OStD, Schulpsychologe Gymnasium,

Akademie für Lehrerfortbildung und

Personalführung (ALP)

Anschrift

Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung

Grundsatzabteilung

Schellingstraße 155 · 80797 München

Tel.: 089-2170-2301 · Fax: 089-2170-2205

E-Mail:

uta.englisch@isb.bayern.de

Internet:

www.isb.bayern.de

Gestaltung

atvertiser GmbH, München

Fotos

fotolia, iStockphoto

Druck

Druck+Verlag Ernst Vögel GmbH, Stamsried

Stand

Juni 2015

Hinweis:

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen

Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern

oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahl

werbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Euro

pawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahl

veranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken

und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls

die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu

einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden,

die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen ver

standen werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung

ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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